Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Bildungsnachweise – schulische Abschlüsse und Berechtigungen

Wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, können Sie bei unserer Stelle Ihren allgemeinbildenden ausländischen Schulabschluss für Zwecke außerhalb eines Hochschulstudiums anerkennen lassen.

Bitte öffnen Sie das untenstehende entsprechende Menü. Wenn Sie in unseren FAQ's nicht alle Informationen gefunden haben, finden Sie Ihre Kontaktperson in der Länderübersicht von A - Z. 
 

Antragsformular (bitte vollständig ausfüllen und ausdrucken)

Wenn Sie aktuell noch nicht in Rheinland-Pfalz / Deutschland wohnen benötigen wir die Bestätigung einer Ausbildungsstelle/ eines Arbeitgebers mit Sitz in Rheinland-Pfalz, dass für Sie - vorbehaltlich der Anerkennung des erforderlichen Schulabschlusses - ein Ausbildungsplatz / eine Arbeitsstelle zur Verfügung steht. 
Allein der Nachweis, dass Sie sich um einen Ausbildungsplatz / eine Stelle in Rheinland-Pfalz beworben haben, genügt nicht.  

Die Anerkennungsbescheinigung wird in diesem Fall ausschließlich für das Bundesland Rheinland-Pfalz ausgestellt.
 

Diese erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt werden:

  • tabellarischer Lebenslauf mit Benennung aller Etappen der gesamten Schul-, Ausbildungs- und Studienzeit (lückenlos ab der Einschulung). Bitte geben Sie auch eventuelle Wiederholungjahre an.
  • amtlich oder notariell beglaubigte Kopien (bitte keine Originale) Ihrer fremdsprachigen Zeugnisse und eventueller Studiennachweise der Universität
  • amtlich oder notariell beglaubigte Kopien (bitte keine Originale) der Übersetzungen der ausländischen Zeugnisse. Die Übersetzungen müssen von einem Übersetzer durchgeführt werden, der für die jeweilige Sprache gerichtlich beeidigt wurde. Eine Übersicht in Deutschland beeidigter Übersetzer finden Sie unter dem Link: www.justiz-dolmetscher.de Zeugnisse, die in englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, müssen in der Regel nicht übersetzt werden.
  • Kopien der folgenden Personalpapiere: 
    1.    Reisepass mit Aufenthaltstitel (ggf. Fiktionsbescheinigung o.ä.) oder Personalausweis
    2.    Bundesvertriebenenausweis oder Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz (nur für Spätaussiedler und deren Nachkommen)
    3.    ggf. Bescheinigung einer Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
  • Bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands oder des Bundeslandes Rheinland-Pfalz:
    Bestätigungsschreiben der Ausbildungsstelle / des Arbeitgebers, das besagt, dass Ihnen dort ein konkreter Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, sofern Ihr Schulabschluss den Erfordernissen entsprechend anerkannt wird.

Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Ihre Antragsunterlagen datenschutzkonform vernichtet werden. Es werden keine Unterlagen zurückgesendet. Bitte senden Sie uns daher keinesfalls Originaldokumente (auch keine Original-Übersetzungen) zu.

 

Beglaubigungen
Amtlich bzw. notariell beglaubigte Kopien können Sie im Bürgerbüro der Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. von einem Notar erstellen lassen.
Damit wird bestätigt, dass die Originaldokumente vorliegen und die angefertigten Kopien mit diesen übereinstimmen.
Wenn möglich, lassen Sie bitte jedes Blatt der Kopien separat mit einem Beglaubigungsvermerk versehen (Kopien möglichst nicht zusammenheften). 
 

Postversand
Die Antragsunterlagen schicken Sie bitte per Post (nicht per E-Mail) an folgende Adresse:

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
Referat 32
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier

alle Zeugnisse die in Polen ausgestellt wurden müssen an diese Adresse geschickt werden:

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
- Außenstelle Schulaufsicht -
Referat 32
Postfach 20 05 55
56005 Koblenz

 

Verwaltungsgebühr
Für die Bearbeitung Ihres Antrages wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese orientiert sich an dem anerkannten Abschluss und beträgt 40,00 bis 70,00 Euro. Mit dem abschließenden Anerkennungsbescheid erhalten Sie die Rechnung mit den entsprechenden Informationen zur Überweisung. Bei Antragstellung aus dem Ausland ist die Gebühr im Voraus zu überweisen.
 

Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Zahl der eingehenden Anträge und kann in der Regel mehrere Wochen, je nach Antragsaufkommen auch mehrere Monate betragen.
 

