Sportanlagenförderung
Zuwendungen im Bereich Sportanlagenförderung werden gewährt für notwendige Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für Sanierungen folgender Sportanlagen:
- Sporthallen,
- Sportplätze, Leichtathletikanlagen,
- Sportfunktionsgebäude wie z.B. Sportplatz- und Umkleidegebäude,
- Hallen-, Frei- und Naturbäder, die überwiegend für die sportliche Nutzung bestimmt sind (keine Heil-, Erlebnisbäder)
- Anlagen für besondere Sportarten (Sondersportanlagen wie Tennis-, Squash- und Badmintonhallen; Tennisfrei-, Turn-, Kampf-, Kraftsport-, Golf-, Reitsport-, Skateranlagen, Pumptracks, Mountainbikeparks und Schießsportanlagen; Bootshäuser und Steganlagen von Wassersportvereinen)
- generationsübergreifende Sportfunktionsanlagen (Bewegungsparcours)
Maßgebend für die Sportanlagenförderung des Landes Rheinland-Pfalz ist die Verwaltungsvorschrift Sportanlagen-Förderung vom 10. Dezember 2015. Dort finden Sie Hinweise zu den Förderungsvoraussetzungen, dem Umfang und der Höhe der Förderung, dem Antragsverfahren und den erforderlichen Antragsunterlagen.
Aktuelle Förderprogramme
Für die Förderung von Baumaßnahmen von Sportstätten durch Kommunen und Sportvereine stehen drei unterschiedliche Förderprogramme zur Verfügung.
1. Sportstättenförderung
Im Rahmen des Landesprogramms können mit Mitteln der Sportstättenförderung Baumaßnahmen von Kommunen, Sportvereinen und -verbänden mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 100.000 Euro gefördert werden. Die Förderquote kann hierbei bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Allerdings sind Förderungen mitunter der Höhe nach, insbesondere bei Großspielfeldern durch Kostenrichtwerte gedeckelt. Voraussetzung für eine Aufnahme in den Jahresförderplan des Landes ist u.a. eine vordere Platzierung des Vorhabens auf der Prioritätenliste durch den Sportstättenbeirat des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, der hier den Bedarf feststellt. Bewilligungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.
2. Sonderprogramm
Im Rahmen des Sonderprogramms können kleinere bauliche Maßnahmen von Sportvereinen und -verbänden mit zuwendungsfähigen Kosten von 10.500 Euro bis 100.000 Euro mit einer Förderquote von bis zu 40 % gefördert werden. Das Förderverfahren wird durch den Landessportbund gemeinsam mit dem jeweils zuständigen regionalen Sportbund durchgeführt, der insbesondere den Förderbedarf feststellt.
3. Sportstättenförderprogramm “Land in Bewegung”
Fördergegenstand sind kleine Sport- und Bewegungsanlagen im Freien. Antragsteller können Kommunen sein. Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten liegen zwischen 10.500 Euro und 100.000 Euro. Die Förderquote beträgt regelmäßig bis zu 50 %. Bewilligungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier. Weitere Informationen zur Antragsstellung sind im Merkblatt zusammengefasst.
Grundsätzlich gilt Folgendes:
Die Sportanlage, für die die Baumaßnahme geplant ist, muss sich im Eigentum des Antragstellers befinden oder langfristig gepachtet sein mit einer noch verbleibenden Mindestlaufzeit des Pachtvertrages von mindestens 20 Jahren. Sportvereine müssen Mitglied beim Landessportbund sein.
Verwaltungsvorschrift Sportanlagenförderung vom 10. Dezember 2015
Sportförderungsgesetz - SportFG - vom 09. Dezember 1974
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Verwaltungsvorschrift Künstlerische Ausgestaltung öffentlich geförderter Hochbauten - Kunst am Bau vom 22. Februar 2022
Formular Einvernehmen Gemeinde
Berechnung Jahresnutzung Sportplatz
Empfangsbekenntnis und Rechtsmittelverzicht
Erklärung des Zuwendungsempfängers gem. Ziffer 10.4 VV-Sportanlagenförderung
Merkblatt „Land in Bewegung“ vom 15.01.2025
Rundschreiben zur Anhebung der Fördersätze, Kostenrichtwerte und Schwellenwerte vom 18. November 2024
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