Düngegesetz

Der Zweck dieses Gesetzes ist es

  • die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen
  • die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern
  • Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können und
  • Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.

Gemäß Düngegesetz dürfen nur die Stoffe landbaulich bzw. bodennah verwertet werden, die entweder der nationalen Düngemittelverordnung (DüMV) oder der EG-Düngemittelverordnung (EG 2003/2003) entsprechen. 

Hierzu erfolgt im Rahmen der Düngeverordnung die Festlegung der guten fachlichen Praxis beim düngen. Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern. Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden.

Düngemittel unterliegen grundsätzlich den Anforderungen der Düngemittelverordnung (DüMV). In dieser werden wesentliche stoffliche Eigenschaften von Düngemitteln festgelegt, sowie Ausgangsstoffe definiert. Die in der Düngemittelverordnung zugelassenen Stoffe dienen dem Erhalt und der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und der Versorgung von Pflanzen mit Nährstoffen. Zur EU-weiten Harmonisierung wurde mit der EGDüngemittelverordnung (EG2003/2003) eine Rechtsverordnung erlassen, welche das EUweite Inverkehrbringen von mineralischen Düngemitteln und Kalken regelt. Hersteller müssen das Inverkehrbringen eines Düngemittels, welches unter die EGDüngemittelverordnung fällt, mit dem Zusatz „EG-Düngemittelverordnung“ in der Düngemittelkennzeichnung ausweisen. Die ADD ist die zuständige Behörde zur Überwachung des Düngemittelverkehrs in Rheinland-Pfalz.

Durch die Herkunft, den Anfallsort oder spezifische stoffliche Eigenschaften ergeben sich weitere Zuständigkeiten in anderen Rechtsbereichen. So unterliegen Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft wie Komposte oder Bioabfallgärreste bei bodenbezogener Verwertung neben der Düngemittelverordnung auch der Bioabfallverordnung (BioAbfV). Hierfür ist die ADD ebenfalls zuständig. Die ADD ist auch für Klärschlämme aus kommunalen Abwässern, die landwirtschaftlich verwertet werden können (AbfKlärV), zuständig.

Nach Düngemittelverordnung (DüMV) sind bestimmte Stoffe zulässig, welche unter die Verordnung über tierische Nebenprodukte (EG1069/2008) fallen. Im Wesentlichen geht es hier um seuchenhygienische Aspekte, die in der Düngemittelverordnung nicht geregelt sind. Hierzu zählen im Düngemittelbereich neben Gülle, Mist und Jauche auch Stoffe wie zum Beispiel Hornspäne oder Knochenmehl. Für tierische Nebenprodukte sind grundsätzlich die Veterinärämter der Landkreise zuständig.

Mist, Jauche, Gülle oder Gärreste sind sog. tierische Wirtschaftsdünger; für diese gilt die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung (WDüngV). Diese Verordnung regelt die Abgabe, Beförderung und Abnahme, sowie die Einfuhr nach Rheinland-Pfalz. Abnehmer ausländischer Gülle müssen zum Beispiel bis zum 31.03. des Jahres die Mengenmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr durchführen. Die ADD ist in Rheinland-Pfalz die zuständige Behörde für die Überwachung der Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung.

Die Anwendung von Stoffen nach Düngemittelverordnung (DüMV und EG2003/2003) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen regelt die Düngeverordnung (DüV). Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie). In der Düngeverordnung ist die sog. gute fachliche Praxis für die Anwendung nach Art, Menge und Zeit definiert. Die ADD ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Düngeverordnung in Rheinland-Pfalz. Die Düngeverordnung enthält keine immissionsrechtlichen Regelungen, die zum Beispiel bei Geruchsemmissionen durch die Anwendung von Gülle oder Gärresten anwendbar wären. Für das Immissionschutzrecht ist in Rheinland-Pfalz die Struktur und Genehmigungsdirektion, sowie vor Ort die Ordnungsämter der Verbandsgemeinden und Städte zuständig.

Die Umsetzung der  EU-Nitratrichtlinie ist in Deutschland über das Düngesetz und die Düngeverordnung erfolgt.

Geregelt ist die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln. Zum Tragen kommt die Düngebedarfsermittlung mit der Feststellung des Nährstoffentzugs der Pflanzen und den verfügbaren Nährstoffmengen im Boden.

Hierzu werden regelmäßig Bodenproben gezogen. Generell kann eine Düngung nur dann erfolgen, sofern ein Nährstoffbedarf besteht.  

Insbesondere zu beachten sind die Sperrzeiten im Spätherbst/Winter, sowie die Regelung der maximalen Stickstoffmenge nach der Ernte der letzten Hauptfrucht.

