Rennwett- und Lotteriegesetz
Im Rennwett- und Lotteriegesetz (RwLG ) ist u.a. geregelt
- die finanzielle Förderung der Leistungsprüfungen von Rennpferden (öffentliche Pferderennen)
- Zulassung von Buchmachern und deren Hilfspersonen als Buchmachergehilfen
Gem. § 1 RwLG i.V.m. der LVO über Zuständigkeiten nach dem RwLG können Rennvereine in Rheinland-Pfalz eine Totalisatorerlaubnis (Zulassung als Wettveranstalter), die zur Durchführung von Wettgeschäften auf Pferderennen berechtigt, beantragen.
Kontakt
Markus Pallien
Tel: +49(651) 9494-541