Umsatzsatz-und Grundsteuerbefreiung

Von der Umsatzsteuer befreit sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen

  • allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen
  • selbständiger Lehrer

wenn die ADD bescheinigt, dass sie auf

  • einen Beruf oder
  • eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

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Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung

Bescheinigungsverfahren bei Zertifizierung durch Fachkundige Stellen
(Rundverfügung vom 13.12.2010)

Bescheinigungsverfahren bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem SGB III
(Verfügung der OFD vom 24.10.2011)

 

Bitte beachten Sie, dass hierfür Gebühren erhoben werden!

Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Lehrgegenständen, Lehrzielen und ihrer Organisationsform nicht als Schulen gelten, sind freie Unterrichtseinrichtungen.

Die Errichtung von freien Unterrichtseinrichtungen, die in Lehrgegenständen des öffentlichen Schulwesens unterweisen und erwerbsmäßig betrieben werden, ist der Schulbehörde (ADD) vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. 

  • Umsatzsteuerbefreiung für allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen und für anzeigepflichtige Unterrichtseinrichtungen nach dem Privatschulgesetz
     
  • Umsatzsteuerbefreiung für allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21a) bb) und Nr. 21 b) UStG

Nach dieser Vorschrift sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen und selbständiger Lehrer von der Umsatzsteuer befreit, wenn die ADD bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlcihen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Nach Überprüfung der eingegangenen Unterlagen wird bei Ausstellung der Bescheinigung eine Verwaltungsgebühr nach der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 06.05.1994 (GVBl S. 258) in der z.Z. gültigen Fassung in Rechnung gestellt."

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Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung (Antrag wird zurzeit überarbeitet).

Anzeige einer freien Unterrichtseinrichtung

Auszug des Landesgesetzes über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft

Die im Rahmen von Kooperationsbeziehungen entgeltlich erbrachten Leistungen von ausbildenden Einrichtungen oder von Pflegeschulen können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn die zuständige Landesbehörde (ADD) bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist nur von den Trägern der praktischen Ausbildung im Sinne des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 PflBG zu beantragen. Antragsteller sind also die in § 7 Abs. 1 PflBG näher definierten Krankenhäuser, stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen, die Ausbildungsverträge abgeschlossen haben, um nach dem Pflegeberufegesetz auszubilden.

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer gem. § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit einer Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz

Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG im Rahmen der generalistischen Pflegeausbildung

Kontakt

Umsatz- und Grundsteuerbefreiung

Markus Pallien
Tel: +49(651) 9494-541
Markus.Pallien(at)add.rlp.de

Freie Unterrichtseinrichtungen

Trier
Yvonne Tombers 
Tel: +49(651) 9494-976
Yvonne.Tombers(at)add.rlp.de

Koblenz
Sarah Müller
Tel: +49(261) 20546-13435
​​​​​​​Sarah.Mueller(at)add.rlp.de


Neustadt a.d.W.
Michael Hankiewicz
Tel: +49 (6321) 99-2354
Michael.Hankiewicz(at)addnw.rlp.de