Grundstücksverkehrsgesetz

Die Veräußerung eines landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder weinbaulich genutzten Grundstücks bedarf grundsätzlich der Genehmigung der örtlich zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde (Kreisverwaltung und Stadtverwaltung). 
Das dem zugrundeliegende „Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ (Grundstücksverkehrsgesetz -GrdstVG) dient im Wesentlichen der Sicherung des Fortbestandes landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und weinbaulicher Betriebe sowie der Erhaltung der Agrarstruktur zum Zwecke des Umweltschutzes und zur Sicherung der Ernährungsvorsorge der Bevölkerung.

Sofern die Landkreise beziehungsweise die kreisfreien Städte selbst als Vertragspartei an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, wird die Entscheidung über die Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als obere Landwirtschaftsbehörde getroffen.

Das Verfahren beginnt mit dem Eingang der von einem Notar vorgelegten Urkunde über die Veräußerung vorgenannter Grundstücke bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (grundsätzlich die örtlich zuständige Kreis- bzw. Stadtverwaltung). 

Die Genehmigungsbehörde prüft zunächst ob eine gesetzliche Genehmigungsfreiheit vorliegt. Keiner Genehmigung nach dem GrdstVG bedarf es:

  • wenn die Fläche des Grundstückes unterhalb der Freigrenze für die gesetzliche Genehmigungspflicht liegt (Rebflächen: 0,1 ha; landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen: 0,5 ha) oder
  • wenn an dem Rechtsgeschäft der Bund oder ein Land oder eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft beteiligt ist oder
  • wenn das Rechtsgeschäft der Durchführung von Flurbereinigungsverfahren dient oder
  • wenn sich das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet und darin nicht als landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches oder weinbauliches Grundstück ausgewiesen ist. 

Die Entscheidung ergeht grundsätzlich im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung.
In den Verfahren, die von den Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als untere Genehmigungsbehörden durchzuführen sind, erfolgt die Einbindung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung durch einen sogenannten Grundstücksverkehrsbeauftragten.
In Verfahren, die bei der ADD als oberen Landwirtschaftsbehörde anhängig sind, ist die landwirtschaftliche Berufsvertretung die örtlich zuständige Kreis- bzw. Bezirksgeschäftsstelle der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

Sofern die Prüfung ergibt, dass es sich bei dem Käufer nicht um einen Landwirt handelt, teilt der Grundstücksverkehrsbeauftragte bzw. die Landwirtschaftskammer der jeweiligen Genehmigungsbehörde mit, ob Landwirte bereit und in der Lage sind, die vertragsgegenständlichen Grundstücke zu erwerben. 

Eine Versagung des Rechtsgeschäftes sieht das GrdstVG insbesondere dann vor, wenn die Veräußerung der Flächen zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führen würde, wenn also ein Nichtlandwirt die Flächen erwirbt, obwohl ein Landwirt ebenfalls ein berechtigtes Interesse an dem Kauf hat und bereit ist, den Verkehrswert für die Grundstücke zu zahlen. 

Die Genehmigung kann ebenfalls versagt werden, wenn der vereinbarte Kaufpreis überhöht und damit in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Nach der Rechtsprechung ist hierbei auf den marktüblichen Wert des Grundstückes abzustellen. Dieser Wert bestimmt sich nach dem Preis, den Kaufinteressenten – auch Nichtlandwirte – für das Grundstück zu zahlen bereit sind. 

Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes muss die Genehmigungsbehörde vor einer endgültigen Zurückweisung des Antrags prüfen, ob dieser durch eine Auflage oder Bedingung ausgeräumt werden kann.

Eine Entscheidung ist innerhalb eines Monats ab dem Eingang des Antrags herbeizuführen. Sofern diese Frist nicht eingehalten werden kann, ist durch die Erteilung eines Zwischenbescheides die einmalige Verlängerung der Frist auf zwei Monate möglich. 

Kontakt

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Elena Scherf
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