Städtebauliche Erneuerungen

Das Land Rheinland-Pfalz und seine Städte und Gemeinden sehen in der städtebaulichen Erneuerung eine langfristige Schwerpunktaufgabe. Die Städte und Gemeinden nehmen diese Aufgabe selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben wahr. Das Land unterstützt die Städte und Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgabe durch die Bereitstellung von Städtebauförderungsmitteln des Landes und des Bundes.

Die städtebauliche Erneuerung hat insbesondere zum Ziel, die gewachsene bauliche Struktur der Städte und Gemeinden zu erhalten und zeitgemäß fortzuentwickeln, die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten durch städtebauliche Maßnahmen zu stärken sowie die natürlichen Lebensgrundlagen in der gebauten Umwelt zu schützen und zu verbessern. Sie dient vorrangig der Stärkung der Innenentwicklung und unterstützt die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftsstrukturellen und demographischen Wandels sowie der Folgen der Konversion. Sie orientiert sich an den Zielen des Landesentwicklungsprogramms und an einer qualitativen sowie nachhaltigen Stadt- beziehungsweise Gemeindeentwicklung.

  • nachhaltige Verbesserung der Wohn- und Umweltqualität
  • Pflege und Erhaltung des baulich-kulturellen Erbe
  • Umbau der Siedlungs- und Stadtstrukturen
  • Erhaltung der Innenstädte oder Ortskerne 
  • erstmalige Entwicklung oder neue Weiterentwicklung von Stadt- oder Gemeindegebieten 
  • natürliche Lebensgrundlagen in der gebauten Umwelt schützen und verbessern
  • wirtschaftlicher Strukturwandel anstoßen und begleiten

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unterstützt und berät die Städte und Gemeinden bei Fragen der kommunalen Entwicklung in städtebaulich-konzeptioneller, verfahrenstechnischer sowie finanzierungstechnischer Hinsicht. Auf Vorschlag der ADD entscheidet das Ministerium des Innern und für Sport über die erstmalige Programmaufnahme.

Nähere Informationen über die Zielgruppe, den Umfang und die Höhe der Förderung sowie das Verfahren von der Bewerbung bis zur Bewilligung finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport.

Die Durchführung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen erfolgt generell auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB). Für die Wahl des entsprechenden Förderprogrammes sind vor allem die Gebietsstruktur bzw. der Gebietscharakter und die generelle Zielrichtung, die die Stadt oder Gemeinde mit der angestrebten städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet verfolgen möchte, ausschlaggebend. Die einzelnen Förderprogramme unterscheiden sich in ihrer Ausgestaltung jeweils durch thematische Schwerpunkte. Für die einzelnen Bewilligungen ist seit 04. Februar 2022 die "Richtlinie zur Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung" (RL-StEE) des Ministeriums des Innern und für Sport maßgebend. Zu dieser ist zuletzt, ein Rundschreiben vom 29.07.2022 ergangen.

Die Grundlage für die Programmumsetzung bildet dann ein Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK), das unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstellt werden muss. In diesem Konzept sollen die Ziele für das Fördergebiet sowie die Projekte, die innerhalb von rund zehn Jahren Laufzeit umgesetzt werden sollen, dargestellt werden. Abschließend ist für die geplanten Maßnahmen eine Kosten und Finanzierungsübersicht (KOFI) zu erstellen.

KOFI Mustervordruck

KOFI Musterbeispiel

Technische Arbeitshilfe Anwendung KOFI

Mittelabrufe bei Gesamtmaßnahmen erfolgen bei der ADD unter Verwendung des nachstehenden Vordruckes mit den erforderlichen Anlagen und Belegen jeweils in Form von Zwischen-/Schlussabrechnungen. Eine Zwischenabrechnung ist mindestens zum 15.07. des Jahres mit Stand 30.06. (verbindliche jährliche Zwischenabrechnung) vorzulegen. Mit der Zwischen-/ Schlussabrechnung hat der Zuwendungsempfänger eine Erklärung insbesondere über die Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung, die Vollständigkeit der zweckgebundenen Einnahmen, der Förderungsfähigkeit der entstandenen Ausgaben sowie die Beachtung der Bestimmungen beim Kauf und Verkauf von Grundstücken abzugeben. Vordruck Zwischen-/Schlussabrechnung

Für Einzelvorhaben ist innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der ADD ein entsprechender Verwendungsnachweis vorzulegen (vgl. Teil I/Anlage 4 Muster 5 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO).

Die Gemeinde kann die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen (§ 146 Abs. 3 BauGB). Zur Erstattung dieser Kosten sowie für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (§ 164a Abs. 3 und § 177 BauGB) können Städtebauförderungsmittel durch die Gemeinden an Dritte weitergeleitet werden.

Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmenvertrag

Private Modernisierungs- u. Instandsetzungsmaßnahmen

Muster Modernisierungsrichtlinie

Muster Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn

Muster Modernisierungsvereinbarung

Gliederung der berücksichtigungsfähigen Kosten nach DIN 276

Modernisierung - Gutachten

Zusatzerklärung zur privaten Modernisierungsmaßnahme

Muster Berechnung der vergleichbaren Kosten eines Neubaus

Formular KEB Mehrertrag

Formular KEB Gesamtertrag

Erläuterungen zum Kostenerstattungsbetrag (KEB)

Erläuterungen zum Formular jährlicher Gesamtertrag bzw. Mehrertrag​​​

Kontakt

Trier
Thilo Gruber
Tel: +49(651) 9494-819
Thilo.Gruber(at)add.rlp.de

Koblenz
Lisa Marie Hermann
Tel: +49 261 20546-13660
LisaMarie.Hermann(at)add.rlp.de

Neustadt a.d.W.
Anke Jannsen
Tel: +49(6321) 99-2256
Anke.Jannsen(at)addnw.rlp.de

Städtebauförderung LZ, SZ, WNE Programm 2024

Modellvorhaben Innenstadt-Impulse 2024