Dienstunfall

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG).

Die Dienstunfallfürsorge ist in den §§ 41 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) geregelt. 

  • Zum Dienst gehören auch die Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichgestellten Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 82 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) verpflichtet ist oder die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden.
     
  • Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden direkten Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle.
     
  • Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit. Dies setzt voraus, dass der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. Eine Ausnahme besteht, wenn der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 
     
  • Dem durch einen Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird.
     
  • Unfallfürsorge kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
  • Dem durch einen Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird oder im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird (§ 42 Abs. 4 LBeamtVG).
     
  • Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet (§ 42 Abs. 5 LBeamtVG).

Liegen die Voraussetzungen vor, entsteht für verletzte Beamtinnen und Beamte ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 41 ff LBeamtVG (z.B. § 43 LBeamtVG Kosten des Heilverfahrens). Ist die oder der Dienstunfallfürsorgeberechtigte beim Dienstunfall oder an dessen Folge verstorben, können seine Hinterbliebenen Ansprüche geltend machen (§ 43 Abs. 5 LBeamtVG).

Einen im Dienst erlittenen Unfall melden Sie bitte sobald wie möglich, spätestens innerhalb von zwei Jahren bei Ihrem Dienstvorgesetzten (§ 57 Abs. 1 LBeamtVG) mit dem Formular

Unfallmeldung.

Das Formular ist komplett ausgefüllt (einschließlich der Stellungnahme des Vorgesetzten) und unterschrieben an uns zurücksenden. 

Bei Wegen zum/vom Dienst reichen Sie zusätzlich den

Wegeunfallfragebogen ein. 


Nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens / einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass Sie durch außerhalb Ihres Willens liegende Umstände gehindert waren, den Unfall zu melden. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt. Zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden (§ 57 Abs. 2 LBeamtVG).

Nach dem Ablauf der zehn Jahre kann Unfallfürsorge für neue bzw. Folgeschäden mit eigenem Krankheitswert nicht mehr gewährt werden. 

Zu Abschnitt 1 - Personalien
Bitte geben Sie oben rechts Ihre Personalnummer an.

Zu Abschnitt 2 – Angaben über den Unfall
Der Unfallhergang ist so genau und ausführlich wie möglich zu schildern. Bitte gehen Sie auf die genauen Bewegungsabläufe ein, die zur erlittenen Verletzung geführt haben. Beschreiben Sie bei einem Sturz auch, auf welche Körperteile Sie gefallen sind. Geben Sie außerdem an, wie sich der Beschwerdeverlauf entwickelte.

Reichen Sie bitte bei Knieverletzungen zusätzlich das Formular

Kniefragebogen ein.

Bitte legen Sie bei Dienstreisen immer die Genehmigung und/oder die Reisekostenabrechnung (Kopie) vor. Soweit Sie eine allgemeine Genehmigung haben, ist diese einzureichen.

Die Angaben zum Unfallverursacher, der Versicherung und der aufnehmenden Polizeidienststelle (falls erfolgt), sowie das Einreichen von „Beweismitteln“ wie Bilder, Zeugenbenennung etc. erleichtern die Durchführung eines Regressverfahrens gegen diese.

Zu Abschnitt 3 – Gesundheitliche Folgen des Unfalls
Zum Nachweis der Verletzung benötigen wir Befundberichte und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Tragen Sie hier Ihren Urlaubsanspruch und Ihren Anspruch auf Zusatzurlaub im Unfalljahr ein (wichtig zur Durchführung des Regresses).

Zu Abschnitt 6 - Hinweise zur Abrechnung der dienstunfallbedingten Heilbehandlungskosten
Ist die Behandlung kausal auf den Dienstunfall und seine Folgen zurückzuführen, werden die Kosten an Sie persönlich erstattet. Eine direkte Abrechnung zwischen dem Rechnungssteller und der Schadenregulierungsstelle ist nicht möglich. 

Als Vertragspartner des Arztes/Therapeuten/Krankenhauses sind Sie diesem gegenüber zur Zahlung verpflichtet.

Bitte verwenden Sie zur Vorlage der Original-Rechnungen das Formular „Antrag auf Erstattung von Heilbehandlungskosten“.

