Heilbehandlungskosten

Zum Einreichen von Rechnungen verwenden Sie bitte den Antrag auf Kostenerstattung.

Dienstunfallbedingte Aufwendungen werden gem. § 43 LBeamtVG i.V.m. der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) erstattet.

Im Heilverfahren werden die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet. Hierbei erfolgt unsererseits eine Anlehnung an die Richtlinien im Beihilferecht.

Bei Inanspruchnahme einer ärztlich verordneten Heilbehandlung (z.B. Krankengymnastik, Massagen usw.) werden Ihnen die Kosten bis zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen nach der jeweils geltenden Beihilfeverordnung (BVO) erstattet.

Eine Erstattung erfolgt nur nach Vorlage des Originalbeleges, welcher die unfallbedingte Diagnose enthalten muss. Bei einem Dienstunfall haben Sie keinen Beihilfeanspruch und in der Regel auch keinen Leistungsanspruch bei Ihrer privaten Krankenversicherung. Da kein Rechtsverhältnis zwischen der SRS und dem Behandler besteht, ist eine direkte Abrechnung der SRS mit dem Behandler nicht möglich. Die Rechnung ist von Ihnen selbst zu zahlen. Die SRS zahlt die unfallbedingten Kosten auf das von Ihnen angegebene Konto

Die Rechnung/ das Rezept darf nur Leistungen (Diagnosen/Abrechnungspositionen) enthalten, die diesen Unfall betreffen. Bitte weisen Sie Ihren behandelnden Arzt darauf hin. Positionen für unfallfremde Leiden können nicht erstattet werden.
Achten Sie darauf, dass die Praxis die Rechnung auf Ihren Namen ausstellt. Rechnungen, die direkt von der Praxis an uns geschickt werden, werden an den Rechnungssteller zurückgesandt (wir stehen in keinem Rechtsverhältnis mit dem Behandler).

Fahrtkosten sind nur aus Anlass der Heilbehandlung und grundsätzlich nur bis zum nächstgelegenen Behandlungsort erstattungsfähig. Eine Erstattung erfolgt nur nach Anerkennung des Unfalls. Fahrtkosten für Fahrten zur Apotheke werden nicht erstattet.

Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte
Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind, haben Sie bei einem Dienstunfall die gleichen Ansprüche wie privat versicherte Beamte. Dies bedeutet - vorausgesetzt Sie haben Ihre Krankenkasse zuvor nicht in Anspruch genommen – Sie können sich als Privatpatient behandeln lassen und die Rechnungen hier zur Erstattung vorlegen. 

Sollten Sie bereits vor Anerkennung Ihres Unfalls als Dienstunfall eine Arztrechnung erhalten, kann eine vorläufige Zahlung gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine vorläufige Zahlung besteht nicht. Bitte reichen Sie die Originalbelege mit dem Antrag auf Kostenerstattung hier ein.

Sofern die Kriterien eines Dienstunfalls voraussichtlich nicht erfüllt sind, empfiehlt es sich, die Rechnungen zur Fristwahrung bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung einzureichen. Wir geben Ihnen entsprechende Informationen. 

Solange der Unfall nicht anerkannt ist, ist Ihre private Krankenversicherung zahlungspflichtig. Wird der Unfall später anerkannt, übernehmen wir die Erstattung der Rechnungen. Die Rückabwicklung mit der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung haben Sie selbst vorzunehmen.
 

Bei stationärer Krankenhausbehandlung sind grundsätzlich die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen, die gesondert berechenbaren Nebenleistungen, eine gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer und für die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen erstattungsfähig. 

Aus den vorzulegenden Rechnungen müssen der Pflegesatz, die Fallpauschale oder evtl. Sonderentgelte, die Dauer der Krankenhausbehandlung sowie die Diagnose oder der Diagnoseschlüssel ersichtlich sein. Der Antritt einer stationären Krankenhausbehandlung ist uns unter Angabe der Anschrift des Krankenhauses unverzüglich anzuzeigen.

Bei Leistungen von Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz bzw. die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden und nicht nach § 107 ff SGB V zugelassen sind (u.a. Privatkliniken wie z. B. die ATOS-Klinik Heidelberg oder die MediaPark Klinik Köln), ist eine Vergleichsberechnung mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung (z. B. Uniklinik Mainz, BG Unfallklinik Ludwigshafen) durchzuführen.

Kosten können nur bis zur Höhe des errechneten Vergleichsbetrages erstattet werden. Eine mögliche Differenz zu den Kosten des Krankenhauses der Maximalversorgung ist von Ihnen selbst zu tragen.

Aufwendungen für stationäre Behandlungen in einem Kurkrankenhaus, einem Sanatorium oder für eine Heilkur werden unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 - 3 HeilvfV erstattet.

Bitte teilen Sie uns vor Antritt der Behandlung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes die Behandlungsnotwendigkeit, die Verweildauer, den Ort sowie die Kosten der Maßnahme mit. 

In einigen Fällen ist die geplante Maßnahme genehmigungsfrei (z.B. Reha, Anschlussheilbehandlung (AHB)).
Ein Sanatoriumsaufenthalt oder eine Heilkur sind genehmigungspflichtig.

Zur Vermeidung von Schwierigkeiten empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mit uns in Verbindung zu setzen, um den jeweiligen Einzelfall zu besprechen.

Die Kosten für geplante ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind vor Beginn der Behandlung unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung und eines Kostenvoranschlages bei uns zu beantragen.

Vorab können bis zu 5 probatorische Sitzungen (Probesitzungen zum Kennenlernen und Prüfung der Behandlungsnotwendigkeit) erstattet werden. Danach ist ein Bericht/Therapieplan vorzulegen. Wir prüfen dann die Notwendigkeit einer gutachterlichen Vorstellung. 

Die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit umfassen grundsätzlich die Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und die Behandlungspflege. 
Bitte teilen Sie vor Beginn durch Vorlage eines ärztlichen Attestes die Behandlungsnotwendigkeit, die Dauer, sowie die Art der geplanten Maßnahme mit, damit eine Erstattung geprüft werden kann.