SED-Opferrente

Das am 29.08.2007 in Kraft getretene "Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" sieht eine Opferrente in Höhe von bis zu 330 Euro für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Ergänzt bzw. verbessert wurde diese Bestimmung mit dem am 03.12.2010, am 22.12.2014 und am 28.11.2019 in Kraft getretenen Vierten, Fünften und Sechsten Gesetz.

Eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe von 330 € nach § 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz erhalten auf Antrag Personen,

  1. die eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben und
     
  2. bei denen keine Ausschließungsgründe vorliegen (Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Stellung im schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miss­braucht, im Beitrittsgebiet dem damaligen System erheblichen Vorschub geleistet haben),
     
  3. gegen die keine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängt worden ist (Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) -Zur Vorlage bei einer Behörde- sog. Behördenführungszeugnis ist vorzulegen) und
     
  4. die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung ist mit dem Rehabilitierungsbeschluss (oder dem Kassationsbeschluss) bzw. mit einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häft­lingshilfegesetz nachzuweisen.

Die Freiheitsentziehung muss insgesamt mindestens 90 Tage betragen. Liegen für mehrere Haftzeiten Rehabilitierungen oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vor, werden die Zeiten zusammengerechnet. Die Haftzeit wird hier taggenau ermittelt.

Weitere Voraussetzung

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der:die Berechtigte in seiner:ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen des/der Berechtigten die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
(Renten oder Pensionen oder ähnliches zählen nicht zum Einkommen)

Die Einkommensgrenze richtet sich nach dem Eckregelsatz gemäß § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und beläuft sich derzeit (563 € Stand 01.01.2024) auf 

  1. 1.698 € bei alleinstehenden Berechtigten (Dreifache des Eckregelsatzes), 
     
  2. 2.252 € bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in      lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten (Vierfache des Eckregelsatzes)

Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.

Beispiel zur Differenzberechnung:

  • 1.789 € Nettoeinkommen eines Alleinstehenden
    1.689 € Dreifacher Eckregelsatz    
       100 € Übersteigender Betrag    
       330 € Besondere Zuwendung
     -100 € (abzüglich)
       230 € Auszahlungsbetrag

Die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind um einen Freibetrag des Einfachen des Eckregelsatzes des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. 

Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Auch wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen wird eine besondere Zuwendung nicht gewährt, wenn Ausschließungsgründe nach § 16 Abs. 2 StrRehaG oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 HHG vorliegen.

Ausschließungsgründe liegen vor, wenn gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde, die eigene Stellung im schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder im Gewahrsamsgebiet dem damaligen System erheblicher Vorschub geleistet wurde.

 

Anspruchsberechtigt sind

  • Rentner und
  • Menschen mit wirtschaftlicher Bedürftigkeit.

Renten wegen

  • Alters
  • verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Arbeitsunfalls
  • Berufskrankheit
  • wegen Todes oder vergleichbare Leistungen

bleiben bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners.

Hinterbliebene von ehemaligen politischen Häftlingen haben keinen Anspruch auf diese Rente.

Die Einkommensgrenze ist festgelegt

  1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache des sog. „Eckregelsatzes“ - zurzeit 1.689 € 
     
  2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes - zurzeit 2.252 € 

Der Eckregelsatz beläuft sich auf 563 € (Stand: 01. Januar 2024).

Die Anträge können Sie bei uns einreichen wenn

  • wenn der Antragsteller über eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) verfügt,
  • welche vor dem 04.11.1992 beantragt wurde und
  • in Rheinland-Pfalz lebt.

Antragsvordruck 

Hinweise zum Antragsvordruck

Nummer 1 – Angaben zur Person (1.1 – 1.9)
Machen Sie unter diesem Punkt bitte die Angaben zu ihrer Person.

  • Hinweis zum Familienstand:
    Eine Lebenspartnerschaft liegt zwischen gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Partnern im Sinne des Lebenspartner-schaftsgesetzes vor.
     
  • Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft sind
    - eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, 
    - das Zusammenleben mit gemeinsamen Kindern, 
    - die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, 
    - die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.

Nummer 2 – Haftzeit / Rehabilitierung / Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling (2.1 – 2.4)
Bitte geben Sie hier alle rechtstaatswidrigen Haftzeiten an, für die ein Rehabilitierungsbeschluss nach dem StrRehaG oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vorliegt und fügen Sie diese dem Antrag bei. Die Rehabilitierungen bzw. die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist der Nachweis für die rechtstaatswidrige Inhaftierung und die darin angeführten Haftzeiten sind Grundlage für die Berechnung, ob die Mindesthaftzeit von 6 Monaten vorliegt.

