FAQ zu den Leitlinien für ein wohnortnahes Angebot an Grundschulen
A. Das Wichtigste zuerst
Nein. Die Leitlinien liegen jetzt zwar in ihrer endgültigen Version vor.
Eine Überprüfung einzelner Schulen findet aber noch nicht statt. Zunächst werden die Schulträger von Grundschulen, die dauerhaft nur noch eine oder zwei Klassen haben, gebeten, innerhalb eines halben Jahres eine Planung zum Grundschulangebot vorzunehmen, die den Anforderungen des Schulgesetzes entspricht. Die Schulaufsicht wird diese Planung begleiten und im Anschluss überprüfen. Ist die Planung tragfähig, wird sie umgesetzt. Die Schule bleibt erhalten. Erst wenn keine oder keine tragfähige Planung vorgelegt wird, prüft die Schulaufsicht im Einzelfall und in enger Abstimmung mit der Schule und dem Schulträger, ob eine Ausnahme von der Mindestgröße erteilt werden kann.
Nein, das Ziel der Leitlinien ist es ja gerade, ein wohnortnahes Grundschulangebot dauerhaft zu sichern. Von den 964 Grundschulen in Rheinland-Pfalz werden nur die 41 überhaupt betrachtet, die im aktuellen Schuljahr nicht mindestens zwei Jahrgangsklassen bilden können und bei denen nicht absehbar ist, dass sie in den kommenden Jahren wieder eine dritte Klasse bilden können. Dabei erfolgt jede Betrachtung im konkreten Einzelfall und vor dem Hintergrund der Situation vor Ort.
Grundschulen mit noch drei Klassen sind, obwohl sie die Mindestgröße unterschreiten, sogar generell von der Prüfung ausgenommen, weil es bei ihnen nicht unwahrscheinlich ist, dass sie die Mindestgröße nur vorübergehend nicht erreichen.
Im Prinzip: nichts. Die Regeln zur Mindestgröße von Grundschulen gelten schon, seit es das Schulgesetz gibt. Die Leitlinien konkretisieren diese gesetzlichen Vorgaben lediglich. Auch dass (zu) kleine Grundschulen im Zuge einer langfristigen Schulplanung aufgehoben werden, ist nicht neu. Landesweit sind in den vergangenen Jahren fast 30 Grundschulstandorte auf Antrag des Schulträgers und in enger Abstimmung mit den Schulen und Eltern aufgehoben worden. Neu ist jetzt lediglich, dass die Schulaufsicht – sofern der Schulträger keine Planung vorlegt – von sich aus aktiv wird, um zu prüfen, ob es sich bei einer Grundschule, die die schulgesetzliche Mindestgröße weit unterschreitet, um einen „besonderen Fall“ handelt, der eine Ausnahme von den Größenvorgaben des Schulgesetzes ermöglicht.
Das Schulgesetz schreibt vor, dass Grundschulen in Rheinland-Pfalz mindestens einzügig sein müssen, also mindestens je eine erste, eine zweite, eine dritte und eine vierte Klasse haben müssen. Ausnahmen von dieser Mindestgröße sind nur vorübergehend oder in besonderen Fällen erlaubt.
Oft ist die Zahl von 48 Schülerinnen und Schülern zu lesen, die eine Schule mindestens haben müsste, um die Mindestgröße zu erfüllen. Dabei handelt es sich aber um ein hypothetisches Rechenbeispiel. Eine Mindestschülerzahl schreibt das Schulgesetz nicht vor. Das ändert sich auch durch die Leitlinien nicht.
Die Mindestgröße hat der Gesetzgeber mit Bedacht gewählt. Sie ist eine wichtige Voraussetzung für gute pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen. Der Austausch im Kollegium, Vertretungen im Krankheitsfall, Arbeitsgemeinschaften, Schul- und Sportfeste, Wettbewerbsteilnahmen oder die Einrichtung eines Ganztags- oder Schwerpunktschulangebots – all dies ist bei sehr kleinen Schulen erheblich schwieriger als bei größeren und oft auch gar nicht möglich.
Nach den Leitlinien soll für Schulen, die nicht mindestens zwei Jahrgangsklassen bilden können, insbesondere geprüft werden,
- ob sie dauerhaft so klein bleiben, oder ob sie wieder größer werden,
- ob es alternative Organisationsformen gibt oder
- ob dort ein „besonderer Fall“ im Sinne des Schulgesetzes vorliegt, der eine Ausnahme von der gesetzlichen Mindestgröße erlaubt, z.B. wenn die Schülerinnen und Schüler zur nächsten Grundschule zu weit mit dem Bus fahren müssten.
Jede Schule wird einzeln geprüft. Prüfungsergebnis kann sein, dass die Schule weitergeführt wird. Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine Reihe von Schulen nach der Prüfung fortbesteht.
