Weinrechtliche Genehmigungen und Bescheinigungen

Grundsatz:

  • Erzeugnisse müssen ausnahmslos vernichtet werden
    - unabhängig von der Schwere des Verstoßes - 
     
  • inhaltlich einwandfreie Erzeugnisse müssen mit neuen Etiketten ausgestattet werden
    - selbst bei einem nur geringfügigen Mangel in der Etikettierung -

Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung:

  • gesundheitliche Unbedenklichkeit
     
  • zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall
    - wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist.

 

Antrag für die Ausnahmegenehmigung formlos bitte mit den Informationen

  • Datum
  • vollständige Adresse des Antragsstellers
  • Betriebsnummer
  • Tel.- & Fax-Nr.
  • Email-Adresse
  • Genaue Bezeichnung des vorschriftswidrigen Erzeugnisses
  • Angabe der exakten Menge
  • Verkehrswert der betroffenen Partie bzw. Angabe des beabsichtigten Verkaufspreises
  • Beschreibung der Vorschriftswidrigkeit
  • Schilderung der Gründe, die zur Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses bzw. des Mangels in der Etikettierung führten
  • Angabe, für welchen Zweck die Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Wie soll das Erzeugnis verwendet, verwertet oder vermarktet werden und/oder mit welcher Bezeichnung soll es in Verkehr gelangen?
  • Sinnvoll wären auch
    - Etikett
    -  A.P.-Antrag und Prüfungsbescheid
    - Weinpreisliste
    -  Rechnungen

Grundsatz gemäß § 18 Abs. 8 Weinverordnung

  • die gesamte Verarbeitung von inländischem Qualitätsschaumwein, Sekt und Sekt b.A. muss in dem selben Betrieb vorgenommen werden.

Ausnahme:

  • es besteht ein wirtschaftliches Bedürfnis 

Antrag für die Abgabe von Rohsekt an die ADD.

Versuche nicht zugelassener Behandlungsmaßnahmen können zugelassen werden um

  • die Durchführung nicht zugelassener önologischer Verfahren und Behandlungen zu ermöglichen
  • den wissenschaftlichen und den technischen Fortschritt nicht zu hemmen

Mit dem Versuch darf erst nach Erhalt einer Versuchsgenehmigung begonnen werden!

Grundsatz für die Ein- und Ausgangsbücher

  • fortlaufend nummeriert
  • fest eingebundene Bücher

Ausnahmen: Lesen Sie im

Leitfaden für Weinbuchsführung 

Anzeige für moderene Verfahren muss bei der ADD beantragt werden!

Das Analysenbuch kann auf der Grundlage automatischer Datenverarbeitung geführt werden. Die Genehmigung wird nach positiver Prüfung durch das Landesuntersuchungsamt, Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz von der ADD erteilt.

Einige Staaten außerhalb der EU fordern von den deutschen Exporteuren weinbaulicher Erzeugnisse behördliche Bescheinigungen, die u.a. die Konformität der Erzeugnisse mit den hier geltenden Vorschriften bestätigt. Teilweise fordern einzelne Staaten zusätzlich, dass die Bescheinigung mit einer besonderen Form staatlicher Beglaubigung (sog. Apostille) versehen ist.

Merkblatt für die Beantragung von Exportbescheinigungen

Kontakt

weinueberwachung(at)add.rlp.de
Fax: +49(651) 9494 - 171