Genehmigung im Einzelfall

Genehmigungsverfahren nach § 22 (2) Pflanzenschutzgesetz

Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, und nur in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanweisung angegebenen Anwendungsgebieten). Für Klein- und Kleinstkulturen z. B. im Gemüse- und Obstbau, Zierpflanzenbau, Baumschulen oder sonstigen Sonderkulturen ist häufig kein Pflanzenschutzmittel für erforderliche Anwendungen zugelassen. Soweit auch keine Zulassung der geringfügigen Verwendung nach Artikel 51 der EU-Zulassungsverordnung gegeben ist, besteht die Möglichkeit durch die zuständige Behörde die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den in der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten zu genehmigen.

Voraussetzung ist, dass die Anwendung nur vorgesehen ist an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen.  Die vorgesehene Anwendung muss einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entsprechen.

Vor der Erteilung einer Genehmigung muss die zuständige Behörde dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie eine Stellungnahme der amtlichen Beratung vorliegen. Daher ist mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen zu rechnen.

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