Zulassung und Genehmigung

Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und eingesetzt werden, wenn sie zugelassen sind. 

Zulassungsbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Sie dürfen nur in den Kulturen und nur gegen die Schaderreger eingesetzt werden, die in der Zulassung oder Genehmigung (siehe auch unter „Pflanzenschutzrechtliche Genehmigungen) ausdrücklich genannt sind. Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in einer anderen als der zugelassenen Kultur und gegen andere als die im Zulassungstext genannten Schädlinge oder Krankheiten einzusetzen, ist verboten.Nach Ablauf der Zulassung dürfen die beim Verbraucher vorhandenen Pflanzenschutzmittel innerhalb von 18 Monaten aufgebraucht werden – sofern kein Verbot vorliegt.

Bei Erkenntnissen, die eine Gefährdung aufzeigen, kann eine bestehende Zulassung jederzeit widerrufen bzw. ein Anwendungsverbot erlassen werden.

Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen grundsätzlich nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" gekennzeichnet sind.

Über den aktuellen Stand der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln (PStM)und Zusatzstoffen, sowie den bescheinigten Parallelimporten können Sie sich auf den Internetseiten des BVL informieren.