Sachschadenersatz

Schadenersatzantrag (nur für Sachschäden gem. § 70 LBG - ohne Körperschaden)

Werden in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise oder aus dienstlichem Grund im Dienst mitgeführt werden, durch einen Unfall beschädigt, zerstört oder kommen sie abhanden, so kann der Dienstherr dafür Ersatz leisten, sofern der Beamte den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 70 LBG i.V.m. der VV zu § 70 LBG; § 54 LBeamtVG). 

Diese Vorschriften gelten analog für Beschäftigte (Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau vom 14.01.1966, Teil II i.V.m. § 70 LBG).

Reine Sachschäden (ohne Körperschaden), die sich auf dem Weg zum bzw. vom Dienst ereignen (bspw. Fahrzeugschäden), sind nicht erstattungsfähig.

Sachschäden werden nicht aufgrund eines Kostenvoranschlags, sondern nur nach tatsächlich durchgeführter Reparatur und Vorlage der Reparaturkostenrechnung erstattet. Ist eine Reparatur nicht möglich, kann nach Vorlage des Neuanschaffungsbeleges der Zeitwert mittlerer Art und Güte erstattet werden. Sollte der Gegenstand nicht repariert bzw. nicht neu angeschafft werden, ist keine Erstattung möglich.

Werden Gegenstände beschädigt, die zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wurden (bspw. ein Laptop oder ein iPad des Schulträgers zur Unterrichtsgestaltung, eine dienstliche Taschenlampe, o.ä.), so kann hierfür kein Ersatz geleistet werden. Der Eigentümer (bspw. der Schulträger) hat sich selbst um die Reparatur/den Ersatz zu kümmern und die Kosten zu tragen (Drittschadensliquidation). 

 BeamteBeschäftigte
 

Sachschaden ohne Körperschaden

Sachschaden mit Körperschaden

 

Sachschaden mit und ohne Körperschaden

Rechtsgrundlage
§ 70 LBG              § 54 LBeamtfVG

 

§ 37 Tarifvertrag (TV-L)

Vordruck

Schadenersatzantrag       
nur Sachschäden 

 

Unfallmeldung Punkt 7

 

Schadenersatzantrag
Frist
3 Jahre nach Eintritt des Schadens         3 Monate nach Eintritt des Schadens

 

6 Monate nach Eintritt des Schadens

Der jeweilige Antrag ist über die Dienststellenleitung mit detaillierter Schilderung des Sachverhalts, Angabe von Zeugen und sonstiger Beweismittel (u.a. Rechnungsbelegen, Kaufbestätigung des Onlinehändlers) sowie mit Nachweis des entstandenen Sachschadens (Lichtbilder) zu stellen.

Ansprüche gegen Dritte (Schädiger, Versicherung, Leistungen aus Schutzbriefen, Automobilclub etc.) sind vorrangig geltend zu machen. Abrechnungen über bereits erhaltene Ersatzleistungen (z.B. von Versicherungen) sind vorzulegen.

Erstattungsfähige Beträge, die 1 v.H. der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge nicht übersteigen, werden (grundsätzlich) nicht erstattet. Ein Familienzuschlag bleibt dabei außer Betracht. 

Sachschadenersatz kann für Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände, die zur Dienstausübung benötigt oder üblicherweise mitgeführt werden, geleistet werden. Erstattet wird höchstens der Zeitwert für einen Gegenstand mittlerer Art und Güte. Zur Feststellung des Zeitwerts sind Kaufpreis und Kaufdatum des zerstörten Gegenstandes durch Vorlage der entsprechenden Belege (Anschaffungsrechnung, Lichtbilder) nachzuweisen. Die Erbringung des Vollbeweises obliegt Ihnen. Sofern der Schaden durch Reparatur zu beheben ist, werden die belegten Reparaturkosten, höchstens jedoch bis zum Zeitwert ersetzt. Ist eine Reparatur nicht möglich, kann nach Vorlage des Neuanschaffungsbeleges der Zeitwert erstattet werden. Sollte der Gegenstand nicht repariert bzw. nicht neu angeschafft werden, ist keine Erstattung möglich. 

Es gelten u.a. folgende Höchstgrenzen:

  • Armbanduhr bis maximal 100,00 EUR
  • Handy bis maximal 200,00 EUR
  • Tablet bis maximal 500,00 EUR

Bei Brillenschäden (nur von Beamten) kann Ersatz geleistet werden:

  • für ein Brillengestell bis zu 150,00 EUR
  • für Brillengläser in vollem Umfang, sofern eine Reparatur nicht möglich ist und die neuen Brillengläser nach Art und Güte den beschädigten Brillengläsern entsprechen (gegebenenfalls Bescheinigung des Optikers erforderlich).

