Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde

Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Landeshundegesetzes (LHundG).

Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde:

  • die sich als bissig erwiesen haben,
  • die durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
  • die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
  • die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben

Gewicht: 18-23 kg

Schulterhöhe: 43-48 cm

Haarkleid: glatt

Farben: jede Farbe, ein- oder mehrfarbig, gefleckt

Gewicht: 11-17 kg

Schulterhöhe: 36-41 cm

Haarkleid: kurz, glatt

Farben: rot, falb, weiß, schwarz, blau oder gestromt, mit oder ohne Abzeichen

Gewicht: 18-23 kg

Schulterhöhe: 43-48 cm

Haarkleid: glatt

Farben: jede Farbe, ein- oder mehrfarbig, gefleckt

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine Erlaubnis erforderlich.

Diese muss bei der zuständigen Behörde wie

  • Gemeindeverwaltung,
  • Verbandsgemeindeverwaltung oder
  • Stadtverwaltung

beantragt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

  • ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
     
  • die antragstellende Person muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
     
  • es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
     
  • der Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss gemäß § 4 Abs. 2 nachgewiesen werden

Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an das jeweilige Steueramt der für Sie zuständigen kommunalen Verwaltung.

Gefährliche Hunde sind nach dem o.g. Gesetz

  • außerhalb des befriedeten Besitztums sowie 
  • bei Mehrfamilienhäusern 
    - auf Zuwegen,
    - in Treppenhäusern und Fluren sowie
    - in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen

anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen das o.g. Gesetz, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000.- Euro verhängt werden.

Kontakt

Fragen zur Beißstatistik und Chipkennzeichnungsdatei
Bernhard Kuhn
Tel: +49(651) 9494-812

Zuständige Behörde

  • Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde,
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde.