Handel mit Drittländern

Um Schäden durch verschleppte Quarantäneschaderreger vorzubeugen,  gelten weltweit Regelungen und Standards für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die solche Organismen übertragen können. Für die Einfuhr von bestimmten Warengruppen nach Deutschland oder in die EU aus Nicht-EU-Staaten sind die rechtlichen Anforderungen der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 zu erfüllen. In Deutschland sind die Anforderungen in der Pflanzenbeschauverordnung geregelt. Für die Ausfuhr in Drittländer müssen die Einfuhrbestimmungen der Zielländer eingehalten werden.

  • Wie EU-Mitgliedstaaten behandelt werden:
    Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Vatikanstadt und mit wenigen Ausnahmen die Schweiz
  • Nicht wie EU-Mitgliedstaaten behandelt werden:
    Überseegebiete der Mitgliedstaaten und die Kanarischen Inseln.

Jeder Importeur, der

  • Pflanzen,
  • Pflanzenerzeugnisse,
  • Erde oder
  • Kultursubstrate,

die nach § 6 der Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV) bei der Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtig und in Anhang V B der Richtlinie 2000/29/EG genannt sind, zu gewerblichen Zwecken importiert, muss bei dem zuständigen Landespflanzenschutzdienst – in Rheinland-Pfalz die ADD - registriert sein.

Der Import der oben genannten  zeugnis- und untersuchungspflichtigen Waren muss vorab beim Pflanzenschutzdienst an der Einlassstelle (Eingangszollamt an der EU-Außengrenze)  angemeldet werden. Die Anmeldung sollte i.d.R. 3 Werktage vor Ankunft der Ware durchgeführt werden und erfolgt nunmehr im neuen EU-IT-System Traces https://webgate.ec.europa.eu/cfcas3/tracesnt-webhelp/Content/L_CHED-PP/Intro.htm geplant. Importe werden nur noch dort angemeldet. Nähere Informationen und Anleitungen finden Sie unter https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/traces.html

Dabei ist ein Pflanzengesundheitszeugnis des Pflanzenschutzdienstes des Ursprungslandes vorzulegen und die Sendung wird einer pflanzengesundheitlichen Untersuchung unterzogen. Nur wenn die Untersuchung die Einfuhrfähigkeit im Hinblick auf die Pflanzengesundheit ergibt und diese Freigabe dem Zoll vorgelegt wird, darf der Verzollungsvorgang abgeschlossen und Ware zum freien Verkehr abgefertigt werden.

Für bestimmte in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Erde und Kultursubstrate besteht ein Einfuhrverbot.

Für die Ausfuhr von Pflanzenmaterial in Drittländer ist ein ggf. Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich. Pflanzengesundheitszeugnisse werden auf Antrag durch den Pflanzenschutzdienst gemäß den Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes ausgestellt. Voraussetzung ist die Befallsfreiheit von bestimmten Krankheiten und Schädlingen.

Pflanzengesundheitszeugnisse sind sowohl im gewerblichen Handel als auch im privaten Reiseverkehr notwendig.

„Die Anmeldung von Exporten sollte unter pgz-online.de durchgeführt werden. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Zeitplanung, dass je nach Anforderungen des Ziellands vor Ausstellung der Pflanzengesundheitszeugnisse die Entnahme von Proben und Laboruntersuchungen erforderlich sein können. 

Die besonderen Voraussetzungen für die Ausstellung von Vorausfuhrzeugnissen (VAZ) und Pflanzengesundheitszeugnissen für den Export von Rundholz entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Hinweisen:

Merkblatt Export Rundholz

Informationen zur Anmeldung eines Fichtenrundholzexports

Bitte beachten Sie:

Die Anmeldung von Import- oder Exportsendungen muss i. d. R. mindestens 3 Werktage im Voraus erfolgen. Rundholzexporte müssen unbedingt 5 Werktage im Voraus angemeldet werden.

Exportsendungen sind unter www.pgz-online.de anzumelden.

Importe sind anzumelden unter TRACES: https://webgate.ec.europa.eu/cfcas3/tracesnt-webhelp/Content/L_CHED-PP/Intro.htm

Nähere Informationen und Anleitungen zu Traces finden Sie unter https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/traces.html

In bestimmten Fällen soll die pflanzengesundheitliche Kontrolle nicht an der Grenzkontrollstelle, sondern an einem Bestimmungsort im Binnenland durchgeführt werden.

Dieser Kontrollort muss mittels des Antragsformulars bei der zuständigen Behörde beantragt werden und validiert sein.

Antrag auf Benennung einer Kontrollstelle

Informationen zum Datenschutz

Zugelassene Kontrollorte müssen einige Bedingungen erfüllen:

  • Eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter Mitarbeiter
  • Räumlichkeiten und die Ausrüstung für eine fachgerechte Kontrolle der abzufertigenden Warensendungen
  • Die erforderliche Technologie und Ausstattung für die elektronische Bearbeitung und den elektronischen Austausch von Daten und Informationen
  • Getrennte Aufstellmöglichkeiten für unterschiedliche Warensendungen sowie Trennung von Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftswaren, entsprechend funktionierende Hygieneverhältnisse und innerbetriebliche Logistik
  • Bei Bedarf müssen weitere Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um in Verdachtsfällen nicht vorschriftsmäßige Sendungen oder Sendungen, die ein Risiko darstellen, unter Quarantäne stellen und Maßnahmen ergreifen zu können
  • Beim Eintreten unvorhersehbarer und unerwarteter Vorkommnisse muss der reibungslose Ablauf der amtlichen Kontrollen und die wirksame Durchführung der notwendigen Maßnahmen gewährleistet sein
  • Es können nur solche Betriebe validiert werden, die der Veröffentlichung ihrer Daten im Verzeichnis der Kontrollstellen zugestimmt haben.“

Der Import von Quarantäne – Material zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken kann unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden (siehe dazu unter pflanzenschutzrechtliche Genehmigungen).

Kontakt

Referentin:
Eva Burens
Tel: +49(651) 9494-528

Bereich Trier
Katja Alger-Scheuer
Tel: +49(651) 9494-576

Bereich Koblenz
Achim Weyrich
Tel: +49(261) 20546-13679

Bereich Neustadt a.d.W.
Mira Emig
Tel: +49(6321) 99-2953