Import von Quarantänematerial

Ausnahmen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken

Bevor Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstände oder Schadorganismen, für die ein Einfuhr- oder Verbringungsverbot besteht, in die EU, innerhalb der EU oder in Schutzgebiete verbracht werden dürfen, muss ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Ausnahmen können auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 für

  • Amtliche Tests
  • Wissenschaftliche Zwecke
  • Bildungszwecke
  • Versuche oder
  • Züchtungsvorhaben

gewährt werden

Der dafür zuständige Pflanzenschutzdienst ist der, in dessen Dienstgebiet die Arbeiten mit den entsprechenden Materialien durchgeführt werden.

Die Arbeiten mit einfuhrverbotenen Materialien dürfen nur in von der Behörde vorab benannten geschlossenen Anlage oder Quarantänestation durchgeführt werden.

Den Antrag für die Benennung einer geschlossenen Anlage /Quarantänestation finden Sie hier. Anhang 2

Die Einfuhr bzw. innergemeinschaftliche Verbringung von Quarantänematerial kann auf Antrag genehmigt werden, wenn die Anforderungen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 eingehalten werden. Den Antrag finden Sie hier. Anhang 3

Wird der Antrag genehmigt, wird eine Ermächtigung nach dem Muster des Anhanges II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 ausgestellt, die das Material bei der Einfuhr bzw. Verbringung begleiten muss.

Die Ermächtigungen finden Sie hier:

Kontakt

Referentin:
Eva Burens
Tel: +49(651) 9494-528

Katja Alger-Scheuer
Tel: +49(651) 9494-576