Anerkennungsbescheid
Nach abschließender Prüfung aller Unterlagen senden wir Ihnen den Bescheid über das Ergebnis in Papierform zu.
Diese Bescheinigung über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise hat Urkundenwert. Sie wird nur einmal ausgestellt und ist deshalb sehr sorgfältig aufzubewahren. 
 

Bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands oder des Bundeslandes Rheinland-Pfalz:
Bestätigungsschreiben der Ausbildungsstelle / des Arbeitgebers, das besagt, dass Ihnen dort ein konkreter Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, sofern Ihr Schulabschluss den Erfordernissen entsprechend anerkannt wird
 

Anfragen per E-Mail
Für alle Anfragen per E-Mail benötigen wir folgende Informationen:
 1. Ihren vollständigen Namen und Vornamen
 2. das Land, in welchem Sie Ihre Bildungsnachweise erworben haben
 3. Ihren aktuellen Wohnsitz

Antragsformular (bitte vollständig ausfüllen und ausdrucken)

Hinweise Antragstellung

Bei uns können Sie die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, die in rein schulischer Ausbildung erworben wurden, beantragen.
Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation stellen, ermitteln Sie bitte zunächst die zuständige Stelle auf der Internetseite:

www.anerkennung-in-deutschland.de

Die Anerkennung der Gleichstellung Ihrer ausländischen beruflichen Qualifikation mit einem deutschen Referenzberuf muss schriftlich mit dem oben bereit gestellten Antragsformular beantragt werden. 

Drucken Sie hierzu bitte Antragsformular und füllen es vollständig aus.

Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag beizufügen sind die folgenden Unterlagen:

  • tabellarischer Lebenslauf mit Benennung aller Etappen der gesamten Schul-, Ausbildungs- und Studienzeit (lückenlos ab der Einschulung)
  • amtlich oder notariell beglaubigte Kopien (bitte keine Originale) der zu bewertenden ausländischen Schulzeugnisse und eventueller Studiennachweise in der Originalsprache
  • amtlich oder notariell beglaubigte Kopien (bitte keine Originale) der Übersetzungen der ausländischen Zeugnisse. Die Übersetzungen müssen von einem Übersetzer durchgeführt werden, der für die jeweilige Sprache von einem Oberlandesgericht beeidigt wurde. Eine Übersicht in Deutschland beeidigter Übersetzer finden Sie auf der Internetseite www.justiz-dolmetscher.de.
    Zeugnisse die in englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, müssen nicht übersetzt werden.
  • sofern vorhanden, Kopien der Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsnachweise über einschlägige Berufserfahrung
  • Kopien der Übersetzungen eventuell vorhandener Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsnachweise, angefertigt von einem Übersetzer, der von den Oberlandesgerichten zugelassen ist
  • Kopien der folgenden Personalpapiere:
    1. Reisepass mit Aufenthaltstitel oder Personalausweis
    2. Bundesvertriebenenausweis oder Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz (nur für Spätaussiedler und deren Nachkommen)
    3. ggf. Nachweis einer Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
  • für die Anerkennung als Erzieher/in, Heilerziehungspfleger/in oder Heilpädagoge/in außerdem, sofern vorhanden:
    Kopien der Zeugnisse über deutsche Sprachprüfungen

Beglaubigungen
Amtlich bzw. notariell beglaubigte Kopien können Sie im Bürgerbüro der Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. von einem Notar erstellen lassen.
Damit wird bestätigt, dass die Originaldokumente vorliegen und diese mit den angefertigten Kopien übereinstimmen.
Wenn möglich, lassen Sie bitte die Kopien Ihrer fremdsprachigen Originalzeugnisse und die der Übersetzungen separat beglaubigen.
 

Postversand
Die Antragsunterlagen schicken Sie bitte per Post (nicht per E-Mail) an folgende Adresse:

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
- Außenstelle Schulaufsicht -
Referat 32
Postfach 20 05 55
56005 Koblenz

Bitte beachten Sie, dass wir alle Antragsunterlagen (außer angeforderte Originalzeugnisse) zu unseren Akten nehmen müssen und daher nicht zurücksenden können.

Wenn Sie aktuell noch nicht in Deutschland wohnen sind einige Besonderheiten zu beachten. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall vor der Antragstellung die zuständige Ansprechperson (siehe Kontakt).

Verwaltungsgebühr
Für die Bearbeitung Ihres Antrages wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese orientiert sich an dem anerkannten Abschluss und beträgt 40,00 bis 80,00 Euro. Mit dem abschließenden Anerkennungsbescheid erhalten Sie die Rechnung mit den entsprechenden Informationen zur Überweisung.

Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Zahl der eingehenden Anträge und kann in der Regel mehrere Wochen, in Einzelfällen, z.B. bei gutachterlichen Anfragen, mehrere Monate betragen.

Wenn Sie eine Anerkennung Ihrer ausländischen Bildungsnachweise benötigen, um an einer deutschen Universität oder Hochschule zu studieren, dann wenden Sie sich bitte direkt an die Universität oder Hochschule Ihrer Wahl.

Die Universitäten und Hochschulen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Studienzulassung und bewerten zu diesem Zweck auch ausländische Zeugnisse.

Außerhalb Deutschlands erworbene Hochschuldiplome werden von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn bewertet und einem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt. Die ZAB erstellt hierzu zweckfreie Bewertungen.

FAQ - Häufige Fragen zum Antrag auf Zeugnisbewertung

Welche Unterlagen muss ich per Post zusenden?

  • vollständiger, lückenloser schulischer Lebenslauf, der die gesamte Schulzeit ab der Grundschule/Primarschule sowie eventuelle Studienzeiten beinhaltet
  • amtlich beglaubigte Kopien* der fremdsprachigen Originalzeugnisse und gegebenenfalls der Studiennachweise
  • amtlich beglaubigte Kopien* der Übersetzungen der ausländischen Zeugnisse. Die Übersetzungen müssen von einem Übersetzer, der von den Oberlandesgerichten zugelassen ist, durchgeführt werden.
    Zeugnisse, die in englischer Sprache ausgestellt sind, müssen nicht übersetzt werden
  • Kopien der Personalpapiere:
    - Reisepass mit Aufenthaltstitel oder Personalausweis
    - Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz (nur für Spätaussiedler und deren Nachkommen)
    - gegebenenfalls Bescheinigung einer Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
  • bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands oder des Bundeslandes Rheinland-Pfalz: Bestätigung der Ausbildungsstelle oder des Arbeitgebers in Rheinland-Pfalz über einen Ausbildungsplatz 

* Amtliche Beglaubigungen können Sie gegen eine Gebühr in den Bürgerämtern der Stadt-, Gemeinde- und Kreisverwaltungen anfertigen lassen. Alternativ kann die Beglaubigung auch von einem Notar durchgeführt werden.

Bitte lassen Sie, wenn möglich, jedes Blatt der Kopien mit einem separaten Beglaubigungsvermerk versehen.

Folgende Personen oder Stellen dürfen keine Beglaubigung vornehmen: Übersetzer, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Vereine, Kirchengemeinden. 

Muss ich Originale senden?
Nein, bitte senden Sie keinesfalls Originaldokumente, da diese möglicherweise vernichtet werden.

Welche Zeugnisse soll ich schicken?
Das komplette Schulabschlusszeugnis (mit Rückseiten und Ergänzungsbescheinigungen, Transkript, Fächer- und Notenübersicht, etc.) und, wenn Sie mindestens 1 Jahr erfolgreich an einer akkreditierten Universität studiert haben, Nachweise hierzu (Diplom mit Transkript der gesamten Studienzeit, Transkripte oder Fächer- und Notenübersichten der einzelnen Studienjahre). Die Vorlage von Studiennachweisen einer Universität kann sich in einigen Fällen positiv auf die Bewertung des Schulabschlusses auswirken.

Kann ich auch ohne vorliegende Zeugnisse eine Anerkennung bekommen mit eidesstattlicher Erklärung, wenn durch Krieg o.ä. Zeugnisse im Heimatland verloren gegangen sind?
Eine Bearbeitung ist nur bei Vorlage von Zeugnissen möglich, da unsere Bescheinigungen immer den Bezug zum Originalzeugnis innehaben; bei verlorenen Zeugnissen empfehlen wir hier in Deutschland eine Nichtschülerprüfung zur Feststellung des Bildungsstandes.

Kann auch mein Betreuer für mich den Antrag stellen?
Wenn ein Betreuer (z.B. von Caritas, Arbeitsagentur, usw.) den Antrag für Sie stellt, muss eine Vollmacht von Ihnen als Zeugnisinhaber beigefügt werden. Außerdem muss in diesem Fall abgeklärt werden, wer die anfallenden Kosten übernimmt.

Was heißt akkreditierte Studieneinrichtung?
Eine Hochschule/Universität, die im Ursprungsland akkreditiert (staatlich oder staatlich anerkannt) ist.

