Grundsätzlich kommt die gesamte Bandbreite an kommunalen Aufgaben und Leistungen für eine interkommunale Zusammenarbeit in Frage. Förderfähig können insbesondere gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung sein. Beispielsweise:

  • Digitalisierung bei Massenverfahren (bspw. KFZ-Zulassung, Wohn- oder Elterngeld)
  • Cybersicherheit
  • Arbeitsschutz
  • Stärkung des Brand- und Katastrophenschutzes
  • Konzepte zum Fachkräftebedarf
  • gemeinsame Vergabestelle
  • zentrale Beschaffungsstelle
  • Fördermitteleinwerbungsstelle

Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit. Die IKZ-Projekte sollen in den Kommunen einen Beitrag zu zukunftsfesten Strukturen der Daseinsvorsorge leisten.

Mit der Aufgabenübertragung gehen grundsätzlich alle mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Träger der Aufgabe über. Gegenstand einer Aufgabenübertragung können jedoch nur solche Aufgaben sein, die jeder der beteiligten Kommunen in gleicher Weise obliegen.

Antragsberechtigt sind alle rheinland-pfälzischen Kommunen. Eine Antragstellung durch Dritte ist nicht möglich. Der Antrag wird stellvertretend für den IKZ-Verbund von einer beteiligten Kommune gestellt. Für Ortsgemeinden erfolgt eine Antragstellung durch die Verbandsgemeinde.

Die vollständigen Anträge werden bei der Transfer- und Beratungsstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eingereicht.

Postanschrift:

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Transfer- und Beratungsstelle Interkommunale Zusammenarbeit

Willy-Brandt-Platz 3

54290 Trier

 

Mail: ikz(at)add.rlp.de

Eine Bewilligung erfolgt - nach einer vollständigen Prüfung des Antrages durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – und bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Ministerium des Innern und für Sport.

  • ein ausgefülltes Antragsformular durch die federführende Kommune

  • ein Beschluss der Entscheidungsgremien der kooperierenden Kommunen (kann bis zur Bewilligung nachgereicht werden) - zu beachten sind die Inhaltsanforderungen in Nr. 5.3 der Fördergrundsätze

  • eine Berechtigung der koordinierenden Kommune zur Antragsstellung

  • eine Vereinbarung, in der die Zusammenarbeit rechtlich geregelt wird (spätestens 6 Monate nach Bewilligung)

  • eine Zusammenstellung der jährlichen Kosten des Kooperationsprojektes

  • eine ausfürliche Vorhabenbeschreibung

  • eine Darstellung des Effizienzgewinns von mindestens 15 % oder die Darstellung eines sonstigen gewichtigen Mehrwertes

Förderfähig sind sämtliche für die Vorbereitung und Durchführung des Projektes notwendigen, zusätzlich entstehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht förderfähig sind Bauinvestitionen. Bei einem Zusammenschluss von drei Kommunen können bis zu 210.000 Euro als Förderbetrag gewährt werden, bei einem Zusammenschluss von vier und mehr Kommen können bis zu 320.000 Euro gewährt werden. Bei einer vertikalen Zusammenarbeit und/oder bei einer Zusammenarbeit von Kommunen ohne gemeinsame Verwaltungsgrenzen kann eine zusätzliche Förderung in Höhe von jeweils bis zu 50.000 Euro bewilligt werden.

Sind mehr als vier Kommunen in einem Projekt beteiligt und wird ein vorbildlicher Charakter sowie eine hohes Übertragbarkeitspotential festgestellt, so ist eine höhere Förderung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass das eingereichte Projekt einen besonders vorbildlichen Charakter sowie ein hohes Übertragbarkeitspotenzial auf andere Kommunen aufweist. Dies ist im Antrag umfassend darzulegen. 

Ja, auch externe Dienstleistungen fallen unter die förderfähigen Sachausgaben. 

Ja, das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) öffnet die Möglichkeit sich einer privaten Rechtsform zu bedienen (§ 1 Abs. 2 KomZG).

Grundsätzlich zielt die Förderung darauf ab, durch IKZ-Projekte Effizienzgewinne zu erzielen. Spätestens nach Ende des Förderzeitraumes sollen durch die Projekte Effizienzgewinne in Höhe von 15% jährlich, im Vergleich zur eigenständigen Leistungserbringung der beteiligten Kommunen, erzielt werden. Obligatorisch ist die Darstellung des Effizienzgewinnes als Anlage im Antragsformular. Auf die Darstellung des Effizienzgewinns von mindestens 15 Prozent kann jedoch im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Kooperation einen sonstigen gewichtigen Mehrwert erzielt, indem sie eine wesentliche Verbesserung des bestehenden öffentlichen Leistungsangebotes erreicht oder die gemeinsame Bewältigung einer kommunalen Aufgabenstellung ermöglicht bzw. aufrechterhält, die auf örtlicher Ebene nicht oder nicht gleichwertig gelöst werden kann. Die gewichtigen Mehrwerte sind im Antrag umfassend darzulegen.

Es erfolgt eine Festbetragsförderung mit pauschalen Förderbeträgen; die Förderbeträge sind als Höchstwerte zu verstehen.

Die Fördersumme richtet sich nach der Anzahl der teilnehmenden Kommunen, der Erfüllung zusätzlicher Fördervoraussetzungen (vertikale Zusammenarbeit und/oder keine gemeinsame Verwaltungsgrenze mindestens zweier kooperierender Kommunen) und den für die Vorbereitung und Durchführung des Projektes notwendigen, zusätzlich entstehenden Personal- und Sachausgaben.

Der Förderzeitraum ist ab dem Zeitpunkt der Bewilligung auf zwei Jahre ausgelegt. Insgesamt soll das interkommunale Kooperationsprojekt auf Dauer angelegt sein, mindestens ist es jedoch fünf Jahre lang ab Einrichtung des Kooperationsverbundes aufrecht zu erhalten.

Sollte diese Dauer unterschritten werden, kann die Bewilligungsbehörde eine teilweise Rückerstattung der Förderung einfordern.

Die Pilotförderung wird auch 2026 fortgesetzt. Der Antrag kann sofort vorgelegt werden. Mit dem Rundschreiben vom 26. Januar 2026 wurden folgende Antragsfristen für das Jahr 2026 festgesetzt:

  • 15. März 2026
  • 15. Juni 2026
  • 15. Oktober 2026

Sollte die Pilotförderung im weiteren Verlauf des Jahres 2026 noch nicht durch eine eigenständige VV verstetigt worden sein, werden weitere Antragsfristen per Rundschreiben durch das Ministerium des Innern und für Sport mitgeteilt.

  • Nur zwei Projektpartner,

  • nicht genehmigter vorzeitiger Maßnahmenbeginn,

  • bei Antragsstellung wurde das Projekt bereits begonnen,

  • Doppelförderung und / oder

  • Kooperationen mit Kommunen außerhalb von Rheinland-Pfalz

Nein, da gemäß Ziffer 5.5. Absatz 1 der Fördergrundsätze ein Kooperationsverbund, im Rahmen der IKZ-Pilotförderung, einmalig einen Antrag stellen kann. Die Umsetzung von weiteren IKZ-Projekten ist zwar möglich, führt jedoch nicht zu einer Erhöhung der Zuwendungssumme.