Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht

Nach § 4 Reichssiedlungsgesetz kann das Siedlungsunternehmen ein Vorkaufsrecht bei Kaufverträgen von landwirtschaftlichen Flächen ab 2 ha ausüben.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den Vorschriften des

Grundstücksverkehrsgesetzes 

Reichssiedlungsgesetz

Siedlungsbehörde und Siedlungsunternehmen sind die

Dienstleistungszentren Ländlicher Raum

Die ADD als Obere Siedlungsbehörde ist Ansprechpartner

  • der Kreisverwaltungen als Genehmigungsbehörden nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und
  • der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum als Siedlungsbehörde/Siedlungsunternehmen.

Zudem ist die ADD nach § 32 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berechtigt, gegen Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte Beschwerde vor dem landesweit zuständigen Landwirtschaftssenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu erheben.

Kontakt

Vicky Richter
Tel: +49(651) 9494-870
Vicky.Richter(at)add.rlp.de

Janka Kuß
Tel: +49(651) 9494-512
Janka.Kuss(at)add.rlp.de