Schutzschild für Vereine in Not

Gemeinnützige Vereine, die aufgrund der Corona-Pandemie in Existenznot geraten sind können einen Antrag auf Soforthilfe stellen.
Die Landesregierung stellt für das Soforthilfe-Programm Mittel in Höhe von 10 Millionen Euro. Ziel ist es, gemeinnützigen Vereinen und Organisationen, denen durch die Pandemie Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz drohen, wirksam zu unterstützen. Der Schutzschild bietet eine Soforthilfe in Form von Zuschüssen bis zu einer Höhe von insgesamt 12.000 Euro, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Das Programm wird im Auftrag der Landesregierung von folgenden Institutionen umgesetzt:

  • Sportvereine: Landessportbund/Regionale Sportbünde (im Auftrag des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz)
    - Landessportbund Rheinland-Pfalz: www.lsb-rlp.de
    - Sportbund Rheinland: www.sportbund-rheinland.de
    - Sportbund Rheinhessen: https://sportbund-rheinhessen.de/rlp-schutzschild-fuer-gemeinnuetzige-vereine-und-organisationen/
    - Sportbund Pfalz: www.sportbund-pfalz.de
     
  • Kulturvereine (Musik, Gesang, Chöre, Theater, Literatur, Heimatpflege, Brauchtum, Museumsvereine, Geschichtsvereine): Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur (im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz)
    https://www.fokuskultur-rlp.de/

    Auf den jeweiligen Homepages finden Sie Antragsformulare sowie Kontaktdaten für die Antragsberatung.
     
  • andere Vereine (bspw. aus den Bereichen Soziales, Frauen, Familie, Jugendarbeit, Natur-, Tier- und Umweltschutz, Klimaschutz, Bildung, Integration, Verbraucherschutz, Freizeit und Geselligkeit, u.v.m.):
    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland-Pfalz (im Auftrag der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz)

    Antragsformular - Bitte unterschrieben senden an:

    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion 
    Abteilung 2 /Referat 24/ Corona-Vereinshilfe
    Willy-Brandt-Platz 3
    54290 Trier

    Alle weiteren Dokumente senden Sie bitte als PDF-Datei (Gesamtgröße max. 3 MB) mit dem Betreff Antrag und Name des Vereins an: 
    corona-vereinshilfe(at)add.rlp.de

 

Informationen für Vereine zu den November- und Dezemberhilfen

Grundsätzlich sind gemeinnützige Unternehmen für die November- und Dezemberhilfen des Bundes antragsberechtigt, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 in einer der unter Punkt 1 der entsprechenden FAQ des Bundes genannten Weisen betroffen ist und sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.

Als gemeinnützige Unternehmen gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform. Diese sind antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatten. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist irrelevant, es genügt eine Einnahme-Erzielungsabsicht.

Auch nicht wirtschaftliche Vereine sind auf dieser Grundlage als gemeinnützige Unternehmen antragsberechtigt, sofern sie zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten und in einem nachgewiesenen unternehmerischen Bereich des Vereins dauerhaft steuerlich begünstigte Einkünfte aus Tätigkeiten eines Zweckbetriebes und/oder Einkünfte aus Tätigkeiten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes außerhalb eines Zweckbetriebes generieren, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung anfallen.  Dabei ist es unerheblich, ob vom Verein tatsächlich Steuern (Körperschafts-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer) gezahlt werden.

Auch bei gemeinnützigen Unternehmen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt (nicht zum Umsatz zählen also zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) oder die Überbrückungshilfe).

Sofern in nicht wirtschaftlichen Vereinen ausschließlich (umsatzsteuerbefreite) Einnahmen im ideellen Bereich aus Aufgaben des Vereins eingenommen werden, die von der Satzung abgedeckt sind, ist der Verein nicht antragsberechtigt.

Der Antrag ist in der Regel über eine Steuerberater zu stellen. Ausnahmen gelten lediglich für Soloselbständige.

Bitte beachten Sie auch die anderen in den FAQs des Bundes ausgewiesenen Hinweise.

Bis Ende November bietet die ISB in Zusammenarbeit mit dem Land Rheinland-Pfalz und der KfW mit dem „Corona Soforthilfe Kredit RLP – Gemeinnützige Organisationen“ ein spezielles Hilfsprogramm an, welches auch gemeinnützigen Vereinen offen steht.

