Schulstrukturentwicklung und Planung, Qualitätssicherung

Der demografische Wandel hat die Schulentwicklungsplanung in einem Flächenland wie Rheinland-Pfalz vor neue und andauernde Herausforderungen gestellt:
Wie kann ein möglichst wohnortnahes Schulangebot mit mehreren Bildungsgängen und Abschlüssen gesichert und gleichzeitig mit demografiefesten Schulstrukturen verbunden werden?

Vorausschauende Schulentwicklungsplanung ist

  • ein wichtiger Beitrag, um ein leistungsfähiges Schulangebot vorzuhalten und
  • die notwendige Verbindung von pädagogischen Neuerungen und strukturellen Erfordernissen zu gewährleisten.
  • schafft die Voraussetzungen für einen effizienten Einsatz von Ressourcen, wobei dies sowohl für den Vorrang der optimalen Nutzung vorhandener Schulräume vor Neubaumaßnahmen, die laufenden Kosten der Schulträger als auch für den Einsatz der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals gilt.

Das Schulgesetz sieht vom Schuljahr 2013/2014 an als allgemeinbildende Schularten

  • Grundschule
  • Förderschule,
  • Integrierte Gesamtschule,
  • Gymnasium
  • Realschule plus
    mit den Schulformen kooperative oder integrative Realschule sowie der Möglichkeit der organisatorischen Anbindung einer Fachoberschule vor.
  • Berufsbildenden Schulen
    werden neben der Berufsschule als gleichberechtigter Partner der betrieblichen Ausbildung weitere Bildungsgänge, insbesondere zur Höher- und Weiterqualifikation angeboten.
  • freie Träger, wie zum Beispiel die Kirchen, haben das Recht, weiterhin Hauptschulen und Realschulen (mit jeweils nur einem Bildungsgang) zu unterhalten. Bei der regionalen Schulentwicklungsplanung sollten daher auch die Schulangebote und die Planungen freier Träger berücksichtigt werden und die freien Träger in die Gespräche über die Fortschreibung eines Schulentwicklungsplans eingebunden werden.

Wir haben mit dem Bildungsministerium Vorgaben formuliert, die die Wahlmöglichkeiten der Eltern zwischen

  • kooperativen und integrativen Angeboten,
  • genehmigungsfähige Formen der Dislozierung von Schulen,
  • die Regelzügigkeit von Integrierten Gesamtschulen und
  • die beim erstmaligen Aufnahmeverfahren

in dieser Schulart zu beachtenden Vorschriften betreffen. Diese Bestimmungen stellen ebenso wie das Schulgesetz die rechtlich verbindliche Grundlage für den Planungsprozess dar und müssen von daher bei der Erstellung eines Schulentwicklungsplans durchgängig berücksichtigt werden. Dabei können Gebietskörperschaften auch gemeinsam die Schulentwicklung planen, um unnötige Doppelstrukturen zu vermeiden, vorhandenen Schulraum besser zu nutzen und Schulwege zu optimieren. Dies empfiehlt sich insbesondere für Landkreise und benachbarte kreisfreie Städte.