Denkmalschutz
Obere Denkmalschutzbehörde
Die ADD ist gemäß § 24 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) Obere Denkmalschutzbehörde.
Ihre vorrangige Aufgabe ergibt sich aus § 13 a Abs. 3 DSchG in der Bearbeitung und Entscheidung von Dissens - Fällen: wenn die Untere Denkmalschutzbehörde und die Fachbehörde Generaldirektion kulturelles Erbe(GDKE) sich nicht auf eine Lösung einigen können, kann die GDKE den Fall der ADD vorgelegt. Sie kann die Angelegenheit an die Untere Denkmalschutzbehörde zurückgeben oder selbst entscheiden.
Im Rahmen des § 17 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) kann die Obere Denkmalschutzbehörde Beanstandungsklage gegen Entscheidungen der Kreis- /Stadtrechtsauschüsse, die Widersprüchen in Denkmalangelegenheiten stattgeben, erheben.
Kontakt
Renate Hemmersbach
Tel: +49(651) 9494-209
renate.hemmersbach(at)add.rlp.de