Pflanzenpass und Handel im Binnenmarkt

Für den Handel mit bestimmten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten –Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern – müssen besondere pflanzengesundheitliche Anforderungen eingehalten werden. Die Kanarischen Inseln zählen pflanzenschutzrechtlich nicht zur EU.

Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und notwendig für das Verbringen innerhalb der Gemeinschaft.

Auch zum Pflanzenpass-System wurden neue Regelungen verabschiedet, die zum 14.12.2019 in den EU Mitgliedsstaaten umzusetzen sind. Leider hat die EU Kommission zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle relevanten Rechtsakte zur Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031/EU verabschiedet. Wir werden an dieser Stelle jeweils über die aktuellen Vorgaben informieren.

Grundsätzlich bescheinigt der Pflanzenpass, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse die Anforderungen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen erfüllen, d. h. dass die Waren frei sind von Quarantäneschädlingen, von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQP) oder anderen neuen, noch nicht in der EU vorkommenden Schadorganismen.

Im Unterschied zu den bisherigen Pflanzenpassregelungen wurde die  Pflanzenpasspflicht auf alle zum Anpflanzenbestimmten Pflanzen, z. B. Topfpflanzen, Baumschulgehölze und Containerpflanzen, einschließlich bestimmter Samen  und Vermehrungsmaterial, ausgeweitet und gilt innerhalb der gesamten Handelskette bis zum letzten Inverkehrbringer.

Die Pflanzenpässe werden in der Regel durch den registrierten Unternehmer ausgestellt. Diese Ermächtigung ist im Rahmen der amtlichen Registrierung mit zu beantragen und wird durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst erteilt.

Mit der Registrierung und mit der Ausstellung von Pflanzenpässen sind neue Pflichten für den ermächtigten Unternehmer verbunden. Neben der erweiterten Meldepflicht muss er zukünftig seine Bestände auf den Befall mit Schadorganismen überwachen und dies auch dokumentieren. Es besteht weiterhin die Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Handelswege. Der Inhalt der Pflanzenpässe muss mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.

Die Überwachung der Ausstellung von Pflanzenpässen durch die ermächtigten Unternehmer für die geregelten Warenarten wird in Rheinland-Pfalz durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorgenommen. Eine Ausnahme bildet die Weinrebe: wenden Sie sich hierfür bitte weiterhin an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

Der Pflanzenpass muss gut sichtbar, dauerhaft, deutlich lesbar und in sich deutlich abgetrennt von anderen Informationen auf dem Träger sein. Er enthält die EU-Flagge oben links, die englische Bezeichnung „Plant Passport“, den botanischen Namen, die Pflanzenpassnummer, einen Rückverfolgbarkeitscode und das Ursprungsland. Unter diesem Link finden Sie ein Beispiel von Pflanzenpässen.

Der Pflanzenpass ist an jeder Handelseinheit (Pakete, Bündel, Steckpalette, Einzelpflanze …) zu befestigen.

Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht:

  • Absatz passpflichtiger Pflanzen  ausschließlich und direkt an private Endnutzer (diese Ausnahme gilt nicht  im Fernabsatz und nicht bei Lieferung in Schutzgebiete)
  • Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen Betriebsteilen des registrierten Unternehmers (Aufzeichnungen über die Verbringung sind trotzdem zu führen).

Registrierte Betriebe sowie pflanzenpasspflichtige Ware im Handel werden durch den Pflanzenschutzdienst der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf die Pflanzenpasspflicht sowie auf gelistete oder anderweitig als gefährlich eingestufte Schadorganismen und die Einhaltung der weiteren Anforderungen, dazu gehören auch die neuen Unternehmerpflichten, überprüft.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum EU-Pflanzenpass.

Pflanzenpassantrag im Einzelfall

Gemäß Anbaumaterialverordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen – AGOZV) muss für Vermehrungs- bzw. Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten ein einheitlicher Standard bezüglich Gesundheit und Qualität eingehalten werden. Dabei wird  zwischen Standardmaterial und zertifiziertem Material unterschieden.

Betriebe, die die in der Anbaumaterialverordnung genannte Pflanzen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen, müssen sich bei der ADD in ein amtliches Verzeichnis eintragen lassen. Die Kennzeichnung des Anbaumaterials erfolgt durch die Bezeichnung “EG-Qualität“ auf dem Warenbegleitpapier oder auf dem Etikett. Standardmaterial muss Mindestanforderungen hinsichtlich Befall mit Schadorganismen, Sorte u. a. erfüllen. Für Kern- und Steinobstarten kann die Anerkennung des Anbaumaterials als zertifiziertes Material beantragt werden. Dabei sind zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Sortenanerkennung und Virusfreiheit einzuhalten. Der Pflanzenschutzdienst überprüft regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen in den Betrieben.

Gemäß Art.65 (1) EU VO 2016/2031 in Verbindung mit Anhang VIII Nr.11 DVO 2019/2072 sind  Lager – und Versandzentren von Speise- und Wirtschaftskartoffeln  sowie  Erzeuger die Kartoffeln verbringen und selbstvermarkten (Selbstvermarkter) bei der zuständigen Behörde zu registrieren bzw. Ihre Registrierung ist zu aktualisieren.

Erzeuger, die ein gemeinsames Lager- oder Versandzentrum der Region für den Absatz nutzen, müssen nicht zwangsläufig gesondert registriert werden, hier reicht es dieses Lager- und Versandzentrum zu registrieren.

Die Kartoffeln müssen für ihre Verbringung frei von Unionsquarantäne Schaderregern sein bzw. die Anforderungen nach Anhang VIII der DVO 2019/2072 Nr. 11. a) und b) erfüllen.

Die erteilte Registriernummer der Unternehmen muss weiterhin auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf den Begleitpapieren angegeben werden.

Ein Ausstellen eines Pflanzenpasses ist nicht notwendig, weshalb kein Pflanzenpass und keine Ermächtigung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses beantragt werden muss.

Den 2-seitigen Antrag zur Neuregistrierung und Aktualisierung finden sie hier.

Weitere Anlagen sind in diesem Fall nicht auszufüllen.

Neu ist die Registrierpflicht der Unternehmer im Im- und Export !

Füllen Sie in diesen Fällen bitte zusätzlich zum Antrag die jeweilige Anlage Import bzw. Export aus und beachten Sie die Einfuhrbeschränkungen. Der Import von SWK ist i.d.R. aus den meisten Drittländern verboten, Ausnahmen davon sind unter Einhaltung bestimmter Bedingungen im Anhang VI Nr.17 der EU DVO 2019/2072 gelistet.

Kontakt

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Bereich Trier
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