Rechnungen mit Diagnosen, die nicht auf den Dienstunfall zurückzuführen sind, werden nicht erstattet und an Sie zurückgesandt. Diese Rechnungen können Sie beim Landesamt für Finanzen (Beihilfestelle) und/oder Ihrer privaten Krankenversicherung zur Erstattung vorlegen.

Zu Abschnitt 7 - Sachschäden
Soweit kein Sachschadenersatz beantragt wird, braucht dieser Abschnitt nicht ausgefüllt zu werden.

Bitte beachten Sie, dass vorrangige Ersatzmöglichkeiten - bspw. gegen eine Versicherung oder einen Verursacher - zuerst in Anspruch genommen werden müssen.

Zu Abschnitt 7.1 - Kfz-Schäden
Bei der Geltendmachung von z.B. Abschleppkosten und bei durch Wild verursachte Kraftfahrzeugschäden geben Sie bitte an, ob ein Anspruch auf sonstige Leistungen (z.B. Schutzbrief, Automobilclub etc.) besteht.

Bei Kfz-Schäden auf Dienstreisen kann der Schaden oder die Selbstbeteiligung zzgl. dem Verlust des Schadenfreiheitsrabattes erstattet werden. Erstattungsfähig ist jedoch nur die kostengünstigere und somit wirtschaftlichere Regulierungsart.

Bei Wegeunfällen ist die Erstattung auf höchstens 350,00 EUR der nicht gedeckten Kosten beschränkt.

Zu Abschnitt 7.2 – Sonstige Sachschäden
Denken Sie an das Beifügen von entsprechenden Belegen /Fotos.

Zum Nachweis des Alters und der Anschaffungshöhe ist eine Rechnung vorzulegen. Alternativ ist ein Kontoauszug oder die Kaufbestätigung des Onlinehändlers (dürfte im Kundenkonto einsehbar sein) vorzulegen. Sachschäden werden nicht aufgrund eines Kostenvoranschlages, sondern nur aufgrund tatsächlich durchgeführter Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung erstattet. Ist eine Reparatur nicht möglich, kann nach Vorlage des Neuanschaffungsbeleges der Zeitwert mittlerer Art und Güte erstattet werden.

Zu Abschnitt 9 - Schlusserklärung
Vergessen Sie bitte nicht hier zu unterschreiben.

Zu Abschnitt 10 - Stellungnahme der Dienststellenleitung
Dieser Abschnitt ist von Ihrer Dienststellenleitung auszufüllen. Der Name und Vorname des Unterzeichners ist leserlich in Druckbuchstaben darunter zu schreiben.

  1. Ich bin Beamter und habe im Dienst einen Unfall. Was ist zu tun?
    Unfälle, die im Dienst eingetreten sind und bei denen ein Körperschaden entstanden ist, sind umgehend dem Dienstvorgesetzten zu melden. Der Dienstvorgesetzte hat den Unfall nach dem Bekanntwerden sofort zu untersuchen. Zu diesem Zweck wird Ihnen der

    Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls

    ausgehändigt. Dieser ist auszufüllen und über den Dienstvorgesetzten, der die erforderliche Stellungnahme abgibt, innerhalb der 2-jährigen Ausschlussfrist an die SRS weiterzuleiten. Ist Ihnen dies nicht möglich (z.B. schwere Krankheit) füllt der Dienstvorgesetzte den Vordruck (ausgenommen Punkt 9.) vorläufig aus und sendet diesen an die SRS.

    Werden Sie bei einem Unfall verletzt/getötet, so gehen die Ihnen gegenüber dem Unfallverursacher zustehenden gesetzlichen Schadenersatzansprüche insoweit auf das Land Rheinland-Pfalz über, als dieses zu Leistungen verpflichtet ist. Für die Gewährung von Anwalts- und Gerichtskosten besteht im Rahmen der Unfallfürsorge keine Rechtsgrundlage. Das bedeutet, dass Sie solche Ansprüche außerhalb der Unfallfürsorge selbst zivilrechtlich beim Schädiger oder dessen Versicherung geltend machen können.

    Sofern der Unfall auf Fremd- bzw. Drittverschulden zurückzuführen ist und Sie hierdurch dienstunfähig waren, hat das Land Rheinland-Pfalz den entstandenen Schaden (Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall) gegenüber dem Unfallgegner (dessen Haftpflichtversicherung) geltend zu machen. In diesem Fall benötigt die SRS ausnahmsweise für alle Fehltage – also bereits ab dem ersten Fehltag – ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bitte teilen Sie daher stets alle unfallbedingten Fehltage mit und bestätigen Sie dabei den Zusammenhang mit dem Unfall. Dies gilt auch für eine in den Schulferien eintretende Dienstunfähigkeit, weil schulfreie Tage einen Regressanspruch wegen Fortzahlung des Entgeltes nicht ausschließen.
     
