Weinmarktordnung

Zu einer der Fördermaßnahmen im Bereich der Weinmarktordnung zählt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates und der Delegierten  Verordnung (EU) Nr. 2016/1149 der Kommission sowie der Durchführungs-Verordnung (EU) Nr. 2016/1150 der Kommission die Förderung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Umstrukturierungsbeihilfe).

Hierbei handelt es sich um eine von der EU zu 100 Prozent finanzierte Beihilfe, die interessierten Winzerinnen und Winzern die Chance bietet, ihre Rebflächen bei der Wiederbepflanzung optimal an moderne Technik und zukünftige Markterfordernisse anzupassen. Um die Anforderungen der EU an dieses Förderprogramm zu erfüllen, ist ab dem Pflanzjahr 2017 zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle vor der Maßnahme erforderlich. Das Förderprogramm umfasst jetzt ein 2-teiliges Antragsverfahren.

Die ADD ist Fachaufsichtsbehörde über die für die Durchführung der Weinmarktordnung zuständigen Kreisverwaltungen. Vorrangiges Ziel ist deren Unterstützung zur einheitlichen Umsetzung der EU-Förderung in diesem Bereich.

Die Antragsformulare und das Merkblatt werden nicht mehr in Papierform bei den Kreisverwaltungen vorgehalten. Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal der Landwirtschaftskammer (WIP) zu stellen. Bei der elektronischen Antragsstellung im Weininformationsportal erhalten Sie umfangreiche elektronische Unterstützung durch das System.

Der Förderzweck der Umstrukturierungsmaßnahmen besteht darin, dass

  • die Anpassung der Rebsorten im Betrieb an die aktuelle Marktsituation und an die sich verändernde Klimabedingungen
  • die Verbesserung der Bewirtschaftung der Rebflächen durch Optimierung von Zeilenbreite, Stockabstand, Rebsorte und Erziehungsform

erfolgen soll.

Maßnahmen sollen

  • die Produktionskosten verringern
  • die Qualität verbessern
  • die Wettbewerbsfähigkeit steigern

Es werden auf unserer Internetseite keine Anträge mehr bereitgestellt. Diese finden Sie auf den Internetseiten des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) Rheinland-Pfalz.

Im Jahr vor der geplanten Pflanzung ist ein Antrag Teil 1 für die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zu stellen.

ACHTUNGIm Jahr 2023 wird für den Antrag Teil 1 nur eine Antragsfrist angeboten:

  • 2. Mai – 31. Mai 2023
  • Bescheidversand: voraussichtl. Oktober 2023

Im Antrag Teil 1 müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist und die im Herbst des Antragsjahres Teil 1 oder im Frühjahr des darauffolgenden Jahres gerodet werden sollen. Das gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Umwandlungsrechten und Genehmigungen auf Wiederbepflanzungen neu bestockt werden sollen, im Teil 1 zu melden.

Flächen, die bereits Bestandteil des Antrags Teil 1 2016 - 2022 waren und bis zum Beginn des neuen Antragsverfahrens Teil 1 im folgenden Jahr nicht gerodet worden sind, müssen erneut beantragt werden, wenn die Rodung im Herbst 2023 oder Frühjahr 2024 erfolgen soll.

Alle Neuerungen sind der u. a. Internetseite des Ministeriums für für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Merkblatt zum Antragsverfahren Teil 1 2023 zu entnehmen.

Weitergehende Informationen sowie die Antragsunterlagen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Antragsverfahren WMO Teil 2 2023:

Ab Montag, dem 2. Januar 2023 können Anträge Teil 2 für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2023 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2023. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist für Anträge Teil 2. Sie endet am 02. Mai 2023. Die v. g. Antragsfristen gelten nur für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier können alle Flächen beantragt werden, die 2023 gepflanzt werden sollen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits im Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.

Unbedingt zu beachten ist, dass im Antragsverfahren 2023 die Abgabe der Fertigstellungsmeldung nur bis zum 30.06.2023 möglich ist (Termin 31.12.2023 entfällt!). Bei später abgegebenen Fertigstellungsmeldung kann keine WMO-Förderung mehr erfolgen

Kontakt

Heike Leinenweber
Tel: +49(651) 9494-615

Weitere Informationen

Weitere Informationen und Richtlinien zur Weinmarktordnung finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.