Sachbeschädigung durch Polizeieinsatz

Wenn aufgrund eines Polizeieinsatzes Ihr Eigentum (z.B. Tür / Fenster / andere Gegenstände) beschädigt wurde, kann ein Schadensausgleich geleistet werden. 

Bitte füllen Sie den

Antrag auf Schadenmeldung infolge polizeilicher Maßnahmen aus.

Folgende Angaben/Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Sie müssen Eigentümer der beschädigten Sache/Immobilie sein. Ein Eigentumsnachweis ist vorzulegen.
  • Alter und Material des beschädigten Gegenstandes
  • Anschaffungsrechnung des beschädigten Gegenstandes
  • Kostenvoranschlag für eine Reparatur

Nach Eingang Ihres Antrages setzen wir uns mit der zuständigen Polizeibehörde in Verbindung. 

Hinweis:
Es handelt sich hier um einen Schadensausgleich nach §§ 87 ff Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG). Der Geschädigte kann nicht zwangsläufig die Herstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 BGB). Es wird nur ein Sonderopfer ausgeglichen. Sonderopfer bedeutet, dass jemand durch eine polizeiliche Handlung im zumindest überwiegenden Interesse der Allgemeinheit deutlich stärker belastet worden ist als andere, ohne dass dies durch eigene Schuld, Verantwortlichkeit oder Risikozurechnung gerechtfertigt ist. Der angemessene Ausgleich muss nicht unbedingt den erlittenen Verlust oder den vollen Wert der beschädigten Sache abdecken.

Es werden keine Rechtsanwaltskosten erstattet.