Futtermittel

Die amtliche Futtermittelüberwachung kontrolliert die Herstellung, den Handel und den Einsatz von Futtermitteln auf

  • unerwünschte und verbotene Stoffe wie z.B. Dioxine und Schwermetalle, die sich in der Nahrungskette anreichern könnten. Belastungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sollen so bereits im Vorfeld verhindert werden.
  • auf wertbestimmende Zusatzstoffe wie z.B. Proteine, Energiegehalte oder Vitaminzusätze. Vormischungen, Einzelfuttermittel, Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel und Zusatzstoffe werden in die Kontrolle einbezogen.

  • gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen,
  • die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern,
  • Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und
  • Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern.

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind nach 

§ 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i. V. m. der

Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung -MitÜbermitV, BGBL 2012 Teil I, S. 58 ff

verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse

  • für Dioxine,
  • dioxinähnliche und
  • nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen.

Für die in Rheinland- Pfalz ansässigen Futtermittelunternehmen ist die zuständige Behörde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.

Mitteilungspflichtig sind

  • Höchstgehaltsüberschreitungen,
  • alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.

Form und Frist

  • Muster im Excel-Format - ist zu verwenden!
    Ausfüllhinweise - Format darf nicht geändert werden!
     
  • Mitteilungen sind elektronisch per E-Mail zu übermitteln an:
    add-futtermittel(at)add.rlp.de 
     
  • Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden.
    Im Ausnahmefall kann auf Antrag die Schriftform zulassen werden.
     
  • Die Mitteilung ist gesetzlich innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht.
     
  • Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.


Hinweis zum Bußgeld
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.

Futtermittelunternehmen steht für ihr Qualitätsmanagement eine Behörden-Notfallnummer rund um die Uhr zur Verfügung.

Die Notfallnummer wird Ihnen bei Bedarf persönlich mitgeteilt!

 

Die Verwendung von Nichtwiederkäuerproteinen ist zum großen Teil geregelt in der

Verordnung (EU) Nr. 56/2013 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2013

In Kapitel V Abschnitt A wird die Veröffentlichung der zugelassenen und registrierten Betriebe, welche Proteine tierischer Herkunft oder Mischfutter mit deren Inhalt herstellen, gefordert. 

Betriebe mit erteilter Zulassung zur Verfütterung von Fischmehl mit Fischmehlzulassung nach VO56-2013

Kontakt

Referent
Jan Görgen
Tel:+49(651) 9494-632

Janna Berchner (Verwaltung)
Tel:+49(651) 9494-546

Bereich Eifel
Alfons Hansen
Tel: +49(651) 9494-573

Bereich Hunsrück, Mosel
N.N.

Bereich Koblenz, Westerwald
Frank Busenkell
Tel: +49(261) 20546-13675

Bereich Rheinhessen-Pfalz
Peter Jäger
Tel: +49(651) 9494-348

Zentrales e-Mail-Postfach
ADD-Futtermittel.info(at)add.rlp.de