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen und Unternehmen unabhängig von der Rechtsform, die von den Finanzbehörden als gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff AO anerkannt sind. Fördervoraussetzung ist zum Zeitpunkt der Antragstellung ein plötzlicher Liquiditätsengpass oder die gänzliche Nichtverfügbarkeit von Liquidität in Folge der einschränkenden Maßnahmen zur Eindämmung des CoronaVirus 2020 und der daraus resultierenden Wirtschaftskrise. Diese gemeinnützigen Organisationen und Unternehmen können einen Kredit zur Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen erhalten. Die Kreditlaufzeit von knapp zehn Jahren sowie die tilgungsfreie Anlaufzeit bis Ende September 2022 erleichtern die Rückführung für die Endkreditnehmer. 

Die Beantragung des Kredites erfolgt im Hausbankverfahren. Die durchleitenden Hausbanken werden zu 100 % vom Kreditrisiko freigestellt. Das Kreditrisiko wird von der KfW und dem Land Rheinland-Pfalz übernommen. Der Zinssatz beträgt für den Endkreditnehmer 1,50 % p.a. Die Stellung von Kreditsicherheiten ist nicht erforderlich.

Der Kredithöchstbetrag ergibt sich aus der maximal zulässigen beihilferechtlichen Höchstgrenze von 800 TEUR pro Organisation, der nicht überschritten werden darf. Eine Kumulierung mit Förderungen, die im Rahmen der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder auf Grundlage der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt werden, ist möglich. Etwaige andere Corona Soforthilfen nach derselben beihilferechtlichen Regelung sind anzurechnen.

Fragen und Inforamtionen zum Programm beantwortet die Kundenbetreuung der ISB (für Vereine und Hausbanken)
 

Kontakt:

E-Mail: beratung(at)isb.rlp.de
Tel: +49(0)6131 6172 - 1333
Internet: https://isb.rlp.de/606-corona-soforthilfe-kredit-rlp-gemeinnuetzige-organisationen.html 

Am 4. Mai hat die Landesregierung den „Schutzschild für Vereine in Not“ aufgelegt, um coronabedingte Existenzgefahren für die rheinland-pfälzischen Vereine abzufangen. Nach 6 Wochen Erfahrungen mit dem Programm wurden zum 16. Juni 2020 erhebliche Vereinfachungen im Antragsverfahren vorgenommen. So wurde in die Richtlinie explizit aufgenommen, dass neben gemeinnützig anerkannten Vereinen auch solche, die anerkannt mildtätige und kirchliche bzw. religiöse Zwecke verfolgen, von dem Schutzschild profitieren können. Eine Reihe von Vereinfachungen im Antragsformular tragen zudem dazu bei, dass die Antragstellung einfacher möglich ist. 

Besonders wichtig für wirtschaftlich tätige Vereine: die wirtschaftlichen Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige sind nicht mehr vorrangig zu beantragen. Alle Vereine können daher nun direkt ihre Anträge bei den zuständigen Bewilligungsstellen des Vereinsprogramms stellen (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Kulturstiftung oder Landessportbund bzw. regionale Sportbünde). Die Frage nach der Körperschaftssteuerpflicht entfällt. Sofern Vereine mit größeren Geschäftsbetrieben in den Genuss der Wirtschaftshilfen kommen können, ist eine Antragstellung bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) weiterhin möglich. Sie sind dann allerdings vom Schutzschild für Vereine ausgeschlossen.

Weitere Links zu Coronahilfen in Rheinland-Pfalz

Corona.rlp

Wir tun was.rlp.de - Nachbarschaftshilfe und Bürgerengagement in der Corona-Pandemie

Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, die durch die Schließung infolge der Corona-Pandemie in ihrem Fortbestand bzw. ihrer Existenz bedroht sind, können einen Antrag zum Programm „Hilfen für Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb zur Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Corona-Pandemie“ stellen. Anträge zu diesem Programm des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz sind ebenfalls an die ADD zu richten.

Weitere Infos finden Sie auf unserer Seite Hilfen für Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb.

Kontakt

E-Mail
corona-vereinshilfe(at)add.rlp.de

Tel: +49(651) 9494-469