Was ist eine amtlich beglaubigte Kopie?
Eine Beglaubigung ist die amtlich gestempelte Fotokopie eines Dokuments, auf der bestätigt wird, dass das Originaldokument der Kopie entspricht. Für uns stellt die Beglaubigung sicher, dass die Kopien wichtiger Zeugnisdokumente dem Original entsprechen. 

Was muss eine Beglaubigung enthalten?

  • den Beglaubigungsvermerk, der besagt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt
  • den Originalstempel der beglaubigenden Stelle
  • die Originalunterschrift der beglaubigenden Person
  • die Kopien der Zeugnisübersetzung und die Kopien der fremdsprachigen Originalzeugnisse sollten jedoch jeweils separat und getrennt voneinander beglaubigt werden.

Wo bekomme ich diese amtlichen Beglaubigungen?
Amtliche Beglaubigungen können Sie gegen eine Gebühr in den Bürgerämtern der Stadt-, Gemeinde- und Kreisverwaltungen anfertigen lassen. Alternativ kann die Beglaubigung auch von einem Notar durchgeführt werden. 

Folgende Personen oder Stellen dürfen keine Beglaubigung vornehmen: Übersetzer, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Vereine, Kirchengemeinden. 

Was ist, wenn ich nur ältere amtliche Beglaubigungen besitze?
Beglaubigungen sind keiner zeitlichen Begrenzung unterlegen und sind daher weiterhin gültig.

Wo kann ich eine Übersetzung meiner Zeugnisse anfertigen lassen?
Die Übersetzungen müssen von einem Übersetzer, der von den Oberlandesgerichten zugelassen ist, durchgeführt werden.

Alternativ können Sie bei einem nahen gelegenen Gericht nachfragen.

Zeugnisse, die in englischer und französischer Sprache ausgestellt sind, müssen in der Regel nicht übersetzt werden.

Was kostet die Anerkennung?
Die Gebühr ist abhängig vom festgestellten Schulabschluss und liegt im Rahmen von 35,00 € bis 80,00 €.

Was ist, wenn ich nicht bezahlen kann?
In Einzelfällen übernehmen die Jobcenter oder Arbeitsagenturen die Kosten. Bitte erkundigen Sie sich VOR der Antragstellung, ob die Kosten übernommen werden.

Bekomme ich ein neues Zeugnis?
Nein, es gibt lediglich eine erweiternde Bescheinigung zur Bedeutung des ausländischen Zeugnisses hier in Deutschland, die entsprechend immer zusammen mit dem Originalzeugnis und dessen Übersetzung vorgelegt werden muss bei Anfragen zum erworbenen Schulabschluss.

Wie ist das Verfahren, wenn ich schon in einem anderen Bundesland eine Anerkennung des allgemeinbildenden Schulabschlusses erhalten habe?
Wenn keine ausdrückliche Beschränkung auf das ausstellende Bundesland eingetragen wurde, sind die Anerkennungsbescheinigungen bundesweit in Deutschland gültig; wenn eine Einschränkung auf ein (anderes) Bundesland erstellt wurde, sollte diese Bescheinigung kopiert und dem Antrag beigefügt werden, damit wir auch davon Kenntnis haben.

Frage zur Gültigkeit der ausgestellten Bescheinigung der Anerkennung des Schulabschlusses: Gilt die ausgestellte Bescheinigung in ganz Deutschland?
In der Regel wird die Gültigkeit unserer Bescheinigung nicht auf das Bundesland Rheinland-Pfalz beschränkt. Es kann aber sein, dass sie in anderen Bundesländern nicht akzeptiert wird. In diesem Fall müssen Sie womöglich bei der dort zuständigen Anerkennungsstelle erneut einen Antrag stellen. Wenn Sie noch nicht in Rheinland-Pfalz wohnen und in bestimmten Einzelfällen wird die Anerkennung ausschließlich für das Bundesland Rheinland-Pfalz ausgestellt. Dies wird dann gesondert in der Bescheinigung vermerkt.

Was ist, wenn ich die Bescheinigung verloren habe?
Es kann schriftlich eine Zweitbescheinigung beantragt werden, die dann 30,00 € kostet.

Was ist, wenn ich während der Bearbeitung umziehe?
Die neue Adresse ist unverzüglich mitzuteilen, damit die Zustellung des Bescheides gesichert wird.

Was ist, wenn ich in ein anderes Bundesland umziehe?
Dann wird der Antrag von Seiten der ADD zu Ende bearbeitet.