SED-Opferrente
Das „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25.02.2025 (BGBl. I Nr. 63) tritt am 01.07.2025 in Kraft. Dadurch wird die SED-Opferrente auf 400 Euro monatlich erhöht, eine jährliche Erhöhung entsprechend der Rentenerhöhung festgelegt und die Einkommensprüfung entfällt. Der Rentenbezug ist somit ab dem 01.07.2025 unabhängig vom Einkommen.
Eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe von 400 € nach § 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz erhalten auf Antrag Personen,
- die eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben und
- bei denen keine Ausschließungsgründe vorliegen (Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Stellung im schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht und im Beitrittsgebiet dem damaligen System erheblichen Vorschub geleistet haben) und
- gegen die keine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängt worden ist (Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) -Zur Vorlage bei einer Behörde- sog. Behördenführungszeugnis ist vorzulegen).
Eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung ist mit dem Rehabilitierungsbeschluss (oder dem Kassationsbeschluss) bzw. mit einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz nachzuweisen.
Die Freiheitsentziehung muss insgesamt mindestens 90 Tage betragen. Liegen für mehrere Haftzeiten Rehabilitierungen oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vor, werden die Zeiten zusammengerechnet. Die Haftzeit wird hier taggenau ermittelt.
Auch wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen wird eine besondere Zuwendung nicht gewährt, wenn Ausschließungsgründe nach § 16 Abs. 2 StrRehaG oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 HHG vorliegen.
Ausschließungsgründe liegen vor, wenn gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde, die eigene Stellung im schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder im Gewahrsamsgebiet dem damaligen System erheblicher Vorschub geleistet wurde.
Anspruchsberechtigt sind alle Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen.
Die SED-Opferrente ist eine höchstpersönliche Leistung und nicht übertragbar oder vererbbar. Hinterbliebene von ehemaligen politischen Häftlingen haben keinen Anspruch auf diese Rente.
Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge“ - ab 01.07.2025 „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“ – in Bonn (www.stiftung-hhg.de) gewährt Hinterbliebenen Leistungen, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Sie können die Stiftung unter info(at)stiftung-hhg.de oder Telefon 0228 – 36 89 370 erreichen.“
Die Anträge können Sie bei uns einreichen
- wenn der Antragsteller über eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) verfügt, welche vor dem 04.11.1992 beantragt wurde und
- wenn der Antragssteller in Rheinland-Pfalz lebt.
Antragsvordruck
Hinweise zum Antragsvordruck
Nummer 1 – Angaben zur Person (1.1 – 1.9)
Machen Sie unter diesem Punkt bitte die Angaben zu ihrer Person. Die Angaben zum Familienstand sind freiwillig.
Nummer 2 – Haftzeit / Rehabilitierung / Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling (2.1 – 2.4)
Bitte geben Sie hier alle rechtstaatswidrigen Haftzeiten an, für die ein Rehabilitierungsbeschluss nach dem StrRehaG oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vorliegt und fügen Sie diese dem Antrag bei. Die Rehabilitierungen bzw. die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist der Nachweis für die rechtstaatswidrige Inhaftierung und die darin angeführten Haftzeiten sind Grundlage für die Berechnung, ob die Mindesthaftzeit von 90 Tagen vorliegt.
Nummer 3 – Ausschluss doppelter Leistungsgewährung (3.1)
Die Opferpension kann nur von einer Stelle/Behörde gewährt werden. Auch stehen Berechtigten mit einer zu berücksichtigenden Haftzeit von mindestens 90 Tagen keine Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG über die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zu.
Nummer 4 – Bankverbindung (4.1)
Geben Sie hier bitte Ihre Bankverbindung an. Eine Barauszahlung der monatlichen besonderen Zuwendung kann nicht erfolgen.
Nummer 5 – beizufügende Unterlagen (5.1 – 5.2)
Bitte fügen Sie die angeführten Unterlagen bei.
Nummer 6 – Erklärung / Unterschrift
Bitte lesen Sie sich die Erklärung aufmerksam durch und unterschreiben Sie den Antrag. Prüfen Sie bitte, ob Sie den Antrag vollständig ausgefüllt haben.
Zunächst wird geprüft, ob die Dauer der politischen Haftzeit der Gesetzesvorgabe entspricht, ob Ausschließungsgründe vorliegen und ob eine Haftstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vorliegt.
Bei einer positiven Bescheid Erteilung wird die besondere Zuwendung für Haftopfer rückwirkend ab dem der Antragstellung folgenden Monat gewährt.
Kontakt
Petra Becker
Tel: +49(651) 9494-326
Petra.Becker(at)add.rlp.de