Kurortegesetz

Das Kurortegesetz Rheinland-Pfalz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung und Überprüfung von Kurorten.

Anträge auf Anerkennung von Gemeinden mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Kurortegesetzes (z.B. Heilbad, Heilklimatischer Kurort, Luftkurort) werden abschließend beurteilt und dem für das Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium entscheidungsreif vorgelegt. Anträge auf Anerkennung als Erholungsort werden unmittelbar durch die ADD entschieden. 

Darüber hinaus überwacht die ADD die den staatlich anerkannten Gemeinden gemäß § 11 Abs. 1 des Kurortegesetzes auferlegte Nachweispflicht.

Kontakt

Markus Pallien
Tel: +49(651) 9494-541
Markus.Pallien(at)add.rlp.de