Gebühren
Für die im Rahmen der Überwachung durchgeführten (Routine-) Kontrollen der Wein- und Lebensmittelkontrolleure werden gesondert keine Gebühren erhoben.
Im Rahmen der Kostendeckung ist die Behörde aber dann zur Erhebung von Gebühren verpflichtet, wenn Verstöße des Unternehmers festgestellt werden (Artikel 79 Abs. 2 c) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen).
Die Festsetzung und Höhe der hiernach zu erhebenden Gebühren richtet sich gemäß Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils gültigen Fassung.
Weitere Gebühren:
Die ADD ist berechtigt Gebühren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu erheben.
Die hierbei zu treffende Gebührenentscheidung richtet sich nach dem Landesgebührengesetz vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578) i.V.m. Nr. 2.2.8.1 der Landesverordnung über die Gebühren der landwirtschaftlichen Verwaltung vom 25.10.2010 (GVBl. S. 390). Hiernach ist bei einer Ausnahmegenehmigung eine Gebühr in Höhe von 1 v. H. des Verkehrswertes des Erzeugnisses, mindestens jedoch 70,00 € zu erheben.
Die Erteilung von Exportbescheinigungen ist gebührenpflichtig. Die Gebührenentscheidung richtet sich nach dem Landesgebührengesetz i.V.m. Nr. 4.2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) sowie Nr. 3.1 der genannten Landesverordnung in der jeweils gültigen Fassung.