Erfüllungsübernahme nach § 71 a LBG

Antrag zur Erfüllungsübernahme gem. § 71 a LBG

Sie haben einen rechtswidrigen Angriff in pflichtgemäßer Ausübung Ihres Dienstes oder im Zusammenhang mit Ihrer dienstlichen Stellung erlitten? 

Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der Unwiderruflichkeit des Titels zu stellen. 

Es sind folgende Unterlagen einzureichen:

Erfüllungsübernahme mit Dienstunfall
- Anerkennungsbescheid
- Vollstreckungstitel (Original)
- Nachweis einer erfolglosen Vollstreckung (z.B. Pfändungs- und Überweisungs-/Mobiliarvollstreckung)
- Nachweis der angemessenen Höhe des Schmerzensgeldes (z.B. anhand von Urteilen oder einem Auszug aus der Schmerzensgeldtabelle)
- Wurde das Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren geltend gemacht? Falls ja, bitte Aktenzeichen und Gericht angeben.

Erfüllungsübernahme ohne Dienstunfall
- Einsatzbericht
- Forderungsschreiben bzw. Klageerhebung an den Widerständler
- Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
- Nachweis einer erfolglosen Vollstreckung (z.B. Pfändungs- und Überweisungs-/Mobiliarvollstreckung)
- Wurde das Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren geltend gemacht? Falls ja, bitte Aktenzeichen und Gericht angeben.
 

Angemessenheit des Schmerzensgeldes

Liegt ein Vollstreckungstitel nach § 794 Abs.1 Nr.1, 4, 4a und 5 der Zivilprozessordnung (bspw. ein Mahnbescheid) vor, darf die Zahlung des Dienstherrn den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen. 

Der Dienstherr prüft, inwieweit der zu zahlende Erfüllungsübernahmeanspruch angemessen ist. Dabei sind die im Dienstunfallverfahren anerkannten Diagnosen maßgeblich.

Sofern ein geringeres Schmerzensgeld für angemessen erachtet wird, erfolgt eine Aufsplittung des Vollstreckungstitels und Sie erhalten über den verbliebenen Betrag einen neuen Titel, aus welchem Sie weiterhin die Vollstreckung betreiben können.