Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland
Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Die Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern ist verboten. Ebenso ist eine Anwendung auf befestigten Flächen grundsätzlich verboten.
Auf Nichtkulturland, befestigten Flächen oder an Gewässern sind in erster Linie alternative mechanische oder thermische Verfahren einzusetzen. Sollte eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf solchen Flächen unumgänglich erscheinen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.
Für eine Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- es muss ein vordringlicher, im öffentlichen Interesse liegender Zweck nachgewiesen werden
- es muss nachgewiesen werden, dass der Zweck mit alternativen Methoden nicht in zumutbarer Weise zu erreichen ist
- andere öffentliche Interessen wie z.B. der Schutz von Tier- und Pflanzenarten oder der Gewässerschutz dürfen der Anwendung nicht entgegenstehen
Ihre Fragen zu diesem Thema bzw. die erforderlichen Behandlungsanzeigen für genehmigte Flächen können Sie auch an das folgende E-Mail-Postfach senden: psm-12.2[at]add.rlp.de.
Durchführungserlass vom 23. Mai 2018
Durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) wurde bestimmt, dass aus Vorsorgegründen ab sofort bis auf Weiteres Genehmigungen für die Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland bei Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, grundsätzlich nicht mehr erteilt werden. Dazu zählen Flächen, die ausdrücklich in § 17 Absatz 1 Satz 2 PflSchG aufgezählt werden, wie auch weitere Flächen im Sinne des § 17 PflSchG (Näheres im Informationsblatt, Download auf der rechten Seite). Lediglich in speziell gelagerten, seltenen Einzelfällen kann in Abstimmung mit dem MWVLW von dieser Verfahrensweise abgewichen werden.
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N.N.