Ausnahmegenehmigung vom Anwendungsverbot in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz

Seit dem 08.09.2021 ist gemäß § 4 Abs. 1 der Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV) u.a. verboten, in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die aus einem in Anlage 2 oder 3 derselben Verordnung aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten. Zu den vorgenannten Anlagen mit den betroffenen Stoffen führen nachfolgende Links:

Anlage 2 (PflSchAnwV): http://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992/anlage_2.html

Anlage 3 (PflSchAnwV): http://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992/anlage_3.html

Im nebenstehenden „Hinweistext zur Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung“ sind vertiefende Informationen zu den neuen gesetzlichen Vorgaben nachzulesen.

Für die landwirtschaftlichen Betriebe in Rheinland-Pfalz ergeben sich durch die Änderungen der PflSchAnwV Einschränkungen bei der Bewirtschaftung ihrer Flächen in den vorgenannten Schutzgebieten. Insbesondere dürfen Herbizide und bestimmte Insektizide, die mit den Kennzeichnungsauflagen B1 bis B3 als bienengefährlich oder mit der Kennzeichnungsauflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind, in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz nicht mehr eingesetzt werden. 

I.)

Ausnahmen von den Verbotsregelungen in den o.g. Schutzgebieten kommen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 vorwiegend zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden auf Antrag im Einzelfall in Betracht.

Vom Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens ist laut Maßgabe des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau insbesondere auszugehen,

  1. wenn mehr als 30 % der von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin bewirtschafteten Ackerfläche eines Betriebes in einem oder mehreren Schutzgebieten liegen, die von den Verboten gem. § 4 Abs. 1 PflSchAnwV betroffen sind,
  1. wenn mehr als 20 % der von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin bewirtschaftete Sonderkulturflächen (Obst-, Wein-, Gemüse-, Gartenbau, Rebschulen, Baumschulen, sonstige Vermehrungsflächen) eines Betriebes in einem oder mehreren Schutzgebieten liegen, die von den Verboten gem. § 4 Abs. 1 PflSchAnwV betroffen sind.

Über die genannten Fälle hinaus kann im Einzelfall geprüft werden, ob aus anderen Gründen von einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden auszugehen ist, beispielsweise bei Grünlandflächen, für welche die Verbote auch in FFH-Gebieten gelten, wenn durch das Verbot der Herbizidanwendung bei problematischer Verunkrautung (z.B. mit Jakobskreuzkraut) das Erntegut zur Verfütterung nicht mehr geeignet ist oder viehhaltende Betriebe, wenn die Bereitstellung von Futter aus eigener Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist.

Es ist das Ziel, in den NSG bis 2025 zu einer ökologischen oder vergleichbar reduzierten naturnahen Bewirtschaftung zu kommen. Daher ist eine zeitliche Befristung von etwaigen Ausnahmen im Ackerbau und im Weinbau bis spätestens Ende 2024 vorgesehen. Der sukzessive Umbau der Bewirtschaftungsformen soll durch unterstützende Maßnahmen wie AUKM, gezielte Beratungsangebote, Förderung mechanischer Bodenbearbeitungssysteme, die Ausweitung des Vertragsnaturschutzes und die Förderung des Ökologischen Landbaus sowie den Erschwernisausgleich Pflanzenschutz flankiert werden.

Zu beachten ist, dass für glyphosathaltige Herbizide Ausnahmen von den festgelegten Anwendungsverboten nicht möglich sind.

Anträge auf Ausnahmen können bei der Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion unter Verwendung der nebenstehenden Antragsformulare differenziert nach Ackerflächen und Sonderkulturen (Obst-, Wein-, Gemüse-, Gartenbau, Rebschulen, Baumschulen, sonstige Vermehrungsflächen) gestellt werden (zu finden im Downloadbereich auf der rechten Seite). Etwaige Genehmigungen sind gebührenpflichtig.

II.)

Neben den unter I.) dargestellten Ausnahmemöglichkeiten kommen auch Ausnahmen von den Verbotsregelungen in Schutzgebieten zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 in Betracht. Zu den letztgenannten Arten gehören auch Unionsquarantäneschaderreger gemäß Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (gelistete Arten). Die erforderlichen Gegenmaßnahmen erfolgen nach gesonderten Rechtsvorschriften.

Entsprechende Anträge auf Ausnahmen können für Kulturland zunächst formlos bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gestellt werden. Je nach Sachlage müssen die Anträge in Abstimmung mit der zuständigen Behörde konkretisiert werden, um die für eine Entscheidung erforderlichen Angaben zusammenzutragen.

Für Nichtkulturlandflächen können entsprechende Ausnahmen formlos zusammen mit der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 PflSchG bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion beantragt werden (->zum Antrag nach § 12 Abs. 2 PflSchG Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland add.rlp.de).

III.)

Ausnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PflSchAnwV können von privaten Bahnbetreibern zunächst formlos in Verbindung mit einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 PflSchG bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion beantragt werden.

Kontakt

Referentin:
Eva Burens
Tel: +49(651) 9494-528

Bereich Trier

Luisa Hansjosten
Tel. +49(651) 9494-630

Fabian Mertes
Tel. +49(651) 9494-294

Bereich Koblenz

Valerie Kopalko
Tel. +49(261) 20546-13677

Sabine Landvogt
Tel. +49(261) 20546-13678

Bereich Neustadt

Florian Metzger
Tel. +49(6321) 99-2946