Sachkundenachweis
Personen, die
- Pflanzenschutzmittel beruflich anwenden
- zum Pflanzenschutz beraten
- andere nichtsachkundige Personen anleiten oder beaufsichtigen
- Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen - auch über Internet
müssen über einen von der zuständigen Behörde (in Rheinland-Pfalz die Dienstleistungszentren ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz) ausgestellten Sachkundenachweis verfügen. Als Nachweis darf ab dem 26. November 2015 nur noch der neue einheitliche Sachkundenachweis im Scheckkartenformat akzeptiert werden. Der Sachkundenachweis berechtigt zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung zum Pflanzenschutz oder zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln oder zur Kombination von Anwendung/Beratung und Abgabe. Der Nachweis ist in Verbindung mit dem Personalausweis gültig. Auch der Handel darf ab diesem Datum Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich für berufliche Anwender zugelassen sind, nur gegen Vorlage des neuen Sachkundenachweises abgeben.
Als Qualifikation für die Sachkunde anerkannt wird ein Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Beruf oder ein Zeugnis einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen Studiums mit einer Bescheinigung, dass vorgeschriebene Inhalte zum Pflanzenschutz Gegenstand der Ausbildung und Prüfung waren oder ein Zeugnis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung. Zu den anerkannten Berufsabschlüssen zählen u. a. LandwirtIn, ForstwirtIn, GärtnerIn, WinzerIn, Geprüfte/r SchädlingsbekämpferIn oder Pflanzentechnologe/ PflanzentechnologIn.
Alle Sachkundigen sind darüber hinaus verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen.