Registrierungspflichten

„Wer ist registrierungspflichtig?“

Unternehmen, die pflanzenpasspflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in die Europäische Union einführen, innerhalb der Europäischen Union verbringen und / oder ermächtigt sind, Pflanzenpässe selbst auszustellen, müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein. Das ist in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, mit Ausnahme von Reben - für diese ist die Landwirtschaftskammer zuständig.

Betroffen ist somit jedes Unternehmen, das

  • zeugnispflichtige Ware in die EU einführen will = Importeure
  • passpflichtige innerhalb der EU verbringen will = Produktion und Handel im Binnenmarkt
  • ermächtigt ist, Pflanzenpässe selbst auszustellen oder Verpackungsholz nach ISPM 15 zu behandeln bzw. zu markieren
  • ein Pflanzengesundheitszeugnis, Reexportzeugnis oder Vorausfuhrzeugnis für den Export beantragen möchte = Export

Als Folge der ausgeweiteten pflanzenpasspflichtigen Waren unterliegen nun alle Unternehmen, die mit "zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen" arbeiten oder handeln, der Registrierungspflicht. Dazu gehören auch Saatguthändler, Saatgutvermehrer, Exporteure, Importeure, Versanddienste etc.

Ausgenommen von der Registrierpflicht  sind die Unternehmer, die:

  • kleine Mengen passpflichtiger Pflanzen  ausschließlich und direkt an private Endnutzer liefern (diese Ausnahme gilt nicht  im Fernabsatz)
  • kleine Mengen passpflichtiges Saatgut ausschließlich und direkt an private Endnutzer  liefern (diese Ausnahme gilt auch im Fernabsatz)
  • passpflichtige Ware für andere Unternehmer ausschließlich befördern (z. B. Spedition, Postdienst).

Alle Betriebe, die NICHT ausschließlich an den Endkunden liefern, unterliegen der Registrierungspflicht, so z.B. auch Einzelhandelsgärtnereien, die ihre Produktion nicht ausschließlich an den Endkunden vermarkten.

Die zuständigen Landesbehörden führen ein zentrales Register der registrierten Betriebe und vergeben die Registriernummern.

Bereits registrierte Unternehmen behalten vorläufig ihre bisherige Nummer, müssen jedoch ebenfalls zur Anpassung der Rechtsgrundlagen den neuen Antrag (s. u.) ausfüllen.

Neu registrierungspflichtige Unternehmen müssen mit dem Antragsformular nun erstmalig die Registrierung beantragen.

Der Antrag kann sowohl am PC als auch in Papierform ausgefüllt werden. In beiden Fällen jedoch ist er auf Seite 2 zu unterschreiben und mit allen relevanten Anlagen per Post an die ADD in Trier zu senden. Jeder Registrierte Betrieb erhält eine vorläufige Registriernummer. Alle Registriernummern werden vorbehaltlich einer späteren Änderung erteilt.

Der Antrag muss jährlich zum 30. April  aktualisiert werden (z. B. müssen Änderungen bei produzierten Pflanzenarten, der genutzte Flächen, der ausgeübte Tätigkeiten usw. gemeldet werden). Änderungen bei Name, Anschrift und Kontaktdaten müssen innerhalb von 30 Tagen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

Kontakt

Referentin:
Eva Burens
Tel: +49(651) 9494-528

Bereich Trier
Katja Alger-Scheuer
Tel. +49(651) 9494-576

Bereich Koblenz
Andrea Erhard-Ihmann
Tel. +49(261) 20546-13676

Bereich Neustadt a.d.W.
Mira Emig
Tel. +49(6321) 99-2953