Pflanzenschutzgeräte

Bei der sachgerechten Verwendung von Pflanzenschutzgeräten dürfen beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser und den Naturhaushalt entstehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären.

Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie zuverlässig funktionieren, genau dosieren und verteilen, damit Pflanzenschutzmittel am sicher und zielgenau angewendet werden können. Sie müssen sich sicher befüllen sowie genau und reproduzierbar einstellen lassen. Weiterhin muss eine völlige Entleerung und gründliche Reinigung möglich sein. Es müssen Messgeräte für die Prüfung angeschlossen werden können.

Die regelmäßige Überprüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten gewährleistet, dass technische Mängel an den Geräten erkannt und beseitigt werden.

  • es muss in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren in einer anerkannten Kontrollstelle geprüft werden
     
  • nach erfolgreicher Kontrolle wird eine Plakette am Pflanzenschutzgerät angebracht, die den nächsten fälligen Prüfzeitraum (Halbjahr) angibt
     
  • damit die Prüfung schnell und erfolgreich durchgeführt werden kann, sollten nur gut gereinigte und mit sauberem Wasser gefüllte Geräte bei der Kontrollstelle vorgestellt werden.

Das für die Prüfung verbrauchte Wasser wird aufgefangen und wieder ins Gerät zurückgepumpt, damit mögliche Pflanzenschutzmittelreste nicht über den Kontrollbetrieb in die Kanalisation oder in Oberflächengewässer gelangen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind Pflanzenschutzgeräte, die als gesamte Einheit von einer Person getragen werden können.

Bei  Nichteinhaltung der Kontrollpflicht liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Nachgewiesen wird die Kontrolle über die Plakette am Gerät bzw. durch den Kontrollbogen, den man bei der Kontrolle ausgehändigt bekommt.

Neu: ab 31.12.2020 unterliegen auch Beizgeräte der Prüfpflicht.

Die Kontrollwerkstätten und -orte werden ebenfalls durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geprüft, anerkannt und deren Tätigkeit überwacht.

Wer sich als Kontrollwekstatt anerkennen lassen will, kann dies bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion beantragen. Ein entsprechendes Formular befindet sich im Downloadbereich.

Die anerkannten Kontrollwerkstätten müssen entsprechend geschultes Personal vorhalten und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die vorgesehenen Prüfzeiträume melden. Die Prüfungseinrichtungen müssen mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. Ein Wechsel des Personals, der Prüfungseinrichtungen oder der verantwortlichen Personen muss der Behörde umgehend mitgeteilt werden.

Das Ergebnis jeder Geräteprüfung wird in einem Prüfbericht festgehalten. Kann für ein Gerät aus funktionstechnischen Gründen keine Prüfplakette vergeben werden, muss dies ebenfalls der Behörde gemeldet werden.

Anerkennung als Kontrollbetrieb für Beizgeräte

Betriebe, die Beizgeräte prüfen wollen, können ab sofort die entsprechende Anerkennung beantragen. Da laut Landesverordnung über die Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten die Eignung der jeweiligen Prüforte vor der Anerkennung des Kontrollbetriebes durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bestätigt werden muss, ist vorläufig folgendes Verfahren einzuhalten:

  1. Bei der erstmaligen Beantragung der Anerkennung als Kontrollbetrieb wird vom Antragsteller eine Liste der beabsichtigten Prüfungen stationärer Beizgeräte (Name und Anschrift) mit dem Antrag eingereicht. Auch Kontrollwerkstätten, die bereits eine Anerkennung in Rheinland-Pfalz für andere Pflanzenschutzgeräteprüfungen haben, müssen die Erweiterung auf die Prüfung von Beizgeräten entsprechend beantragen. Die ADD behält sich vor, die angegebenen Standorte vor der Anerkennung aufzusuchen um die Eignung festzustellen. Im Anerkennungsbescheid wird auf die Liste der genannten Prüforte Bezug genommen; die Liste gilt somit als Bestandteil der Anerkennung und die Anerkennung bezieht sich nur auf die darin genannten Kontrollorte.
  2. Sollten sich Änderungen der beabsichtigten Prüfungen ergeben bzw. neue Prüforte hinzukommen, reicht der Antragsteller (Kontrollwerkstatt) eine entsprechend geänderte Liste bei der ADD ein. Die Änderung wird durch die ADD schriftlich bestätigt. Nach schriftlicher Bestätigung können Kontrollen an den jeweils neuen Standorten berechtigt stattfinden.
  3. Falls bereits eine Anerkennung als Kontrollwerkstatt in einem anderen Bundesland besteht, ist dennoch die Liste der Kontrollorte (Name und Anschrift) in Rheinland-Pfalz bei der ADD einzureichen und die schriftliche Bestätigung abzuwarten. Neben Name und Anschrift der Kontrollwerkstatt sollte dabei mitgeteilt werden, in welchem Bundesland die Anerkennung besteht. Die Pflichten der Kontrollwerkstätten (siehe oben) sind bei Prüfungen in Rheinland-Pfalz auch von Kontrollwerkstätten mit Anerkennung in einem anderen Bundesland einzuhalten.

Kontakt

Referentin:
Eva Burens
Tel: +49(651) 9494-528

Bereich Trier
Tobias Schwoll
Tel. +49(651) 9494-625

Bereich Koblenz und
Neustadt a.d.W.
N.N.