Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen

Der 6. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthält besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dort Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die umso schwere Krankheitsverläufe erwarten lassen, je jünger die betroffenen Kinder sind.

Um einen Überblick zu erhalten, empfehlen wir Ihnen daher die maßgebenden §§ 33 und 34 des Infektionsschutzgesetzes zu lesen. Der komplette Gesetzestext befindet sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz und kann den „weiteren Informationen“ entnommen werden. Im Übrigen kann der Gesetzestext mit entsprechenden Erläuterungen (die als Leitfäden für die Praxis geeignet sind) auch auszugsweise auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts unter Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 35 IfSG (Stand: 01.02.2008) (rki.de) abgerufen werden.

Unabhängig davon, möchten wir Sie auf die nachfolgenden Besonderheiten aufmerksam machen:

Durch das Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist an die Stelle der Untersuchungen nach §§ 47, 48 des Bundesseuchengesetzes eine Belehrung (§ 34 Abs. 5a IfSG) durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn getreten.

Die Vorschrift des § 34 Abs. 5a IfSG verpflichtet den Arbeitgeber und Dienstherrn, die in den Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit und anschließend regelmäßig über die sie betreffenden Anforderungen und die Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 IfSG zu belehren.

Die Belehrung bei Neueinstellungen erfolgt mittels Vordruck und Erklärung von hier aus.
Darüber hinaus bitte ich, die Belehrung zum IfSG, die Sie ebenfalls auf dieser Seite unter den „weiteren Informationen“ finden können, allen Lehrkräften Ihrer Schule zur Kenntnis zu bringen. Diese Kenntnisnahme ist dann zu protokollieren.

Die Schulleitung hat anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren diese Belehrung in Erinnerung zu rufen und auch diese Erinnerung zu protokollieren.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Schulabteilung

Kontakt

für Lehrer:innen

Bei Fragen zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes steht Ihnen das Institut für Lehrergesundheit beratend zur Verfügung. 

für Schulleitungen

Ursula Liesen
Tel: +49(651) 9494-340