Sammlungen

Viele Organisationen sind auf Spenden angewiesen, um ihre gemeinnützigen Ziele zu erfüllen. Spendensammlungen werden in unterschiedlichen Formen durchgeführt: 

  • bei Haus- und Straßensammlungen oder
  • öffentlichem Aufruf durch Geld- oder Sachspenden
  • für einen „guten Zweck“, meist durch eingetragene, gemeinnützige Vereine

Viele Sammlungen, insbesondere Altkleider- und Schuhsammlungen, werden lediglich im Namen von Vereinen veranstaltet. Mit der Durchführung sind kommerzielle Textilunternehmen beauftragt, die einen angemessenen Anteil der Erlöse aus dem Verkauf der Altkleider dem werbenden Verein für seine satzungsgemäße Arbeit zuführen müssen.

Unsere Aufgabe ist

  • karitative Sammlungen zu überwachen
  • erlaubnisbedürftige Sammlungen zu genehmigen
  • prüfen, ob Sammlungen ordnungsgemäß (Transparenzgebot) durchgeführt werden
  • ob der Sammlungsertrag auch dem beworbenen Zweck zugute kommt (Verwendungsnachweis)

Leider befinden sich auch einige „schwarze Schafe“ unter Sammelorganisationen, die nur unter dem Anschein eines „guten Zweckes“ Spendensammlungen durchführen.

Landesweite Sammlungserlaubnisse für die Werbung fördernder Mitglieder erfolgen u.a. unter Beachtung des Verhaltskodex für Mitgliederwerbung. Für Rückfragen stehen die Ansprechpartner der jeweiligen Organisationen zur Verfügung.

Damit die Spenderinnen und Spender in Rheinland-Pfalz auch sicher sein können, dass die Gelder für den „guten Zweck“ verwendet werden, überwacht und überprüft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) im Land Rheinland-Pfalz karitative Spendensammlungen. 

Diese Überprüfungen richten sich nach der Häufigkeit von Anfragen sowie Mitteilungen aus der Bevölkerung und können, sofern der Schutz der Spender es erfordert, zu sammlungsrechtlichen Maßnahmen bis hin zum Sammlungsverbot im gesamten Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz führen.

Wichtig zu wissen !
Spendensammlungen durch direkte Ansprache von Person zu Person, zum Beispiel an der Haustüre oder in der Fußgängerzone bedürfen in Rheinland-Pfalz einer Sammlungserlaubnis der Stadt- oder Kreisverwaltung beziehungsweise der ADD bei landesweiten Sammlungen. 
Alle sonstigen Sammlungen, z.B. Spendenbriefe, Handzettel, Zeitungsaufrufe, Onlinespenden etc. sind zwar nicht erlaubnispflichtig, können aber durch die Sammlungsbehörde überprüft werden. Die Spendensammler sind nach Aufforderung der Sammlungsbehörde verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Spenden nachzuweisen. Schließlich vertraut der Spender in eine einwandfreie Verwendung seiner Geld- oder Sachspenden für den beworbenen Zweck der Kinderhilfe oder Tierhilfe – so wie es die Organisation verspricht.

Wie arbeitet die Spendenaufsicht der ADD eigentlich ?
In zahlreichen Bundesländern gibt es gar keine Sammlungsgesetze mehr, weil sie ersatzlos gestrichen wurden. In Rheinland-Pfalz geht man einen anderen Weg. Das Vertrauen der Spender ist wichtig und schützenswert. In zahlreichen Gerichtsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird der Stellenwert sammlungsrechtlicher Überprüfungen wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen regelmäßig hervorgehoben. 

Die Erteilung einer Sammlungserlaubnis durch die ADD setzt eine Vorprüfung voraus. Die Sammlungsbehörde überzeugt sich vor der Erteilung über eine seriöse Durchführung der Sammlung und einer nachweislichen Verwendung der eingesammelten Spenden für den karitativen Zweck. Verwendungsnachweise müssen nach Durchführung der Sammlung von der gemeinnützigen Organisation eingereicht werden.

Ansonsten „überwacht“ die ADD die Spendenlandschaft und wird tätig, wenn besorgte Bürgerinnen und Bürger nachfragen, weil beispielsweise ein Spendenbrief in der Vorweihnachtszeit übertrieben eindringlich und gefühlsbetont gestaltet ist oder sich Passanten in der Fußgängerzone von Sammlern bedrängt fühlen. 

Leider häufen sich Anfragen wegen dubioser Telefonanrufe, meist an ältere Mitbürger, um Kontodaten auszufragen oder unvermittelt um dringende Spenden, z.B. „Hilfe für krebskranke Kinder“ zu bitten. In begründeten Fällen kann die ADD eine umfassende Prüfung vornehmen. 