  2. Ich bin Beamter und hatte auf dem Weg zum Dienst einen Unfall. Was ist zu tun?
    Unfälle, die beim Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle eingetreten sind und bei denen ein Körperschaden entstanden ist, sind umgehend dem Dienstvorgesetzten zu melden (sog. Wegeunfall). Zum weiteren Verfahren siehe Frage 1.
     
  3. Ich bin Beschäftigter und hatte im Dienst oder auf dem Weg zum Dienst einen Unfall. Was ist zu tun?
    Als Beschäftigter des Landes Rheinland-Pfalz ist für Sie die gesetzliche Unfallversicherung zuständig (i.d.R. ist das die Unfallkasse Rheinland-Pfalz in Andernach).

    Arbeitsunfälle von Beschäftigten, bei denen ein Körperschaden entstanden ist, sind umgehend dem Arbeitgeber zu melden. Hierzu zählen Unfälle am Arbeitsplatz, Unfälle in Zusammenhang mit sonstigen dem Betrieb dienenden Tätigkeiten, sowie der Weg nach und vom Ort der versicherten Tätigkeit.

    Sofern der Unfall auf Fremd- bzw. Drittverschulden zurückzuführen ist und hierdurch ein Arbeitsausfall wegen Arbeitsunfähigkeit entsteht, hat das Land Rheinland-Pfalz den entstandenen Schaden gegenüber dem Unfallgegner (dessen Haftpflichtversicherung) geltend zu machen. In diesem Fall benötigt die SRS ausnahmsweise für alle Fehltage – also bereits ab dem ersten Fehltag – ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bitte teilen Sie daher stets alle unfallbedingten Fehltage mit und bestätigen Sie dabei den Zusammenhang mit dem Unfall. Dies gilt auch für eine in den Schulferien eintretende Arbeitsunfähigkeit, weil schulfreie Tage einen Regressanspruch wegen Fortzahlung des Entgeltes nicht ausschließen.
     
  4. Wann besteht Dienstunfallschutz?
    Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.                                                                                                                                                                                                               
    Zum Dienst gehören auch
    • Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (Dienstreisen im Sinne des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz sind alle Reisen
       zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind)
    • die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen
    • Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 82 Abs. 1 LBG verpflichtet ist
      oder die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden
    • das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle (siehe Frage 2)
     
  5. Woher bekomme ich den Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls (Unfallmeldung)?
    Sie finden das Formular "Unfallmeldung" auf der Startseite. 
     
  6. Welche Fristen muss ich bei einer Unfallmeldung wahren?
    Grundsätzlich ist der Unfall sofort dem Dienstvorgesetzten zu melden.                                                                                                                                                                
    Für die Unfallmeldung gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bzw. unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausschlussfrist von zehn Jahren nach dem Eintritt des Unfalls. Nach dem Ablauf von 10 Jahren kann Unfallfürsorge nicht mehr gewährt werden.                                                                                   
    Diese Fristen gelten auch für weitere noch nicht anerkannte (neue) Unfallfolgen.
     
  7. Bei mir stapeln sich die Rechnungen. Wer zahlt diese?
    Sie sind Vertragspartner des Arztes/Krankenhauses und somit diesem gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Eine direkte Abrechnung zwischen dem Rechnungssteller und der SRS ist nicht möglich. Bezüglich der Erstattung der Rechnungsbeträge sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:                                                                        
    a.    Der Unfall wurde bereits als Dienstunfall anerkannt: 
           Die Rechnungen werden, soweit die Behandlungen angemessen und notwendig waren, im Rahmen der Dienstunfallfürsorge auf Ihr Konto erstattet.
           Reichen Sie die Rechnungen, einschließlich der entsprechenden ärztlichen Verordnungen im Original mit dem Formular
           Antrag auf Kostenerstattung bei der SRS ein.

    b.    Der Unfall ist noch nicht als Dienstunfall anerkannt, z.B. wegen fehlender Unterlagen: 
           Wenn es sich voraussichtlich um einen Dienstunfall handelt, können die Rechnungen vorab unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Rahmen der
           Notwendigkeit und Angemessenheit von der SRS auf Ihr Konto erstattet werden. Reichen Sie die Rechnungen im Original mit dem Formular
           Antrag auf Kostenerstattung bei der SRS ein. 
     
