Vermarktungsnormen landwirtschaftlicher Produkte
Wir überprüfen die Einhaltung der Vermarktungsnormen bei Obst, Gemüse und Eiern, die von der Europäische Gemeinschaft für den Frischmarkt bestimmt wurden.
- mindere Qualitäten von der Vermarktung auszuschließen
- eine einheitliche Auffassung über die Qualität der gehandelten Produkte und damit Markttranzparenz zu schaffen
- den Verbraucher vor minderer Qualität zu schützen. Er erhält ein preislich abgestuftes Angebot und hat den Ursprung der Produkte gewährleistet.
Im Bereich Obst und Gemüse existieren die
- allgemeine Vermarktungsnorm (AVN)
- speziellen Vermarktungsnormen
Die meisten Erzeugnisse unterliegen der Allgemeinen Vermarktungsnorm (AVN). Hier sind Mindestkriterien für die Vermarktung sowie die Angabe des Ursprungs festgelegt.
Besonderheit:
Entspricht ein Erzeugnis einer von der UNECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) erlassenen Norm, so gilt es als der AVN entsprechend.
Die UNECE Normen geben Mindesteigenschaften vor, welche die Produkte erfüllen müssen, teilen die verschiedenen Qualitäten in Klassen ein, schreiben ggf. Größensortierungen, Aufmachungen und verschiedene Kennzeichnungselemente vor.
Spezielle Vermarktungsnormen gelten für Erzeugnisse, die eine große Bedeutung in der Gemeinschaft haben.
Der Aufbau der speziellen Vermarktungsnormen gleicht dem der UNECE Normen mit Einteilung der Qualität in
- Klassen,
- Anwendung von Größensortierungen,
- Angaben des Packers,
- des Ursprungs
- ggf. weiterer Merkmale
Spezielle Vermarktungsnormen gelten für:
- Äpfel,
- Zitrusfrüchte,
- Kiwis,
- Salate,
- krause Endivie und Eskariol,
- Pfirsiche und Nektarinen,
- Birnen,
- Erdbeeren,
- Gemüsepaprika,
- Tafeltrauben,
- Tomaten/Paradeiser.
Die Einhaltung dieser Normen ist verpflichtend. Verantwortlich ist der jeweilige Besitzer der Ware, d.h. derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Ware besitzt.
Die Einhaltung der Normen werden stichprobenartig auf Grundlage einer Risikoanalyse überprüft:
- auf der Erzeugerebene
- in den Erzeugergenossenschaften
- in den Pack- und Sortierbetrieben
- auf der Großhandelsebene
- in den Verteilzentren des LEH.
Normenpflichtiges Obst und Gemüse, welches in Drittländer exportiert wird, bedarf
- entweder einer Bescheinigung über die Einhaltung der Normen oder
- einer Verzichtserklärung.
Eine Bescheinigung über die Konformität wird nach einer Überprüfung der Erzeugnisse ausgestellt. Die Verzichtserklärung bescheinigt den Verzicht auf eine Konformitätskontrolle.
In der EU dürfen Eier der Art Gallus Gallus (Hühner) nur vermarktet werden, wenn sie der Vermarktungsnorm für Eier entsprechen.
Ausgenommen hiervon sind Eier, die der Erzeuger auf der Hofstelle unmittelbar an den Endverbraucher zum Eigenbedarf abgibt, sofern die Eier von diesem Erzeuger selbst stammen, nicht verpackt sind und nicht nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert sind.
Die ADD überprüft die Einhaltung der Normen stichprobenartig auf der Erzeugerebene, auf der Großhandelsebene und in den Verteilzentren des LEH.
Eier werden in die Güteklassen A und B eingeteilt. Eier der Güteklasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, dürfen also nicht auf den Frischmarkt gelangen.
Kontakt
Referent
Jan Görgen
Tel: +49(651) 9494-632
Janna Berchner (Verwaltung)
Tel: +49(651) 9494-546
Carmen Jakobs-Lang
Tel: +49(6321) 99-2042
Ernst Stauch
Tel: +49(6321) 99-2493
Weitere Informationen
VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013
VERORDNUNG (EG) Nr. 589/2008 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2008
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 543/2011 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2011
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier