Ladenöffnungsrecht
Das rheinland-pfälzische Ladenöffnungsrecht regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und sonstigen Verkaufsständen außerhalb von Verkaufsstellen, über die Waren gewerblich verkauft werden. Im Allgemeinen müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
- von montags bis samstags in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr am Morgen sowie
- am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt von 14 Uhr bis 6 Uhr geschlossen sein.
Unter besonderen Voraussetzungen können an bis zu acht Werktagen im Kalenderjahr Erweiterungen der Ladenöffnungszeiten zugelassen werden.
In Rheinland-Pfalz obliegt der Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes den Kommunen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nimmt als zuständige Landesbehörde die Fachaufsicht über den Vollzug war und sorgt im Hinblick darauf auf eine landeseinheitliche Bewilligungspraxis. In regelmäßigen Abständen informiert sie die Kommunen und stellt diesen Auslegungshilfen zum Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Verfügung.
Landesverordnung vom 13.03.2007 zu § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes
Verordnung der ADD vom 30.05.2007 zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz
Rundschreiben zum Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.05.2022
Rundschreiben zum Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes vom 24.10.2019
Rundschreiben zum Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes vom 06.12.2016
Kontakt
Markus Pallien
Tel: +49(651) 9494-541
Markus.Pallien(at)add.rlp.de