Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Landesgesetzes über gefährliche Hunde Rheinland-Pfalz (LHundG) gelten:
- Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
- Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
- Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind ebenfalls gefährliche Hunde im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde Rheinland-Pfalz. Hierzu können u.a. Hunde mit der Rassebezeichnung „American Bully“ in den verschiedenen Züchtungen (Pocket, Standard, Classic, XL, etc.) zählen.
Hinweis: Die unrechtmäßige Anschaffung bzw. Haltung eines gefährlichen Hundes kann eine Haltungsuntersagung und Sicherstellung des Tieres sowie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Folge haben. Des Weiteren ist die Einfuhr oder das Verbringen eines gefährlichen Hundes im Sinne des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG) in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verboten und kann zudem strafrechtlich verfolgt werden.
Es wird daher dringend empfohlen, sich im Vorfeld bei der zuständigen Behörde über die geltenden Bestimmungen zu informieren.
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
- ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
- die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
- eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.
Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Diesbezüglich findet die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 10. Mai 2006 über die Befreiung gefährlicher Hunde vom Maulkorbzwang Anwendung. Bei der Leinenpflicht handelt es sich um ein unmittelbar geltendes Gebot, welches keine Ausnahmen zulässt.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Zuständigkeit
- Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden,
- Verbandsgemeinde
verwaltungen - Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden.
Fachaufsicht
- Kreisverwaltungen als Kreisordnungsbehörden
- Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Landesordnungsbehörde (E-Mail: landesordnungsbehoerde@ add.rlp.de)