In sehr beschränktem Maße ist die Möglichkeit zur Verschiebung der Sperrzeiten zur Ausbringung organischer Düngemittel durch die Düngeverordnung geregelt.

Für die Antragstellung zur Verschiebung der Sperrzeit bei Grünland verwenden Sie bitte die im Download zur Verfügung gestellten Formulare. Eines der Formulare kann direkt über Einfügefelder am PC ausgefüllt werden. Die PDF-Datei ist für die handschriftliche Ausführung entworfen.

Eine Verschiebung der Sperrzeit für Ackerland ist generell nicht zu befürworten. Sie kann in seltenen Ausnahmefällen ohne schuldhaften Einfluss des Betriebsleiters wie beispielsweise langanhaltende Regenfälle, Krankheitsfälle, etc. genehmigt werden. Vor Antragstellung kontaktieren Sie bitte die an der Seite aufgeführten Ansprechpersonen.

Insbesondere flüssige, organische Düngemittel wie Klärschlamm, Gärrest, Gülle und Jauche können zu Ammoniak-Emissionen führen, was für den Landwirt mit Stickstoffverlusten verbunden ist. Um dies zu minimieren regelt die Düngeverordnung, dass flüssige, organische Düngemittel auf unbestelltem Ackerland umgehend einzuarbeiten sind.  Die mit der Aufbringung von flüssig-organischen Düngemitteln möglicherweise einhergehenden Geruchsbelästigungen sind über die Düngegesetzgebung nicht geregelt. 

Lagerstätten von Wirtschaftsdüngern in der freien Feldflur unterliegen ebenfalls nicht der Düngegesetzgebung.

Ansprechpartner hierfür sind die unteren Wasserbehörden, die Kreisverwaltungen/Stadtverwaltungen.

 

Downloads

Gefährdete Grundwasserkörpergebiete für Nitrat und Phosphat

Auswirkungen der geänderten Düngeverordnung (DüV) auf die Umsetzung der Cross Compliance Regelungen

Landesdüngeverordnung (LDüV)

Melde- & Aufzeichnungspflichten nach Düngerecht RLP online

Zur Vereinfachung des Verfahrens der Befreiung der Zusatzmaßnahmen nach § 3 LDüV ist es ausreichend, wenn das folgende Formblatt ausgefüllt und unterschrieben an die dort aufgeführte Adresse gesendet wird. Der Nährstoffvergleich muss nicht mitgesendet werden.

Datenschutzhinweis: Informationspflichten bei Erhebung von Daten nach LDüV

Um das Ertragspotential unserer Kulturpflanzenarten auszuschöpfen und qualitativ hochwertige Lebensmittel zu produzieren, ist es entscheidend die Pflanzen ausreichend mit Nährstoffen zu versorgen. 

Die Nährstoff- und Schadstoffgehalte von Düngemitteln lassen sich nicht nach äußeren Merkmalen beurteilen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion führt im Rahmen der Düngemittelverkehrskontrolle amtliche Probennahmen gemäß Probenahmeverordnung und Analysen durch.

Die Kontrolle der Bestandteile eines Düngemittels erfordert Vorgaben von Toleranzen und Mindestgehalten. Diese müssen neben den formalen Anforderungen beim Inverkehrbringen eines Düngemittels erfüllt sein. Das Düngegesetz verweist hierbei auf die Anforderungen der gültigen Düngemittelverordnung. Dem Inverkehrbringer von Düngemitteln ist freigestellt diese gemäß den nationalen Vorschriften, der Düngemittelverordnung oder nach EG-Düngemittelverordnung zu vertreiben. Das  Produkt muss den formalen und Inhaltlichen Anforderungen einer Verordnung entsprechen.

Mindestanforderungen der Düngemittel

  • einem der vorgegebenen, zugelassenen Typen entsprechen, sowie dessen Mindestanforderungen einhalten.
  • in der Zusammensetzung unbedenklich sein, so dass bei der sachgerechten Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Mensch, Haustieren und Nutzpflanzen nicht geschädigt werden und der Naturhaushalt nicht gefährdet wird.

Die amtliche Düngemittelverkehrskontrolle führt routinemäßig Betriebsprüfungen in

  • Herstellungsbetrieben,
  • auf Schiffen,
  • in Handelsbetrieben
  • sowie bei Landwirten durch.  

Diese Überprüfungen umfassen die

  • Kennzeichnung,
  • Probenahmen
  • Analysen
  • Buchprüfungen.

Art und Häufigkeit der Kontrollen ergeben sich aus den Parametern einer Risikoabschätzung, die auf den Erfahrungen der vergangenen Jahre sowie der aktuellen Entwicklung basiert.

Im Rahmen der Düngemittelverkehrskontrolle werden auch Klärschlamm und Bioabfälle beprobt und analysiert.