  8. Warum werden manche Behandlungen nicht zu 100 % erstattet. Es war doch ein Dienstunfall?
    Der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden. Hierbei erfolgt unsererseits eine Anlehnung an die Richtlinien im Beihilferecht.

    Stellt ein Arzt beispielsweise erhöhte Steigerungssätze (über dem 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung der Ärzte) in Rechnung, können die Kosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nur bei entsprechender Begründung bis zum beihilfefähigen 3,5-fachen Steigerungssatz erstattet werden.

    Eine Anlehnung an die Beihilferegelung findet z.B. auch bei der Erstattung von Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Heilbehandlung durch selbstständige Angehörige von Heilberufen (Masseure, Krankengymnasten) statt. Die dazu für den Bereich der Beihilfe getroffenen Regelungen sind auch beim Vollzug der HeilvfV zu beachten (vgl. Anlage 3 zu § 22 BVO, Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen). 
     
  9. Krankenhausbehandlung - was ist zu beachten?
    Als Krankenhausbehandlung gilt die stationäre Behandlung oder Beobachtung in öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten sowie in privaten Krankenanstalten, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, nicht jedoch die Behandlung in einem Kurkrankenhaus oder Sanatorium. Der Beginn der Krankenhausbehandlung ist der SRS unverzüglich anzuzeigen.

    Es werden die im Rahmen der notwendigen stationären Behandlung entstehenden Kosten übernommen.                                                                                                         
    Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), bzw. der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. § 4 Abs. 3 HeilvfV für
    1.    allgemeine Krankenhausleistungen, 
    2.    die gesondert berechenbaren Nebenleistungen,
    3.    eine gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer und
    4.    für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen. 

    Machen besondere dienstliche und medizinische Gründe im Einzelfall die Unterbringung in einem Einbettzimmer oder sonstiger gesondert berechenbarer Leistungen erforderlich, wird nach Vorlage entsprechender Belege zu deren Notwendigkeit eine weitere Erstattung geprüft.

    Bei Leistungen von Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz bzw. die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden und nicht nach § 107 ff SGB V zugelassen sind (u.a. Privatkliniken wie die ATOS-Klinik Heidelberg), ist eine Vergleichsberechnung mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung durchzuführen. Kosten können bis zur Höhe des errechneten Vergleichsbetrages erstattet werden.
     
  10. Was ist bei einem Sanatoriumsaufenthalt bzw. einer Kur zu beachten?
    Die Kosten für einen Sanatoriumsaufenthalt oder für eine Heilkur können nur erstattet werden, wenn die Maßnahme vor Beginn von der SRS genehmigt wurde. Hierzu ist die Kostenübernahme vorab formlos zu beantragen. Dabei ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes zur Notwendigkeit, Art und Umfang der Maßnahme erforderlich mit dem Vorschlag einer geeigneten Einrichtung. Die endgültige Genehmigung erfolgt nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme.

    Die Durchführung einer Anschlussheilbehandlung (Reha) bedarf keiner Genehmigung.
     
  11. Ich habe auf einer Dienstreise / einem Dienstgang einen Unfall mit meinem Kfz - was ist zu beachten?
    Für Schäden, die bei Dienstreisen/Dienstgängen an einem aus triftigen Gründen benutzten Kraftfahrzeug entstehen und nicht von einem Dritten zu entschädigen sind, kann Sachschadenersatz gemäß § 70 LBG und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift mit dem Formular
    Schadenersatzantrag beantragt werden.
     
  12. Ich möchte während meiner Elternzeit an einer dienstlichen Veranstaltung teilnehmen oder einen dienstlichen Termin wahrnehmen. Besteht hierfür Dienstunfallschutz?
    Die Anerkennung als Dienstunfall setzt zwingend voraus, dass der Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Unfallschutz in der Elternzeit besteht grundsätzlich nicht. Es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte Fortbildungsveranstaltung nach § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz und diese Fortbildung erleichtert Ihnen den Wiedereinstieg in den Beruf.