Handeln mit Pflanzenschutzmitteln

Im Rahmen der Verkehrskontrolle geht es vorrangig um die Überprüfung der Sachkunde des Abgebers, die Einhaltung des Selbstbedienungsverbotes oder um die vorschriftsmäßige Kennzeichnung der angebotenen Pflanzenschutzmittel sowie darum, dass nur zugelassene Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden. Verkehrskontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet. Überprüft werden sowohl Groß- und Einzelhandel, als auch Versand- und Internethandel. Die Kontrollen erfassen einen großen Anteil der Handelsbetriebe, um besonders dem Risiko des Einkaufs und des Anwendens nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel entgegen zu wirken.

Wer Pflanzenschutzmittel im Einzel-, Groß- oder Versandhandel in Verkehr bringen will, muss dies der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständiger Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. 

  • Liegt eine Anzeige nach §24 (1) Pflanzenschutzgesetz vor?
     
  • Sachkunde des Verkaufspersonals
     
  • Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln – es dürfen ausschließlich zugelassene Pflanzenschutzmittel, gelistete Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe sowie Parallelimporte mit gültiger Verkehrsfähigkeitsbescheinigung an andere abgegeben werden.
     
  • Abgabe von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat, mit Anhaftungen oder Gehalten ausschließlich in der EU zugelassener PSM
     
  • Ordnungsgemäße Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen
     
  • Das Selbstbedienungsverbot bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
     
  • Die Unterrichtungspflicht 
    - Der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach vorangegangener Beratung, 
      insbesondere über Verbote und Beschränkungen, erfolgen.
    - Nicht berufliche Anwender müssen  u. a. über Risiken der Anwendung, 
      Anwenderschutz, sachgerechte Lagerung, Handhabung sowie sichere Entsorgung 
      aufgeklärt werden.
     
  • Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender dürfen nur an Personen mit Sachkundenachweis abgegeben werden
     
  • Beachtung der besonderen Abgabeeinschränkungen für Herbizide mit den Wirkstoffen Glyphosat.
     
  • Überprüfung der Produktqualität, z.B. Wirkstoffgehalt, Gehalt an Verunreinigungen und physikalisch-chemische Eigenschaften
     
  • Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
     
  • Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind, dürfen ab dem 26. November nur noch abgegeben werden, wenn der Käufer seinen Sachkundenachweis vorlegt (§ 23 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz). Eine Leitlinie der Bundesländer erläutert, wie die gesetzlichen Vorschriften im Handel umgesetzt werden können. Gemäß der Leitlinie gilt die gesetzliche Vorgabe als erfüllt, wenn der Käufer seinen Sachkundenachweis und Personalausweis zum Zeitpunkt des Erwerbs vorlegt. Bei einer Abgabe an Stammkunden kann auf die regelmäßige Vorlage der Sachkundenachweise verzichtet werden, sofern die Sachkunde in der Kundendatei dokumentiert wurde und somit jederzeit nachvollzogen werden kann.

Kontakt

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