Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Sie haben einen Berufsabschluss im Ausland erworben und wollen in Ihrem Beruf in Deutschland arbeiten? Dann können Sie, in einem Anerkennungs-Verfahren prüfen lassen, ob Ihr Berufsabschluss mit einem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist. 

Für jeden Beruf gibt es für das Anerkennungs-Verfahren eine zuständige Stelle. Wir sind in Rheinland-Pfalz zuständig für die Berufe des öffentlichen Dienstes und der Hauswirtschaft (ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft).

Sie haben Sie einen anderen Beruf erlernt? Über den Anerkennungs-Finder finden Sie für Ihren Beruf die zuständige Stelle.

Für die Anerkennung Ihrer ausländischen Schulzeugnisse und/oder schulischen Berufsabschlüsse finden sie die Informationen auf unserer 
Internetseite "Anerkennung ausländischer Zeugnisse". 

  • Fachangestellte/r für Bäderbetriebe
  • Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste
  • Fachkraft für Abwassertechnik
  • Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
  • Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
  • Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
  • Geomatiker/in
  • Hauswirtschafter/in
  • Kaufmann / -frau für Büromanagement
  • Sozialversicherungsfachangestellte/r
  • Straßenwärter/in
  • Vermessungstechniker/in
  • Verwaltungsfachangestellte/r

Bevor Sie eine Anerkennung Ihres Berufsabschlusses beantragen, können Sie sich beraten lassen.
Eine Erstberatung unterstützt Sie beim Anerkennungs-Verfahren.

In Rheinland-Pfalz gibt es viele Beratungsstellen, die Sie kostenlos beraten.
Die Beratungsstellen gehören zum IQ Netzwerk Rheinland-Pfalz (Beratungsstellen in Ihrer Nähe).

Das Anerkennungs-Verfahren beginnt mit dem

  • Antrag - ausdrucken, ausfüllen und mit

    folgenden Dokumenten an uns schicken:
     
  • Abschlusszeugnis:
    • Kopie des Originalzeugnisses oder Befähigungsnachweises
    • Kopie der deutschen Übersetzung des Originalzeugnisses oder Befähigungsnachweises
      Die Übersetzung kann nur durch einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher oder staatl. geprüfte Übersetzer erfolgen.
       
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (zum Beispiel ein Arbeitszeugnis):
    • Kopien der Nachweise in deutscher Sprache
       
  • Sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel einen Fachkurs, eine Einstiegs-Qualifizierungs-Maßnahme oder eine Umschulung):
    • Kopien der Nachweise in deutscher Sprache
       
  • Lebenslauf:
    • Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache
       
  • Kopie eines Identitätsnachweises (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass, Urkunde über Namensänderung)
     
  • In bestimmten Fällen sind weitere Dokumente mit einzureichen:

  • Inhalte der Ausbildung (zum Beispiel Fächerlisten, Lehrpläne):
    • Kopien der Nachweise in deutscher Sprache
       
  • Nachweis, dass Sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen (zum Beispiel Beratungsnachweis der zentralen Servicestelle, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern).
    Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz müssen den Nachweis nicht miteinreichen.
     
  • Vollmacht bei Antragsstellung über Dritte

Alle fremdsprachigen Unterlagen sind in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Englisch sprachige Unterlagen müssen nicht übersetzt werden.

Die Übersetzung muss durch eine:  zugelassene:n Übersetzer:in erfolgen, der:die im Inland oder Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt ist.
Eine Liste aller Übersetzer:innen finden Sie in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.

Es entstehen keine Kosten für die Bearbeitung Ihres Antrages.

Das gilt für die Anerkennungs-Verfahren der Berufe des öffentlichen Dienstes und der Berufe der Hauswirtschaft.

Es können Kosten für die Übersetzung der Unterlagen und für die Beglaubigung entstehen. Die Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen von den Agenturen für Arbeit, Jobcenter oder über den Anerkennungszuschuss gefördert werden.

Hier finden Sie Informationen zum Anerkennungszuschuss.

Ergebnis des Anerkennungs-Verfahrens ist ein Bescheid. Es wird kein deutsches Abschlusszeugnis ausgestellt.

Es werden 3 Ergebnisse des Anerkennungsverfahrens unterschieden:

  • volle Gleichwertigkeit mit dem deutschen Berufsabschluss (Referenzberuf)
  • teilweise Gleichwertigkeit mit dem deutschen Berufsabschluss (Referenzberuf)
  • keine Gleichwertigkeit mit dem deutschen Berufsabschluss (Referenzberuf)

Bei einer teilweisen Gleichwertigkeit bestehen wesentliche Unterschiede, die durch eine Anpassungs-Qualifizierung ausgeglichen werden können.

Der Folgeantrag ist ein 2. Antrag auf Anerkennung. Damit soll geprüft werden, ob eine volle berufliche Anerkennung möglich ist.

Voraussetzungen für einen Folgeantrag sind:

  • Sie haben einen Bescheid über eine teilweise Anerkennung im 1. Anerkennungs-Verfahren erhalten.
  • Und Sie haben eine Anpassungs-Qualifizierung gemacht.

Mit dem Folgeantrag sind die neuen Nachweise über die Anpassungsqualifizierungen einzureichen.

Rechtliche Grundlage für das Anerkennungs-Verfahren ist das Berufsqualifikations-Feststellungs-Gesetz von Rheinland-Pfalz.

In bestimmten Fällen kann die Anerkennung auf der Basis des Bundes-Vertriebenen-Gesetzes für Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler erfolgen.

Kontakt

für den öffentlichen Dienst
Horst Bißbort
Tel: +49(6321) 99-2488
Horst.Bissbort(at)addnw.rlp.de  

für Berufe der Hauswirtschaft
Ina Zimmer