Glücksspielaufsicht

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) ist für die landesweite Überwachung und Ausführung des Landesglücksspielgesetzes – LglüG - i. V. m. dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021- zuständig.

Aufgaben

  • Erteilung der allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien
  • Prüfung der Anzeigen über Kleine Lotterien
  • Prüfung der glücksspielrechtlichen Anforderungen im Erlaubnisverfahren für Spielhallen
  • Erteilung der Erlaubnisse für (Lotto)Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer (für Sportwetten)
  • Glücksspielrechtliche Überwachung und Überprüfung der Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes der
    - (Lotto)Annahmestellen,
    - Wettvermittlungsstellen,
    - Spielhallen,
    - Pferdewettvermittlungsstellen und
    - Gaststätten (mit Geldspielgeräten)
  • Untersagung Illegaler terrestrischer Glücksspielveranstaltung/ -vermittlung (Sportwetten, Poker, sonstige Glücksspiele)
  • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten aus den vorstehenden Bereichen
  • Anerkennung von Schulungsanbietern für „Präventionsschulungen“ des Personals der Glücksspielanbieter/-vermittler

Die Liste der in Rheinland-Pfalz anerkannten Schulungsanbieter können Sie sich rechts herunterladen. Schulungen dürfen in Rheinland-Pfalz nur noch von den dort als entsprechend anerkannt aufgeführten Anbietern durchgeführt werden (§ 5a LGlüG).

Hinweis
Seit dem 01.05.2015 werden kostenpflichtige Kontrollen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Diese Kontrollen umfassen u.a. auch Testkäufe zur Überwachung des Jugendschutzes, die durch ein beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden.

Die Höhe der jeweiligen Gebühren für eine Kontrolle ergibt sich aus § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes i.V.m. Ziffer 21.8. der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung vom 25.10.2022 (Besonderes Gebührenverzeichnis, GVBL Nr. 25 vom 7.11.2022, S. 25).

Für private Sportwettveranstalter können nach derzeitiger Rechtslage (Glücksspielstaatsvertrag ab 01.07.2021) bundesweite Konzessionen vergeben werden. Damit kann der Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, neben einem Angebot im Internet, auch private Sportwettbüros einrichten. In diesen dürfen auch sog „Livewetten“, d.h. Wetten während des laufenden Sportereignisses, allerdings nur als Wetten auf das Endergebnis, abgeschlossen werden. Sogenannte „Ereigniswetten“ (z.B. „welcher Spieler schießt das nächste Tor?“ oder „wer erhält die nächste gelbe Karte?“) sind nicht erlaubt.

Daneben unterliegen diese Wettbüros Einschränkungen, z.B. hinsichtlich eines Mindestabstandes zu Einrichtungen, die überwiegend von Jugendlichen besucht werden, dem Verbot der Vermittlung im Zusammenhang mit Spielhallen, Spielbanken, Gaststätten mit Geldspielgeräten, u.w.m.

Nach Erteilung der bundesweit gültigen Lizenzen kann der Sportwettveranstalter dann für seine Vertragspartner vor Ort (Wettvermittlungsstellen) offizielle Erlaubnisse für die Einrichtung und den Betrieb der Wettvermittlungsstellen beantragen.

Weiterhin verboten sind jedoch alle Geräte (außer den zugelassenen Geldspielgeräten in Spielhallen oder Gaststätten), die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme (d.h. ohne einen Menschen als Vermittler) am Glücksspiel – hier an Sportwetten - zu ermöglichen (§ 5b LGlüG). Dies betrifft insb. sog. „Sportwettautomaten“. Auch in Wettvermittlungsstellen können diese nicht zugelassen werden.

Sportwetten dürfen nur angeboten werden, wenn sie nach Art und Zuschnitt vorher behördlich erlaubt worden sind. Eine Ausnahme gilt für in den von der
Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder aufgeführten Listen

Merkblatt zum Erlaubnisverfahren 

Durch die gesetzlichen Regelungen werden u.a. auch alle Spielhallen sowie alle Gaststätten mit Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, neben der gewerberechtlichen Überwachung durch die örtlichen Ordnungsbehörden auch der glücksspielrechtlichen Überwachung durch die ADD unterworfen.

Alle neu zu genehmigenden Spielhallen bedürfen neben der gewerberechtlichen auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis (§ 24 GlüStV 2021 i.V.m. § 10 LGlüG). Dabei ist u.a. auch ein Mindestabstandsgebot zu anderen Spielhallen und zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die überwiegend von Jugendlichen besucht werden, sowie das Verbot von Mehrfachkonzessionen zu beachten (§ 25 Abs. 1, 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LGlüG).

Mit der am 01.07.2021 in Kraft getretenen geänderten Fassung des Landesglücksspielgesetzes ergeben sich teilweise neue Vorgaben zum Betrieb einer Spielhalle. Siehe hierzu das nebenstehende „Merkblatt für Spielhallen“, in dem alle Änderungen aufgeführt sind.

