Wirtschaftliche Vereine

Wie

  • beim „eingetragenen“ Verein (vgl. § 21 BGB),
  • bei der Aktiengesellschaft, der GmbH oder
  • der Genossenschaft

handelt es sich auch beim wirtschaftlichen Verein um eine juristische Person des bürgerlichen Rechts. Sie entsteht durch Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem BGB auf den Gebieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen vom 20.12.1976 (GVBl. S. 319).                  

In der Verwaltungspraxis des Landes Rheinland-Pfalz wurden in den vergangenen Jahren nur zwei Arten von wirtschaftlichen Vereinen anerkannt:

Dorfgemeinschaftsläden sind wirtschaftliche Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangen.

Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von wirtschaftlichen Vereinen ist zunächst der Subsidiaritätsgrundsatz, d.h. die Nachrangigkeit des wirtschaftlichen Vereins gegenüber anderen Rechtsformen, zu beachten. Der Verein muss daher mit dem Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit grundsätzlich nachweisen, dass ihm eine andere Rechtsform (GmbH, AG, Genossenschaft) nicht zumutbar ist.

 

Dieses Erfordernis ist bei Dorfgemeinschaftsläden dann als erfüllt anzusehen, wenn

  • Dorfgemeinschaftsläden in strukturschwachen Ortschaften betrieben werden,
     
  • in denen die Versorgung der Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Bedarfs durch Lebensmittelläden am Ort oder Lieferungen ins Haus zu zumutbaren Bedingungen nicht gewährleistet ist und / oder
     
  • ältere oder alleinstehende Menschen aufgrund der Nahverkehrsanbindung Schwierigkeiten haben, sich mit Gütern des täglichen Bedarfs zu versorgen und
     
  • die Einrichtung eines Bürgerladens von privaten Personen aus sozialem Engagement geleistet und organisiert wird, um eine angemessene Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

 

Sind diese Voraussetzungen vorhanden, wird die Verleihung mit folgenden Auflagen erfolgen:

  • Kreditgeschäfte dürfen lediglich in dem zur Erfüllung des Vereinszwecks unabdingbar notwendigen Umfang getätigt werden,
     
  • etwaige Gläubiger sind auf die Rechtsform des Vereins und das mit dieser Organisationsform verbundene Haftungsrisiko hinzuweisen und
     
  • zum Schutz der Kunden ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar erscheint.

Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von wirtschaftlichen Vereinen ist auch hier der Subsidiaritätsgrundsatz, d.h. die Nachrangigkeit des wirtschaftlichen Vereins gegenüber anderen Rechtsformen, zu beachten.

Der Verein muss daher mit dem Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit grundsätzlich nachweisen, dass ihm eine andere Rechtsform (GmbH, AG, Genossenschaft) nicht zumutbar ist. Wenn eine land- oder fischwirtschaftliche Erzeugerorganisation die Voraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 17.12.1987 zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an land- und fischwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften erfüllt, muss sie nicht nachweisen, dass es ihr unzumutbar ist, eine andere Rechtsform zu wählen.

 

Die Rechtsfähigkeit ist daher auf Antrag zu verleihen, wenn

  1. keine Rechtsvorschriften der Verleihung entgegenstehen, die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine (vgl. §§ 21 bis 53) und die entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der §§ 56 bis 59 BGB beachtet sind und im Einzelfall keine besonderen Gründe gegen die Verleihung sprechen,
     
  2. zu erwarten ist, dass nach der Verleihung der Rechtsfähigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung aufgrund des Agrarmarktstrukturgesetz erfüllt sind,
     
  3. die Satzung bestimmt, dass der Vorstand den Mitgliedern jährlich eine Aufstellung über das Vermögen des Vereins und dessen Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen hat und
     
  4. der Zusammenschluss nach der Satzung die Erzeugnisse der Mitglieder weder als Eigenhändler noch als Kommissionär zum Verkauf anbieten darf.

Erzeugerorganisationen, die lediglich die Voraussetzungen nach Punkt 4 nicht erfüllen, kann die Rechtsfähigkeit dennoch verliehen werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Agrarmarktstrukturgesetz zweckmäßig ist.

In diesen Fällen muss die Satzung jeweils vorsehen, dass der Vorstand jährlich eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Lagebericht entsprechend den §§ 242 bis 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen hat, dass die Bücher und Rechnungen jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch einen anderen unabhängigen, sachkundigen Prüfer zu prüfen sind und dass die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Lagebericht mit dem Prüfungsergebnis jährlich den Mitgliedern vorgelegt werden müssen.

Der Verein muss außerdem aufgrund der Satzung mit einem für die Verwirklichung des Vereinszweckes ausreichenden Vermögen ausgestattet sein; zumindest muss bei der Verleihung gewährleistet sein, dass mit Sicherheit ein ausreichendes Vermögen zu erwarten ist.

Kontakt

Kurt Ensch
Tel: +49(651) 9494-811