Nummer 3 – Ausschluss doppelter Leistungsgewährung (3.1)
Die Opferpension kann nur von einer Stelle/Behörde gewährt werden. Auch stehen Berechtigten mit einer zu berücksichtigenden Haftzeit von mindestens 6 Monaten keine Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG über die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zu.

Nummer 4 – Einkommen - Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse

Die besondere Zuwendung für Haftopfer ist abhängig von der Art und der Höhe des Einkommens. Die Grundlage für die Einkommensermittlung stellt der Begriff des Einkommens aus der Sozialhilfe (§ 82 SGB XII) dar. 
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zur Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkommensarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören oder ob sie der Steuerpflicht unterliegen, anzugeben. Dies gilt ebenso für Renten und vergleichbare Leistungen, auch wenn diese bei der Berechnung der Einkommensgrenze außer Betracht bleiben.

Die einzelnen Einkunftsarten entnehmen Sie dem Vordruck 

Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse 

Vordruck Verdienstbescheinigung

  • Bitte beantworten Sie alle Fragen.
  • Bitte geben Sie alle vorhandenen Einkunftsarten an.
  • Teilen Sie uns dabei bitte die jeweiligen Bruttoeinkünfte mit.
  • Geben Sie nur Ihre Einkünfte an. Die Einkünfte des Partners werden nicht berücksichtigt. Erzielen Sie jedoch gemeinsame Einkünfte (z. B. Zinsen aus dem gemeinsamen Sparbuch, Einkünfte aus dem gemeinsamen Mietshaus) müssen auch diese angegeben werden. Teilt sich das Eigentum, aus dem die Einkünfte erzielt werden nicht hälftig auf, bitte die Eigentumsverhältnisse angeben und nachweisen (z. B. Mietshaus gehört zu 70 % dem Antragsteller und zu 30 % dem Partner). Wir berücksichtigen in diesen Fällen aber nur Ihren Anteil.
  • Von Ihrem Einkommen ziehen wir aufgrund entsprechender Angaben (Nachweise) ab,
    1.    auf das Einkommen zu entrichtende Steuern
    2.    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
    3.    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach
          Grund und Höhe angemessen sind
    4.   die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Fahrtkosten, Arbeitsmittel).

Soweit ein spezielles Einkommen im Vordruck nicht aufgeführt sein sollte, ist dieses Einkommen in Nummer 8 der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuführen.

Bitte überprüfen Sie nach dem Ausfüllen, dass Sie im Antragsformular und in der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse alle Fragen vollständig beantwortet und die Formulare unterschrieben haben.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 17 a Abs. 4 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz verpflichtet sind, Änderungen des Einkommens unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft auch Änderungen des Familienstandes.

Nummer 5 – Bankverbindung (5.1)
Geben Sie hier bitte Ihre Bankverbindung an. Eine Barauszahlung der monatlichen besonderen Zuwendung kann nicht erfolgen.

Nummer 6 – beizufügende Unterlagen (6.1 – 6.2)
Bitte fügen Sie die unter Nummer 6 angeführten Unterlagen bei. 

Nummer 7 – Erklärung / Unterschrift
Bitte lesen Sie sich die Erklärung aufmerksam durch und unterschreiben Sie den Antrag. Prüfen Sie bitte, ob Sie den Antrag vollständig ausgefüllt haben.
 

Merkblätter des Bundesministerium der Justiz zu den Rehabilitierungsgesetzen

Die Merkblätter (Stand: April 2023) berücksichtigen jetzt die Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) und sind im Internet unter

https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Strafrechtliche_Rehabilitierung.html

https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Verwaltungsrechliche_Rehabilitierung.html

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird geprüft, ob die Dauer der politischen Haftzeit der Gesetzesvorgabe entspricht, ob Ausschließungsgründe vorliegen und ob eine Haftstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vorliegt.

Danach erfolgt die Bedürftigkeitsüberprüfung und die abschließende Bescheid Erteilung. Bei einer positiven Bescheid Erteilung wird die besondere Zuwendung für Haftopfer rückwirkend ab dem der Antragstellung folgenden Monat, frühestens jedoch ab dem 01.09.2007, gewährt.

Kontakt

Hans-Jörg Jacobs
Tel: +49(651) 9494-688 
Hans-Joerg.Jacobs(at)add.rlp.de