Wiederaufbau kommunaler Infrastruktur

Das Land Rheinland-Pfalz gewährt aus Mitteln, die seitens des Bundes und der Bundesländer bereitgestellt werden, Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden infolge des Hochwassers und Starkregens am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und in der kreisfreien Stadt Trier

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist zuständig für die Prüfung von Anträgen von betroffenen Gebietskörperschaften und kommunalen Zusammenschlüssen sowie nicht-kommunalen Trägern von kommunalen Infrastruktureinrichtungen und die Abwicklung der gewährten Finanzhilfen aus dem Wiederaufbaufonds RLP 2021 für die kommunale Infrastruktur.

Auf Grundlage der VV Wiederaufbau RLP 2021 vom 23.09.2021 (MinBl. 2021, S. 128) können Anträge gestellt werden für Maßnahmen, insbesondere zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung aufgrund der Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 öffentliche Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurden. Hierbei sind Ausgaben zuwendungsfähig, die für eine angemessene bauliche Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung der kommunalen Infrastruktureinrichtungen aufgebracht werden müssen. Die Wiederherstellung beschränkt sich dabei grundsätzlich auf den vorherigen ursprünglichen Zustand (Status Quo).

Hierunter fallen beispielsweise:

  • Schulen, Kindertagesstätten und sonstige soziale Infrastruktur, wie z.B. Einrichtungen der Jugend- und Behindertenhilfe (auch in nicht-kommunaler Trägerschaft)
  • Sportstätten, Friedhöfe oder Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Kleingartenanlagen
  • Infrastruktur des Brand- und Katastrophenschutzes
  • öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Brücken
  • gemeindliche Parkflächen und Grünanlagen
  • Kultureinrichtungen, wie z.B. Bibliotheken oder als Denkmal einzustufende Flurkreuze

Darüber hinaus können auch angemessene Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden und erforderliche temporäre Maßnahmen gefördert werden.

Alle Maßnahmen sind zuvor auf Gemeindeebene in einem Maßnahmenplan aufzuführen, der von der jeweiligen Kreis-/Stadtverwaltung mit ggf. eigenen Maßnahmen zusammengeführt und dem Ministerium des Innern und für Sport zur Genehmigung vorgelegt wird.

Antragsteller auf Förderung und somit Zuwendungsempfänger können nur schadensbetroffene kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommunale Träger kommunaler Infrastruktur sein (z.B. Kommunen, Vereine, Kirchen, etc.).

Auf der Internetseite Wiederaufbau.rlp.de finden Sie alle Fragen und Antworten zum Wiederaufbau.

Die FAQ's werden regelmäßig ergänzt und aktualisiert. Bitte beachten Sie , das die FAQ's nur Hinweise und keine rechtsverbindliche Auskunft sind. Rechtlich bindend sind nur die entsprechenden Gesetze und Verordnungen.

Alle rechtlichen Grundlagen finden Sie auf der Internetseite

Wiederaufbau.rlp.de

 

Rundschreiben zur Flutkatastrophe finden Sie auf der Internetseite 
Rechtsvorschriften und Rundschreiben - Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz

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