Wie auch bisher schon dürfen in Spielhallen keine (weiteren) Glücksspiele angeboten werden, insbesondere keine Sportwetten.

Die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle ist Bestandteil der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung und wird von der hierfür zuständigen (Gewerbe-) Behörde mit erteilt (Konzentrationswirkung). Die nach der Gewerbeordnung zuständige Behörde beteiligt dazu die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und holt deren Genehmigung/Zustimmung ein.

Alle Gaststätten mit Geld- oder Warenspielgeräten werden ebenfalls der glücksspielrechtlichen Überwachung unterworfen. Für sie gelten mit der geänderten Fassung des Landesglücksspielgesetzes ebenfalls neue glücksspielrechtliche Vorgaben und Bestimmungen, die von jedem Gastwirt einzuhalten sind. Siehe hierzu das untenstehende „Merkblatt für Gaststätten“, in dem alle Änderungen aufgeführt sind.

Zu erwähnen ist insbesondere, dass der Gastwirt sicherzustellen hat, dass Minderjährige nicht an den Geld- oder Warenspielgeräten spielen.

Außerdem dürfen keine sonstigen Glücksspiele (Sportwetten, Lotto o. ä.) angeboten werden.

Die Einhaltung dieser glücksspielrechtlichen Bestimmungen, die insbesondere dem Jugend- und Spielerschutz dienen, wird von der ADD kontrolliert. Hierzu werden auch sog. „Testkäufe/Testspiele“ durchgeführt.

Merkblätter zum Thema

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Verfahren mit Urteil vom 15.09.2009, AZ: 6 A 10199/09.OVG entschieden, dass entgeltlichen Pokerveranstaltungen unter folgenden Auflagen toleriert werden müssen:

  1. Pokerturniere dürfen nur in der Weise veranstaltet werden, dass von den Teilnehmern kein Einsatz, also keine Geldleistung verlangt wird, die in die Gewinne fließt. Der Veranstalter darf lediglich einen Unkostenbeitrag in Höhe von maximal 15,-- Euro pro Turnier und Teilnehmer erheben. Eine Erhöhung während des Spiels („re-buy") ist nicht zulässig.
  2. Der Veranstalter darf keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 60,- Euro je Sachpreis ausschreiben, die auch nicht teilweise aus den Unkostenbeiträgen der Teilnehmer finanziert werden dürfen.
  3. Der Veranstalter hat bei den Ankündigungen der Pokerturniere - auch im Internet - an gut sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, dass nur Sachpreise im Wert von höchstens 60,- Euro je Sachpreis gewonnen werden können.

Die Einhaltung der Auflagen wird kontrolliert. Daher sollen entgeltliche Pokerveranstaltungen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vor der Veranstaltung angezeigt werden.

Lotterien/Ausspielungen dürfen durchgeführt werden von:

  • allen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften
  • Vereinen oder Personenvereinigungen, denen die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bescheinigt wurde

Für kleine Lotterien / Ausspielungen mit einem Spielkapital bis 40.000,- Euro gilt:

  1. Der Veranstalter muss die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Abs. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (gemeinnützig sein)
  2. der Spielplan muss mindestens 25 % des Spielkapitals als Gewinnsumme vorsehen
  3. der Spielplan muss mindestens 25 % des Spielkapitals als Reinertrag vorsehen und der Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt werden
  4. die Veranstaltung darf sich nicht über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus erstrecken
  5. die Veranstaltung darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten

Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 LGlüG ist zur Vereinfachung des Erlaubnisverfahrens für Kleine Lotterien und Ausspielungen eine allgemeine Erlaubnis erlassen worden. Für die Anzeige einer kleinen Lotterie/Ausspielung mit einem Spielkapital von mehr als 10.000,- Euro ist ein Formblatt erstellt worden, das als Download bereit steht. Die Durchführung einer solchen Veranstaltung ist uns mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin anzuzeigen.

Es besteht keine Anzeigepflicht für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 10.000,- Euro.

Haus- und Grundstücksverlosungen von Privatpersonen dürfen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021 nur von gemeinnützigen Veranstaltern zu gemeinnützigen Zwecken durchgeführt werden. Im Übrigen steht Verlosungen von Immobilien/Grundstücken durch Private das Verbot des Verfolgens wirtschaftlicher Zwecke entgegen.

Zudem ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten (§ 4 Abs.4 Erster GlüStV 2021).

Weitere Informationen zum Thema

Kontakt

E-Mail
gluecksspielrecht(at)add.rlp.de

Sportwetten
Frank Sommerweiß
Tel: +49(651) 9494-801

Spielhallen
Marco Blum
Tel:+49(651) 9494-665

Gaststätten
Arno Kaypinger
Tel: +49(651) 9494-825 

Kleine Lotterien und Ausspielungen
Alexandra Merz 
Tel: +49(651) 9494-667

OASIS-Hotline rund um die Uhr
für technische Anliegen
Tel.: +49 (6652) 187 2212
E-Mail (Service Desk HZD)