Kennzeichnungsbeispiele

Wirtschaftsdünger - Schweinegülle

Wirtschaftsdünger - NawaRo-Gärrest

Wirtschaftsdünger – flüssig - NawaRo-Gärrest Silomais

organischer Düngemitteltyp - NawaRo-Gärrest Silomais

NawaRo-Gärrest - flüssig mit Hähnchenmist

NawaRo-Gärrest Hähnchenmist

Ziel der Verbringungsverordnung ist es  betriebsübergreifende und länderübergreifende Nährstoffströme besser nachvollziehen zu können und damit die korrekte  Einhaltung der Düngeverordnung und der Düngemittelverordnung zu gewährleisten. Hierzu werden Aufzeichnungspflichten, Meldepflichten und Mitteilungspflichten eingeführt.

In Rheinland-Pfalz ist die ADD für die Durchführung dieser Verordnung zuständig. Die Verordnung trat am 01.September 2010 in Kraft.

Für wen gilt die Verordnung?
Die Verbringungsverordnung gilt für jeden Betrieb der Wirtschaftsdünger abgibt, befördert, empfängt und in den Verkehr bringt. Betroffen sind auch Stoffe die Wirtschaftsdünger als Ausgangsstoff enthalten wie z.B. organische Düngemittel aus Bioabfällen mit Wirtschaftsdünger. Betroffen sind neben den landwirtschaftlichen Betrieben auch Biogasanlagen, Lohnunternehmen, ev. Kompostwerke und Erdenwerke sofern diese Wirtschaftdünger verwenden, Zwischenhändler, Lohnunternehmer und Transporteure sowie Reitställe und gewerbliche Tierhaltungen.

Wann gilt die Verordnung nicht?
Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht und Mitteilungspflicht gelten nicht:

  • Soweit die von einem Betrieb insgesamt in den Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse pro Jahr nicht überschreitet
  • bei innerbetrieblichen Transport von Wirtschaftsdünger innerhalb eines Umkreises von 50 km
  • für Betriebe die nach der Düngeverordnung keinen Nährstoffvergleich erstellen müssen und die gleichzeitig die Mengen aus betrieblichen Wirtschaftsdüngern und aufgenommenen Wirtschaftsdüngern von 500 Kg Stickstoff pro Jahr nicht überschreiten
  • soweit Wirtschaftsdünger oder Stoffe die diese enthalten in Verpackungen ≤ 50 Kg an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher geliefert werden

Verordnung, Merkblatt, Formblatt, Kennzeichnungsbeispiel

Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung

Merkblatt zur Umsetzung der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern 

Kennzeichnungsbeispiel für einen NawaRo-Gärrest flüssig mit Hähnchenmist

Formblatt nach § 5 Mitteilungspflicht

Formblatt nach § 4 Meldepflicht

Formblatt Aufzeichnungspflicht nach § 3

Informationen zum Datenschutz - Erhebung von Daten nach WDüngV

Online-Eingabe Wirtschaftsdüngermeldung

Ausnahmeverfahren gem. § 6 Abs. 3 DüV

Die folgenden Mustertabellen dienen dazu, die für einen Antrag notwendigen Flächenangaben einheitlich aufzulisten und auswertbar zu machen. Das erste Tabellenblatt „Betriebsdaten“ ist in jedem Fall auszufüllen. Aus den restlichen Tabellenblättern sind die nach Antragsbegründung relevanten Datenblätter auszufüllen. Der Dateiname sollte im vorderen Teil beibehalten werden und am Ende Individuell mit dem Betriebsnamen und dem Antragsdatum mit Bindestrichen versehen werden (Bsp. Anh Befreiung §6Abs3DüV-Beispielbetrieb-GbR-18-04-2024.xlsx). Dies ist wichtig, damit der Anhang dem korrekten Antrag zugeordnet werden kann. Antrag und Anhang sind zeitgleich einzureichen. Bei Angaben mit mehreren Flur- bzw. Flurstücknummern je Schlag sind diese durch Semikolon zu trennen.

Anhang Befreiung § 6 Abs. 3 DüV

Kontakt

Referent
Dr. Olaf Roller
Tel: +49(651) 9494-845

Verwaltung
Karin Reckinger
Tel: +49(651) 9494-633

Kurt Trierweiler
Tel: +49(651) 9494-636

Fachbereich
Thomas Görres
Tel. +49(651) 9494-654

Nadine Käs
Tel: +49(261) 20546-13683

Theodor Legge
Tel: +49(651) 9494-618

Adrian Trepner
Tel: +49(6321) 99-2852

Peter Vogel
Tel: +49(6321) 99-2497

Bernd Wolff
Tel: +49(261) 20546-13682