Weinmarktordnung

Die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erfolgt ab dem Jahr 2024 auf der Grundlage des deutschen GAP-Strategieplans.

Bei der Umstrukturierungsbeihilfe handelt es sich um eine von der EU zu 100 Prozent finanzierte Beihilfe, die interessierten Winzerinnen und Winzern die Chance bietet, ihre Rebflächen bei der Wiederbepflanzung optimal an moderne Technik und zukünftige Markterfordernisse anzupassen. Um die Anforderungen der EU an dieses Förderprogramm zu erfüllen, ist ab dem Pflanzjahr 2017 zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle vor der Maßnahme erforderlich. Das Förderprogramm umfasst somit ein 2-teiliges Antragsverfahren.

Die ADD ist Fachaufsichtsbehörde über die für die Durchführung der Weinmarktordnung zuständigen Kreisverwaltungen. Vorrangiges Ziel ist deren Unterstützung zur einheitlichen Umsetzung der EU-Förderung in diesem Bereich. 

Die Antragsformulare und das Merkblatt werden nicht mehr in Papierform bei den Kreisverwaltungen vorgehalten. Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal der Landwirtschaftskammer (WIP) zu stellen. Bei der elektronischen Antragsstellung im Weininformationsportal erhalten Sie umfangreiche elektronische Unterstützung durch das System. 

Der Förderzweck der Umstrukturierungsmaßnahmen besteht darin, dass

  • die Anpassung der Rebsorten im Betrieb an die aktuelle Marktsituation, an die sich verändernde Klimabedingungen und an den Schutz der Umwelt
  • die Verbesserung der Bewirtschaftung der Rebflächen durch Optimierung von Zeilenbreite, Stockabstand, Rebsorte und Erziehungsform

erfolgen soll.

Maßnahmen sollen

  • die Produktionskosten verringern
  • die Qualität verbessern
  • die Wettbewerbsfähigkeit steigern

Es werden auf unserer Internetseite keine Anträge mehr bereitgestellt. Diese finden Sie auf den Internetseiten des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) Rheinland-Pfalz.

Im Jahr vor der geplanten Pflanzung ist ein Antrag Teil 1 für die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zu stellen.

  • 2. Mai – 02. Juni 2025 (Frühjahrsantrag)
  • Bescheidversand: voraussichtlich Oktober 2025
  • 15. bis 30. September 2025 (Herbstantrag)
  • Bescheidversand: voraussichtlich Februar 2026

In diesem Jahr wird den Winzer:innen im Herbst ein zusätzlicher Antragszeitraum für den Teil 1 der Maßnahme Umstrukturierung angeboten. 

Im Antrag Teil 1 müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist und die im Herbst des Antragsjahres Teil 1 oder im Frühjahr des darauffolgenden Jahres gerodet werden sollen. Das gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Umwandlungsrechten und Genehmigungen auf Wiederbepflanzungen neu bestockt werden sollen, im Teil 1 zu melden.

Wird eine Fläche ohne gültige Rodungserlaubnis gerodet, so kann diese nicht mehr im Antrag Teil 2 gefördert werden.

Flächen, die bereits Bestandteil des Antrags Teil 1 2016 - 2024 waren und bis zum Beginn des neuen Antragsverfahrens Teil 1 im folgenden Jahr nicht gerodet worden sind, müssen erneut beantragt werden, wenn die Rodung im Herbst 2025 oder Frühjahr 2026 erfolgen soll.

Alle Neuerungen sind der u. a. Internetseite des Ministeriums für für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Merkblatt zum Antragsverfahren Teil 1 2025 zu entnehmen.

Weitergehende Informationen sowie die Antragsunterlagen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

 

Antragsverfahren WMO Teil 2 2026

Ab Freitag, dem 2. Januar 2026 können Anträge Teil 2 für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2026 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 02. Februar 2026. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist für Anträge Teil 2. Sie endet am 30. April 2026. Die v. g. Antragsfristen gelten nur für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier können alle Flächen beantragt werden, die 2026 gepflanzt werden sollen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits im Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich. 

Ab dem Antragsjahr 2025 erfolgt eine Nachforderung von fehlenden Nachweisen mit angemessener Frist. Danach erfolgt ein Förderausschluss. Wird bei der VOK festgestellt, dass notwendige Skizzen unbrauchbar oder nicht vorhandenen sind, werden diese nicht mehr nachgefordert und es erfolgt ebenfalls ein Förderausschluss.

Wichtige Änderungen im Antragsverfahren 2026: 

  • Bei der Angabe der Kontoverbindung ist darauf zu achten, dass für Kontoinhaber die gleiche Angabe (Schreibweise, Namen etc.) gemacht wird, die auch bei der Bank als Kontoinhaber hinterlegt ist. Sollte diese Angabe abweichen, kann es zur Zurückweisung der Zahlung durch die Bank kommen.
  • Keine Nutzung von umgewandelten Wiederbepflanzungsrechten mehr möglich. 
  • Erhöhung der Zuschüsse um 20%. In den sensiblen Steil- und Steilstlagen auch höher.

Kontakt

Heike Leinenweber
Tel: +49(651) 9494-615

Weitere Informationen

Weitere Informationen und Richtlinien zur Weinmarktordnung finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.