Eine Stiftung zu gründen, heißt auf Dauer Zeichen setzen!

 

Machen Sie mit! Wir sind für Sie da! 

Stiftungen

Nach dem Motto „Eine Stiftung zu gründen, heißt auf Dauer Zeichen setzen!“ berät und unterstützt die Stiftungsaufsicht potenzielle Stifterinnen und Stifter sowie die vielen ehrenamtlich Tätigen in den Stiftungen bei ihrer wichtigen Arbeit zum Wohle der Allgemeinheit.

Gründe für die Errichtung einer Stiftung können sein:

  • ein bleibendes Ziel über lange Zeit und über Generationen hinweg verfolgen
  • einem gelungenen und erfolgreichem Leben Ausdruck von Dankbarkeit verleihen
  • aufgebautes Vermögen sichern
  • ein Lebenswerk wahren
  • persönliche Wertvorstellungen erhalten.

Grundsätzliches:

  • Stiftungsanfangsvermögen beträgt in Rheinland-Pfalz mindestens 50.000 €.
  • Stiftung kann zu Lebzeiten und als letzter Wille errichtet werden
  • Verwaltungsgebühren oder sonstige Verwaltungskosten fallen bei gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungen nicht an

  1. Stifterwille 
     
  2. Erarbeitung des Stiftungsgeschäfts einschließlich der Stiftungssatzung im Entwurf 
     
  3. Anerkennung der Stiftung auf der Grundlage des abgestimmten Stiftungsgeschäfts einschließlich der Satzung durch die ADD als Stiftungsbehörde.

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts  vom 16. Juli  2021 (§§ 80 ff. BGB und Stiftungsregistergesetz)

Landesstiftungsgesetz (LStifG) vom 19. Juli 2004

Mit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes (GwG) am 26. Juni 2017 sind alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden.

Die wirtschaftlich Berechtigten sind in § 3 Abs. 3  GwG genannt. Insbesondere gehört hierzu jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands bzw. des Vertretungsorgans der Stiftung ist oder als Begünstigte bestimmt worden ist oder einen beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung ausübt.

Die zu meldenden Angaben beinhalten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnsitz sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Für eine neue Stiftung besteht die Meldepflicht ab der Erlangung der Rechtsfähigkeit, also mit dem Tage der Zustellung der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Für eine bestehende Stiftung muss die Eintragung unverzüglich vorgenommen werden. Bei Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten muss die Meldung auch unverzüglich erfolgen. Verstöße gegen die aus dem Geldwäschegesetz resultierenden Transparenzpflichten können ein Bußgeld nach sich ziehen.

Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte dem Geldwäschegesetz.

Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt (BVA). Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf folgender Seite: 
www.bva.bund.de/DE/Themen/Verwaltungsdienstleistungen/Transparenzregister/transparenzregister_node.html.

Bei Fragen zum Verfahren für Eintragungen in das Transparenzregister wenden Sie sich bitte an den Bundesanzeiger Verlag, der auch Webinare anbietet:
www.bundesanzeiger-verlag.de/betrifft-unternehmen/seminare/webinare-zum-transparenzregister.html.

Das Transparenzregister findet man unter folgendem Link: www.transparenzregister.de.

Dort besteht auch die Möglichkeit, eine Hotline anzurufen oder ein Kontaktformular auszufüllen.

Für juristische Personen und damit auch für rechtsfähige Stiftungen gilt seit dem 03.01.2018 die Pflicht zum Führen eines sog. LEI-Codes, wenn sie meldepflichtige Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten wie z.B. mit Derivaten und übertragbaren Wertpapieren abschließen.

Ein Legal Entity Identifier ist eine global eindeutige Kennung für eigenständige Rechtsträger im Finanzmarkt, die dazu dient, jeden Vertragspartner und jede Finanztransaktion weltweit eindeutig zu identifizieren und bestimmte Meldepflichten nach Art. 26 MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) zu erfüllen. Der LEI-Code besteht aus einer 20-stelligen alphanumerischen Kombination (ISO-Standard 17442).

Wir bitten rechtsfähige Stiftungen, sich bei den offiziellen Vergabestellen zu erkundigen, ob ihre Vermögensanlagen unter die Meldepflicht fallen und ein LEI-Code zu beantragen ist. In Deutschland sind dies:

  • WM LEIPORTAL - Offizielle Vergabestelle für den Legal Entity Identifier in Deutschland und eine der führenden LEI-Vergabestellen weltweit
  • Legal Entity Identifier (LEI) Register - Vergabestelle der Bundesanzeiger Verlag GmbH
  • GS1 - Legal Entity Identifier zur eindeutigen Identifizierung Ihres Unternehmens

Rechtsfähige Stiftungen benötigen zur Beantragung eines LEI-Codes u. a. eine aktuelle Vertretungsbescheinigung.

Soweit zur Beantragung eines LEI-Codes bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Stiftungsbehörde Vertretungsbescheinigungen nachgefragt werden, wird darum gebeten, in dem Antrag auf Erteilung der Vertretungsbescheinigung als Antragsgrund die Beantragung des LEI-Codes anzugeben. Für die Ausstellung der Vertretungsbescheinigung ist die Angabe des zur Vertretung berechtigten Organs (in der Regel der Vorstand) und aller Organmitglieder (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnanschrift) erforderlich. Teilen Sie bitte auch mit, wer Vorsitzende:r und stellvertretende:r Vorsitzende:r ist.

Bitte beantragen Sie eine benötigte Vertretungsbescheinigung direkt bei der:

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
- Stiftungsbehörde –
Zu Hd. Frau Marschall
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier

oder

rita.marschall(at)add.rlp.de

Kontakt

Stiftungsbehoerde(at)add.rlp.de

Rita Marschall
Tel: +49(651) 9494-815

Karin Dahlmann
Tel.: +49(651) 9494-230  

Teresa Kirsch
Tel: +49(651) 9494-172

Weitere Informationen

Stiftungsverzeichnis

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Die Initiative des Landes Rheinland-Pfalz für Ehrenamt und Bürgerbeteiligung