Von der Krankenversicherung und/oder der Brillenversicherung gewährte oder zu gewährende Leistungen sind bei der Bemessung der Ersatzleistung zu berücksichtigen. Neben der Rechnung für die beschädigte und die neue Brille ist die Vorlage der Leistungsabrechnung der Krankenversicherung und/oder der Brillenversicherung erforderlich. 

Die Krankenversicherung darf die Erstattung nicht mit der Begründung ablehnen, dass sich der Unfall während des Dienstes ereignete und der Dienstherr somit vorleistungspflichtig ist. Bei der Gewährung von Sachschadenersatz handelt es sich um eine „Kann-Leistung“. Ersatz darf nur geleistet werden, sofern keine anderweitige Erstattungsmöglichkeit gegeben ist. Sollten Sie von einer Antragstellung bei der privaten Krankenversicherung absehen wollen, sind die fiktiven Ersatzleistungen der Krankenversicherung in geeigneter Form nachzuweisen. Von der Beantragung von Beihilfeleistungen ist abzusehen.

Beschäftigte melden Brillenschäden bei der zuständigen Unfallkasse Rheinland-Pfalz in Andernach.

Für Schäden, die bei Dienstreisen und Dienstgängen an den aus triftigen Gründen benutzten Kraftfahrzeugen entstehen, kann eine Erstattung geprüft werden. Triftige Gründe können sich ergeben aus z.B. Eigenart des Dienstes (z.B. mehrere Dienstorte, Dienstbeginn- oder Ende zur Nachtzeit) den persönlichen Verhältnissen (z.B. Körperbehinderung) oder den örtlichen Verhältnissen (z.B. keine oder ungenügende Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln).

Dem Antrag ist eine Kopie der Dienstreisegenehmigung und der Bescheid über die Anerkennung eines privateigenen Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz (LRKG) beizufügen. 

Der Ersatz umfasst bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung die Erstattung der Kosten der Selbstbeteiligung und des durch den Schadensfall bedingten Verlustes des Schadensfreiheitsrabattes (Summe der durch die Rückstufung verursachten Mehrprämien in der Kaskoversicherung) oder andernfalls ohne Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung die Höhe des entstandenen Sachschadens. Erstattungsfähig ist jedoch nur die kostengünstigere und somit wirtschaftlichere Regulierungsart. 

Der SRS ist daher zur weiteren Prüfung der Verlust des Schadenfreiheitsrabattes (= Summe der durch die Rückstufung verursachten Mehrprämien für die Vollkaskoversicherung nach den derzeitigen Beitragssätzen für den Zeitraum bis zum Wiedererreichen der im Unfallzeitpunkt bestehenden Rabattstufe / Schadenfreiheits-klasse) der Vollkaskoversicherung mitzuteilen und ein entsprechender Beleg hierüber vorzulegen.

Erstattungsfähig sind auch nachgewiesene Kosten, die mit der Behebung des Kraftfahrzeugschadens unmittelbar zusammenhängen, wie Bergungs- und Abschleppkosten, Kosten von Sachverständigen, bei einem Totalschaden Kosten der An- und Abmeldung sowie der Beschaffung neuer Kfz-Kennzeichen. Mittelbare Sachschäden (z.B. Mietwagenkosten, Nutzungsaufwandsentschädigung sowie Rückstufungsfolgen durch die Inanspruchnahme der eigenen Haftpflichtversicherung) werden nicht erstattet.

Wird ein Kfz ohne Veranlassung des Dienstherrn genutzt, werden die nicht gedeckten Kosten - bis zu einem Betrag von 350,00 EUR (bei Krafträdern und Fahrrädern bis 100,00 EUR) - erstattet, wenn die Benutzung aus schwerwiegenden Gründen, vor allem dienstlicher Art, notwendig war und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Sachschadenersatz vorliegen.

Auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle (Wegeunfall) eingetretene reine Kfz-Schäden (ohne Körperschaden) sind nicht erstattungsfähig. 

Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind Schäden, die am geparkten Kfz während des Dienstes entstehen. Diese Schäden melden Sie bitte Ihrer Kfz-Kaskoversicherung.

Erstattet werden können nur Parkschäden während einer Dienstreise. 

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit scheidet eine Erstattung aus.

Die mögliche Ersatzleistung bezieht sich nur auf ungedeckte Schäden am eigenen PKW. Einem anderen zugefügte Schäden / Rückstufungsfolgen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der eigenen Haftpflichtversicherung sind nicht erstattungsfähig.