Quarantäneschaderreger

Als Quarantäneschaderreger gelten Organismen mit Schadwirkung auf Pflanzen in einem Gebiet, in dem sie bisher noch nicht auftreten oder noch nicht weit verbreitet sind. In der Regel handelt es sich dabei um Organismen, die große Schäden in der Land- oder Forstwirtschaft verursachen und die biologische Vielfalt in den neuen Gebieten bedrohen können. Daher unterliegen sie amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, die darauf abzielen, die Einwanderung oder die weitere Ausbreitung zu verhindern.

Im neuen EU-Pflanzengesundheitssystem ab dem 14.12.2019 wird u. a. unterschieden nach

  • Unionsquarantäneschädlinge, die bisher in der EU noch nicht auftreten und amtlichen Überwachungsmaßnahmen unterliegen. Das Auftreten muss dem Pflanzenschutzdienst schon bei Verdacht gemeldet werden.
  • Prioritären Schädlinge, das sind Unionsquarantäneschädlinge die besonders hohe wirtschaftliche Schäden verursachen können und für die es deshalb Notfallpläne geben muss.
  • Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQP), die bereits in der EU auftreten jedoch schwere Schäden verursachen können. Relevante pflanzliche Waren unterliegen deshalb bei der Vermarktung besonderen Regelungen.

Die Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2352 vom 14. Dezember 2017, Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa erlassen.

Bei dem Bakterium Xylella fastidiosa, auch Feuerbakterium genannt, handelt es sich um einen Quarantäneschaderreger, der erstmals im Jahr 2013 in Europa aufgetreten ist. Dieses Bakterium kann eine Vielzahl von Pflanzen befallen und mit Pflanzen zum Anpflanzen oder von Vektoren übertragen werden.

Informationsblatt zur Xylella fastidiosa

Feuerbrandkrankheit - Maßnahmen gegen die weitere Verbreitung in Deutschland

An den folgenden Standorten in Rheinland-Pfalz wurde ein Befall mit dem Erreger der Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioticum) festgestellt:

  • In der Gemarkung „Becherbach (2066) Flur 0“ auf dem Flurstück Nummer 4279
    (Feststellung im September 2016)
  • In der Gemarkung „Preist (2904) Flur 17“ auf dem Flurstück Nummer 175
    (Feststellung im September 2016)
  • In der Gemarkung Pfeffelbach (4768) Flur3“ auf dem Flurstück 134/3 (Feststellung im November 2009)

Nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnis geht keine direkte gesundheitliche Gefährdung für Mensch und Tier von dieser Pflanzenkrankheit aus. Es handelt sich jedoch um eine gefährliche Quarantänekrankheit der Kartoffel, die erhebliche wirtschaftliche Schäden im Kartoffelanbau verursachen kann. Es müssen deshalb Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung dieser Krankheit ergriffen werden.

Aus diesem Grund hat die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion folgende Allgemeinverfügungen erlassen:

Die Allgemeinverfügungen für Preist und Becherbach wurden am 27.2.2017 im Staatsanzeiger veröffentlicht und gelten ab dem 28.2.2017 als bekannt gegeben.

Es wurde jeweils eine Sicherheitszone eingerichtet, in der keine Kartoffeln und Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden dürfen

In der Sicherheitszone, jedoch nur außerhalb des Befallsfeldes,  dürfen ausnahmsweise solche Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen die Pathotypen 1, 2, 6, 8 und 18 des Erregers resistent sind.

Nach der aktuellen Sortenliste des Bundessortenamten sind dies die  Kartoffelsorten Django, Kuba, Megusta, Stefanie, Transit, Ulme und Gandawa. Davon sind lediglich die Sorten Megusta und Stefanie als Speisekartoffeln geeignet.  

Weitere fachliche Informationen zum Kartoffelkrebs finden Sie im

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