Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Inhaber von Schweinemastbetrieben in Rheinland-Pfalz müssen sich bis zum 01.08.2024 bei der ADD für die Umsetzung des Gesetzes zuständigen Behörde melden und die in § 12 Absatz 2 TierHaltKennzG aufgeführten Angaben schriftlich oder elektronisch mitteilen. Zur Plausibilisierung der Haltungsform sind der Mitteilung geeignete Nachweise gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 TierHaltKennzG beizufügen.

Entspricht die mitgeteilte Haltungseinrichtung den Anforderungen an eine Haltungsform des TierHaltKennzG, legt die zuständige Behörde für die Haltungseinrichtung eine unbefristete Kennnummer mit der Kennung der angegebenen Haltungsform fest und teilt diese dem Betrieb innerhalb von zwei Monaten mit. Änderungen sind der zuständigen Behörde nach § 13 TierHaltKennzG ebenfalls mitzuteilen.

Mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) wird ab August 2025 eine verpflichtende staatliche Haltungskennzeichnung zunächst für frisches Schweinefleisch eingeführt, welche nur mittels einer zuvor erteilten Kennnummer möglich ist. Die Kennzeichnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, aus welcher Haltungsform das Tier stammte.

Kontakt

Anna Hahn
Tel: +49(651) 9494-738
thkg(at)add.rlp.de