Wir können im „Online-Zeitalter“ nicht alles prüfen – setzen aber Prioritäten um „schwarze Schafe“ vom Spendenmarkt zu drängen ! 

Bei Feststellung einer zweckwidrigen Verwendung der Spenden (z.B. auch bei unangemessen Kosten für Werbemaßnahmen) kann die Sammlungsbehörde Maßnahmen einleiten, z.B. ein landesweites Sammlungsverbot verfügen, sodass die Fortsetzung der Sammlungen für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz unterbunden wird. Da ein Sammlungsverbot umfassend ausgesprochen wird, z.B. auch der Einzug von Förderbeiträgen durch Bankeinzüge etc. untersagt wird, sind die Verfügungen der ADD sehr wirkungsvoll. 

Beispielsweise wurde vor Kurzem den Vereinen „Kinder Krebs Aktion Deutschland e.V.“ sowie „Kolibri – Hilfe für krebskranke Kinder Deutschland e.V.“ beide mit Sitz in Berlin, „AWWL – Auch wir wollen leben e.V.“ mit Sitz in Duisburg und „Hilfe für krebskranke Kinder e.V.“ mit Sitz in Bielefeld/Nordrhein-Westfalen Spendensammlungen für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz untersagt, weil keine Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Geldspenden gegeben ist. 

Einem Unternehmer, der durch den Verkauf vermeintlicher Obdachlosenzeitungen „STREETWORKER“ den Eindruck vermittelt, Hilfe im Bereich der Obdachlosen zu leisten, wurden die Verkäufe landesweit untersagt, da keine Hilfsleistungen nachgewiesen wurden. Die Fortsetzung der Zeitungsverkäufe musste mit hohen Zwangsgeldern in Höhe von 10.500,00 € begegnet werden, damit das Sammlungsverbot zukünftig beachtet wird. 
Manche Vereine kommen einem Sammlungsverbot zuvor, in dem sie eine Verpflichtungserklärung zur Unterlassung von Spendensammlungen in Rheinland-Pfalz abgeben; diese bleiben aber im Fokus der ADD ! 

In diesem Jahr sind es bisher die Vereine „K.I.D.S. Kinderhilfe e.V.“ mit Sitz in Berlin und die „Kinderaktionshilfe e.V. mit Sitz in Lübeck.
Eine Besonderheit bei den Spendenwächtern der ADD liegt in der landesweiten Zuständigkeit, somit auch der Bündelung von Aufgaben in einer Behörde, sodass - auch aufgrund zahlreicher Verfahren - spezialisiertes Personal vorhanden ist und die Maßnahmen der Spendenaufsicht durch zahlreiche gerichtliche Entscheidungen bestätigt wurden. Das Auskunftsrecht sowie die möglichen Maßnahmen bei Spendenmissbrauch sind zudem spezialgesetzlich geregelt, sodass ein behördliches Einschreiten erfolgen kann.

Auf den Internetseiten der ADD haben wir für den interessierten Spender eine Übersicht der bereits erfolgten Maßnahmen der landesweiten Spendenaufsicht zum Abruf bereitgestellt. 

add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/ordnung/sammlungen/

Rechtsgrundlagen - Definitionen

Spenden sind Wertabgaben in Form von Geld- oder Sachmitteln (z.B. Schuhe, Altkleider), die

  • freiwillig, ohne eine rechtiche oder sonstige Verpflichtung oder aber auch auf einer freiwillig eingegangen Verpflichtung (z.B. Fördermitgliedschaft) und
  • unentgeltlich, also nur des "guten Zweckes" wegen und nicht mit der Erwartung einer Gegenleistung oder eines besonderen Vorteils geleistet werden.

Viele Sammlungen werden nicht durch den Verein sondern nur im Namen des Vereins durchgeführt. Beispielsweise werden viele Kleidersammlungen (mittels Handzettel bzw. mittels Kleidercontainer) nicht durch die werbende Organisation, sondern durch ein gewerbliches Unternehmen durchgeführt.

 

In der Regel erhält die Organisation (Verein) hierfür eine Lizenzgebühr bzw. einen monatlichen Pauschalbetrag zur Erfüllung des beworbenen karitativen Zweckes. Problematisch kann hier die Verantwortlichkeit für die Durchführung der Sammlung sein, z.B. dann, wenn Missstände von den Sammlungen ausgehen (keine Erreichbarkeit des auf den Handzetteln Werbenden; der beworbene Verein hat keine Kenntnis von den -somit illegalen- Sammlungen).

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist jeder als Veranstalter vorbezeichneter Sammlungen zu verstehen, der um Spenden bittet oder durch seine Beauftragten darum bitten lässt. Der Begriff des Veranstalters ist also umfassend auszulegen, so dass neben dem die Sammlung durchführenden Gewerbetreibenden auch der Verein, der den Gewerbetreibenden im eigenen Namen und eigener Verantwortung die Sammlung durchführen lässt und der Verein, in dessen Namen die Sammlung durchgeführt wird, Veranstalter i. S. d. Sammlungsgesetzes ist. (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.09.02, Az.: 12 A 10648/02.OVG).

