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Bekämpfung des Japankäfers in Rheinland-Pfalz
In der hessischen Stadt Trebur, nahe der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz , wurde ein Befall mit dem Japankäfer (Popillia japonica) festgestellt, was aufgrund der räumlichen Nähe auch Folgen für Teile von Rheinland-Pfalz hat.
Der Japankäfer ist als Quarantäneschädling eingestuft. Er befällt Obstplantagen, Weinberge, Wälder, Grünanlagen und Gärten und verursacht bei mehr als 400 Pflanzenarten Fraßschäden. Wegen der mit der Verbreitung des Japankäfers einhergehenden erheblichen wirtschaftlichen Schäden ist die Sorge vor der Ausbreitung des Japankäfers in Deutschland groß.
„Pufferzone“ auch in Rheinland-Pfalz eingerichtet
Nach Feststellung eines Befalls mit dem Japankäfer wird eine Befallszone festgelegt und um diese herum in einem Radius von fünf Kilometern eine Pufferzone. Dort gelten einschränkende Maßnahmen.
Da innerhalb dieses Radius um die in Hessen liegende Befallszone auch Flächen in Rheinland-Pfalz liegen, musste hier eine Pufferzone festgelegt werden.
In diesem Bereich sind einschränkende Maßnahmen zu beachten. Für die Ausfuhr von Pflanzen und Erde aus dem Schutzbereich gelten strenge Regeln.
Hierzu wurde eine Allgemeinverfügung erlassen, die am 2. September 2025 in Kraft getreten ist. Die Allgemeinverfügung wurde zur Information der betroffenen Bevölkerung in den Amtsblättern der jeweiligen Gemeinden veröffentlicht.
Nachdem es im Juli 2026 zu neuen Japankäferfunden in Hessen näher zur rheinlandpfälzischen Grenze kam, war (infolge der Anpassung der in Hessen liegenden Befallszone) eine Anpassung der Pufferzone erforderlich. Daher wurde mit Datum vom 31. Juli 2026 die erste Änderung der „Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers (Popillia japonica) vom 25. August 2025“ erlassen (Inkrafttreten am 11. August 2026). Die Pufferzone umfasst nun neben Teilen der Verbandsgemeinde Bodenheim und der Stadt Mainz auch Teile der Verbandsgemeinde Rhein-Selz. Die zugehörige Karte (Anlage 1) wurde entsprechend aktualisiert.
Die in der Allgemeinverfügung vom 25. August 2025 festgelegten Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung des Japankäfers bleiben unverändert bestehen und gelten für die gesamte – nun aktualisierte – Pufferzone. Betroffene Betriebe und Personen werden gebeten, die geänderte Gebietsabgrenzung sowie die aktualisierte Karte zu beachten.
Regelungen für Grüngut
Grüngut darf nur aus der Pufferzone herausgebracht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, durch die sichergestellt wird, dass keine Käfer transportiert werden.
Keine Verbringung von Boden
Außerdem darf grundsätzlich die oberste Bodenschicht (30 Zentimeter) nicht aus der Pufferzone herausgebracht werden, um ein Verschleppen von Larven zu verhindern. Es können allenfalls durch die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass mit dem Boden keine Larven transportiert werden.
Wichtiger Aufruf: Bitte melden Sie Funde!
Der Japankäfer ist etwa einen Zentimeter groß, hat einen metallisch glänzenden grünen Kopf und braune Flügel. Auffallend sind fünf weiße Haarbüschel an jeder Hinterleibseite sowie zwei weitere am Ende des Hinterleibs.
Wer einen verdächtigen Käfer entdeckt, wird darum gebeten, ihn einzufangen, aufzubewahren und zu fotografieren. Das Foto sollte dann unter Angabe des Fundortes an Japankaefer(at)add.rlp.de gesendet werden.
© Olaf Zimmermann | LTZ Augustenberg


Weitere Informationen
- Allgemeinverfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 25.08.2025
über Maßnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers - Erste Änderung vom 31.07.2026 der Allgemeinverfügung der ADD vom 25.08.2025
über Maßnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers - Lagekarte - abgegrenztes Gebiet
- Aktionsplan der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Bekämpfung des Japankäfers
- Bilder des Japankäfers
- Info-Flyer zum Japankäfer des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
- Pressemitteilung der ADD vom 22.7.2026
Ihre Kontaktmöglichkeiten:
Telefon:
Tel: +49(651) 9494-12222