Nein, bei allen 41 Grundschulen, die jetzt betrachtet werden, beträgt die Entfernung zur nächstgelegenen Grundschule zwischen drei und zwölf Kilometern. Als Höchstgrenze für die Fahrtzeit gelten in Rheinland-Pfalz 30 Minuten. Diese 30 Minuten ergeben sich aus den Vorgaben der Muster-Richtlinien zur Schülerbeförderung des Landkreis- und des Städtetages. Die tatsächliche Fahrtzeit liegt in der Regel aber weit darunter. Wenn die Kinder die nächste Grundschule nicht in annehmbarer Zeit erreichen können, bleibt die jetzige Schule erhalten.
Der Landesrechnungshof hatte die Landesregierung mehrfach – zuletzt 2016 – aufgefordert, ein Konzept zu erarbeiten, um zu prüfen, ob es sich bei den kleinsten Grundschulen um „besondere Fälle“ handelt, die eine Ausnahme von der schulgesetzlichen Mindestgröße erfordern. Dieses Konzept bieten die Leitlinien.
B. Um welche Grundschulen geht es?
In Rheinland-Pfalz gibt es 964 Grundschulen, davon würden nach aktuellem Stand 41 überprüft werden, weil sie so klein sind, dass es dort im Schuljahr 2016/2017 nicht mindestens zwei Jahrgangsklassen gibt. Zunächst werden jedoch die Schulträger dieser Schulen gebeten, bis Herbst eine Planung für das Grundschulangebot zu erarbeiten, die im Einklang mit dem Schulgesetz steht. Die Schulaufsicht begleitet und überprüft diese Planung. Das Ergebnis des Prüfverfahrens kann dabei sein, dass eine Ausnahme von der Mindestgröße erteilt wird. Es ist deshalb sehr wahrscheinlich, dass eine Reihe der nach aktuellem Stand zu prüfenden 41 Schulen fortbestehen wird.
Nein, es werden nur die kleinsten Grundschulen überprüft. Grundschulen mit drei Klassen oder Grundschulen, die aktuell zwei Klassen haben, aber voraussichtlich wieder eine dritte Klasse bilden können, werden gar nicht in die Prüfung einbezogen. Denn bei diesen Schulen erscheint es gut möglich, dass sie die Mindestgröße nur vorübergehend, z.B. aufgrund eines sehr schwachen Geburtsjahrgangs im Schulbezirk, nicht erreichen.
Geprüft werden nur Grundschulen, die nicht mindestens zwei Jahrgangsklassen bilden können, also Grundschulen
- mit einer Klasse, bei der also alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 gemeinsam in einer Klasse unterrichtet werden und
- mit zwei Klassen, bei denen es nicht zu erwarten ist, dass sie in den nächsten 5 Jahren wieder mehr Klassen bilden können.
Von den betroffenen Grundschulen wird im aktuellen Schuljahr die kleinste Grundschule von sieben Kindern besucht, die „größte“ von 43. Die relative Bedeutung des Begriffes „groß“ wird deutlich, wenn man bedenkt, dass die insgesamt größte Grundschule in Rheinland-Pfalz in diesem Jahr von 498 Kindern besucht wird. Insgesamt besuchen weniger als 1 Prozent der rheinland-pfälzischen Grundschülerinnen und Grundschüler die 41 Schulen, die nach den Leitlinien geprüft werden müssten. 99 Prozent der Schülerinnen und Schüler sind davon nicht betroffen.
Das prüfen Schulträger (also die Kommune) und die Schulaufsicht gemeinsam für jede einzelne Schule. Sollte sich bei dieser Prüfung z.B. herausstellen, dass der Weg mit dem Bus zur nächsten Grundschule zu weit ist und die Kinder sie nicht in annehmbarer Zeit erreichen können, dann bleibt die Schule erhalten. Sie bleibt auch erhalten, wenn absehbar ist, dass die Schule in den kommenden Jahren die Mindestgröße wieder erreicht, z.B. weil mehr Kinder geboren wurden oder ein Neubaugebiet Familien anzieht. Ebenso bleibt die Schule erhalten, wenn es an den benachbarten Grundschulen keine Plätze für weitere Schülerinnen und Schüler gibt. Außerdem kann die Kommune auch sonstige Gründe vorbringen, die für den Erhalt der Schule sprechen.
Wenn der Schulträger keine Planung vorlegt, die dem Schulgesetz entspricht, eine Rückkehr der Schule zur Mindestgröße nicht absehbar ist und die Prüfung durch die Schulaufsicht ergibt, dass es an einer Grundschule mit insgesamt nur noch einer oder zwei Klassen keine besonderen Gründe für eine Ausnahme von der schulgesetzlichen Mindestgröße gibt, bespricht die Schulbehörde dies zunächst mit dem Schulträger und leitet anschließend die Beteiligungsverfahren zur Aufhebung der Schule ein.
