Rennwett- und Lotteriegesetz

Im Rennwett- und Lotteriegesetz (RwLG ) ist u.a. geregelt

  • die finanzielle Förderung der Leistungsprüfungen von Rennpferden (öffentliche Pferderennen)
  • Zulassung von Buchmachern und deren Hilfspersonen als Buchmachergehilfen

Gem. § 1 RwLG i.V.m. der LVO über Zuständigkeiten nach dem RwLG können Rennvereine in Rheinland-Pfalz eine Totalisatorerlaubnis (Zulassung als Wettveranstalter), die zur Durchführung von Wettgeschäften auf Pferderennen berechtigt, beantragen.

Kontakt

Markus Pallien
Tel: +49(651) 9494-541