Sollten Sammlungen im Namen von Vereinen ohne deren Wissen durchgeführt werden, muss der Verein alles in seiner Macht stehende veranlassen, damit diese unterbleiben (Aufforderung zur Unterlassung, strafrechtliche Verfolgung, Pressemitteilung etc.).

Sammlungen bedürfen einer Erlaubnis (§ 1 SammlG), wenn durch direktes (unmittelbares) Einwirken von Person zu Person gesammelt wird (z. B.

  • Haustürsammlungen oder
  • direktes Ansprechen in der Fußgängerzone in Form der Straßensammlung

Der Antrag auf Erteilung einer Sammlungserlaubnis wird bei der zuständigen Sammlungsbehörde gestellt.

Durch die "Erlaubnispflicht" kann die zuständige Sammlungsbehörde prüfen, ob die beabsichtigte Sammlung organisatorisch durchgeführt werden kann und ob ein angemessener Anteil des Sammelgutes für den satzungsgemäßen Zweck verbleibt.

Die Sammlungsbehörde bestimmt, welche Abrechnungsunterlagen nach der Durchführung vorzulegen sind.

Sammlungen durch öffentlichen Aufruf ohne förmliche Erlaubnis können sein:

  • Zeitung
  • Postwurfsendungen
  • Spendenbriefe
  • Geldspendensammlungen mittels Spendendosen, die beispielsweise in Geschäften aufgestellt sind 
  • karitative Kleidersammlungen mittels öffentlichem Aufruf (Postwurfzettel)
  • aufgestellter Schuh- und Kleidercontainer 

Diese Sammlungen können jedoch durch die zuständige Sammlungsbehörde überwacht werden (§ 9 SammlG). Auf Anfrage hat dann der Veranstalter entsprechende Unterlagen zur Beurteilung der Durchführung der Sammlung und der zweckentsprechenden Verwendung des Sammelgutes (auch Erlöse, Lizenzerträge etc.) vorzulegen und nachzuweisen. Überprüfungen erfolgen insbesondere dann, wenn Missstände bekannt bzw. den zuständigen Sammlungsbehörden mitgeteilt werden.

  • Werbe- und Informationsmaterial des Vereins muss so gestaltet sein, dass bereits durch flüchtiges, oberflächliches "Hinschauen" zu erkennen ist, wofür gespendet werden soll, d. h. der Spender muss eine Vorstellung vom Zweck der Sammlung bekommen können
  • Irreführende oder gar unwahre Werbeaussagen sind mit dem Sammlungsgesetz nicht vereinbar (so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 10.12.85, Az.: 123 77/85)
  • Das ordnungsrechtliche Gebot der Transparenz ist von jedem Sammler zu beachten
  • Kleidersammlungen durch ein Textilunternehmen im Namen eines Vereins müssen beim Sammelaufruf (Handzettel bzw. Gestaltung des Containeraufdruckes) auf diese gewerbliche Durchführung hinweisen und die Verwendung des Sammelgutes klar und deutlich beschreiben
  • Spender müssen klar erkennen, wer die Sammlung durchführt und welche Erlöse, Lizenzbetrag, Sammelgut, etc. dem werbenden Verein zugute kommt
  • Fördermitglieder, die teilweise durch professionelle, kommerzielle Firmen im Auftrag von Vereinen geworben werden, müssen auf diese gewerbliche Fördermitgliederwerbung deutlich sichtbar hinweise

Hierzu zählen:

  • Geld- und Sachspenden
     
  • geldwerte Leistungen, die aus der Sicht des Spenders für karitative (gemeinnützige, satzungsgemäße) Zwecke verwendet werden sollen
     
  • indirekte Sammelerträge, Verkaufserlös wird dem Verein zur Verfügung gestellt.

 

Für die Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung der Sammelerträge ist ein Kriterium die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung. Dabei dürfen die Kosten der Sammlung (Werbe- und Verwaltungskosten) nicht außer Verhältnis zum Sammelertrag stehen.

Eine pauschale Aussage, wann Werbe- und Verwaltungskosten zu hoch sind, ist dabei nicht möglich, denn aufgrund der unterschiedlichen Strukturen und Zweckbestimmungen der Vereine können unterschiedlich hohe Kosten entstehen. 

Kontakt

Sven Brauers
Tel: +49(651) 9494-814
landesordnungsbehoerde(at)add.rlp.de

Für Sammlungen innerhalb eines Landkreises bzw. kreisfreien Stadt sind die Kreisverwaltungen bzw. Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zuständig.

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