Rheinland-Pfalz ermöglicht die kleinsten Grundschulklassen in ganz Deutschland. Dafür hat die Landesregierung die sogenannte Klassenmesszahl von ursprünglich 30 auf 24 gesenkt. Dies gilt seit dem Schuljahr 2014/2015 für alle Klassenstufen der Grundschule und trägt bei vielen Grundschulen zur Sicherstellung der Mindestgröße bei. Auch können Grundschulen sogenannte dislozierte Standorte haben, also gewissermaßen Außenstellen in einer anderen Kommune, die dann eine gemeinsame, größere Schule bilden. Diese Möglichkeiten wird es auch künftig weiter geben.
C. Was bedeuten die Leitlinien für Kinder, Eltern, Lehrerinnen und Lehrer und Schulträger betroffener Schulen?
Ja, die Mitwirkung der Schulträger ist entscheidend. Deshalb werden die Schulträger zunächst gebeten, mit ihrer genauen Kenntnis der örtlichen Situation und der demografischen Entwicklung bis zum Herbst eine Planung für die Schulen in der betroffenen Region zu entwickeln. Dabei soll der Schulträger darstellen, wie er sich das Grundschulangebot in der Kommune im Einklang mit den Regeln des Schulgesetzes künftig vorstellt. Zudem können die Städte und Gemeinden Argumente einbringen, die für eine Rückkehr zur Mindestgröße sprechen und/oder besondere Gründe für eine Ausnahme von der Mindestgröße darstellen. Die Schulaufsicht prüft das vorgelegte Konzept. Ziel ist es, dass Schulaufsicht und Schulträger im Verlauf der Prüfung zu einer einvernehmlichen, gemeinsamen Lösung gelangen.
Ja. Die Eltern sollen vom Schulträger ebenso wie die Schulleitung, das Kollegium und der örtliche Personalrat der betroffenen Schulen bereits bei der Planung des künftigen Grundschulangebotes eingebunden werden. Kommt es an einer Schule zur Prüfung des schulischen Bedürfnisses durch die Schulaufsicht, werden die Eltern selbstverständlich von Anfang an informiert und können ihre Sichtweise in die Gespräche einbringen. Sollte die Prüfung mit dem Ergebnis abgeschlossen werden, dass keine Ausnahme von der Mindestgröße erteilt werden kann, erörtert die Schulaufsicht mit den Eltern und der Schule in jedem Einzelfall, wie ein potenzieller Schulwechsel so reibungslos wie möglich für die Kinder gestaltet werden kann.
Nein. Einen Wechsel wird es nur zu Beginn eines neuen Schuljahres geben, also frühestens zum Schuljahr 2018/19. Ein „Auslaufen der Schule“, wenn also alle Kinder bis zum Ende der vierten Klasse noch dort blieben und lediglich keine neuen Schülerinnen und Schüler mehr aufgenommen würden, ist grundsätzlich nicht sinnvoll, da die bereits zu kleine Schule stetig weiter schrumpfen würde. Im Ergebnis würde das zu Schulen mit z.B. nur drei Schülerinnen und Schülern führen.
Grundsätzlich ist das möglich. Eine bisherige Kombiklasse aus 1. und 2. Klasse könnte dann als Kombiklasse aus 2. und 3. Klasse an der neuen Schule erhalten werden. Alternativ ist es auch möglich, dass die Kinder an der neuen Schule in die 2. Klassen und 3. Klassen gehen. Die Schulaufsicht wird das in jedem Einzelfall mit den Eltern und der Schule besprechen.
Ja. Sollte es nicht möglich sein, dass die Kinder eine andere Grundschule in einer annehmbaren Zeit zu Fuß oder mit dem Bus erreichen, dann liegen besondere Gründe für den Erhalt einer kleinen Grundschule vor, auch wenn sie die Mindestgröße unterschreitet.
So wünschenswert das wäre, so ist es in einem Flächenland wie Rheinland-Pfalz doch nicht möglich. Seit jeher gehört zur Schullandschaft in unserem Land deshalb der Schulbus, der Generationen von Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzern zur Schule gebracht hat. Ohnehin haben nur etwa 700 der ca. 2.300 politisch selbstständigen Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz eine eigene Grundschule. Aus 1.600 Gemeinden fahren die Kinder bereits heute mit dem Bus oder dem Zug zur Schule. Zudem entscheiden sich schon heute Eltern dafür, ihr Kind nicht an der kleinen Grundschule ihres Schulbezirkes anzumelden, sondern an der nächstgelegenen größeren Grundschule, z.B. weil es dort ein Ganztagsangebot gibt.
Nein, die Lehrerinnen und Lehrer werden an eine andere Schule versetzt. Die Schulaufsicht macht sich gemeinsam mit ihnen Gedanken darüber.
Die Schulgebäude gehören dem Schulträger, also der Kommune, und stehen diesem dann frei zur Verfügung und können anders genutzt werden.