Landesordnungsbehörde in Rheinland-Pfalz
Das Referat 23 der ADD nimmt die Aufgaben der Landesordnungsbehörde nach § 104 Abs. 3 POG wahr.
Allgemeine Ordnungsbehörden sind nach § 103 Abs. 1/ 104 POG
- die örtlichen Ordnungsbehörden (Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte)
- die Kreisordnungsbehörden (in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)
- die Landesordnungsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion)
Örtlich zuständig ist die allgemeine Ordnungsbehörde, in deren Dienstbezirk die ordnungsbehördlich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden (§ 106 Absatz 1 POG). Dienstbezirk ist
- bei örtlichen Ordnungsbehörden das Gebiet der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der kreisfreien oder kreisangehörigen Stadt
- bei Kreisordnungsbehörden das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
- bei der Landesordnungsbehörde das Gebiet des Landes
Aufsichtsbehörden sind die
- Kreisverwaltungen
- Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
- zuständigen Ministerien
Die ADD als Landesordnungsbehörde führt die Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden (d.h. Kreisordnungsbehörden und örtliche Ordnungsbehörden). Die Landkreise führen die Fachaufsicht über die nachgeordneten örtlichen Ordnungsbehörden.
Für Fragen, die spezialgesetzliche Vorschriften betreffen z.B.
- Baurecht
- Immissionsschutz
- Verkehrsbeschilderung
- Führerscheinangelegenheiten
- Infektionsschutz
ist die ADD nicht zuständig.
Hierzu wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Fachbehörden.
Die Fachaufsicht über Maßnahmen der örtlichen Ordnungsbehörden s.o., Gemeinde-, Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltungen mit Ausnahme der Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte führt demnach zunächst die jeweilige Kreisverwaltung.
Die Landesordnungsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) ist für die Fachaufsicht bei Maßnahmen der Kreisordnungsbehörden (Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte) zuständig.
Die Dienstaufsicht über Mitarbeiter der o.g. örtlichen Ordnungsbehörden führt der/die Bürgermeister/in als Dienstvorgesetzte(r). Die Dienstaufsicht bei Mitarbeitern der Kreisordnungsbehörden führt der/die Oberbürgermeister/in bzw. Landrat/Landrätin als Dienstvorgesetzte(r).
Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen vom 31.08.2009
Gefahrenabwehrverordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion der ADD zur Beschränkung des Betretens auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Daaden-Stegskopf vom 01. Juli 2014
1. Änderungsverordnung zur der Gefahrenabwehrverordnung der ADD vom 04. Juli 2014
2. Änderungsverordnung zu der Gefahrenabwehrverordnung der ADD vom 22. September 2015
3. Änderungsverordnung zu der Gefahrenabwehrverordnung der ADD vom 09.12.2015
4. Änderungsverordnung zu der Gefahrenabwehrverordnung der ADD vom 05.09.2017
5. Änderungsverordnung zu der Gefahrenabwehrverordnung der ADD vom 15.04.2019
6. Änderungsverordnung zu der Gefahrenabwehrverordnung der ADD vom 05. Juli 2021