Prostituiertenschutzgesetz

Mit dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 1. Juli 2017 werden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe getroffen. Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit des Betreibers gekoppelt. Die Ausübung der Prostitution selbst bleibt weiterhin erlaubnisfrei. Es bedarf jedoch der persönlichen Anmeldung der Tätigkeit.

Zuständige Behörde nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung sowie für die gesundheitliche Beratung die jeweilige Gesundheitsbehörde des Kreises bzw. der Stadt.

Als obere Aufsichtsbehörden sind die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für den Bereich des Prostitutionsgewerbes und das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die Bereiche Anmeldung von Prostituierten und die gesundheitliche Beratung zuständig.

Kontakt

Julia Laudes
Tel: +49(651) 9494-478
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